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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.11.2016 BES.2016.52 (AG.2017.12)

23. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,486 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Sistierung der Strafverfahren wegen übler Nachrede evtl. Verleumdung zum Nachteil von A____

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.52

ENTSCHEID

vom 23. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführerin

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                            Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                      Beschuldigte

vertreten durch [...]   

C____                                                                                Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...]   

D____                                                                                Beschwerdegegner 4

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...]   

E____                                                                                Beschwerdegegner 5

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. März 2016

betreffend Sistierung der Strafverfahren wegen übler Nachrede

evtl. Verleumdung zum Nachteil von A____

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen die oben genannte Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beschwerdegegner 3-5 ein Verfahren wegen übler Nachrede evtl. Verleumdung zum Nachteil von A____. Hintergrund des Verfahrens bildet eine Gefährdungsmeldung, welche die beschuldigten Personen am 16. Juni 2015 in ihrer Tätigkeit für die Kinderschutzgruppe des UKBB gegenüber der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde abgegeben haben. Die Gefährdungsmeldung beschreibt, dass A____ mehrfach auf der Notfallstation des UKBB erschienen sei wegen angeblicher allergischer Reaktionen sowie Sehstörungen ihrer Tochter. Die Mutter sei der Überzeugung, dass ihre Tochter an einer schlimmen Krankheit leide, die Untersuchungsergebnisse seien jedoch unauffällig gewesen. Es wurde festgehalten, die Symptomatik erinnere stark an ein Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom. Die mittelfristige Entwicklung des Mädchens erscheine unter anderem deshalb gefährdet, da es nicht in einer kindgerechten Umgebung aufwachse.

Die Staatsanwaltschaft verfügte am 10. März 2016 die unbefristete Sistierung des Verfahrens, da der Ausgang der Strafverfahren von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten.

Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 24. März 2016 (Beendigung des Mandats mit Schreiben vom 24. November 2016 angezeigt) hat A____ gegen diese Verfügung Beschwerde erheben lassen. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben.

In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie kostenpflichtig abzuweisen. Der Verteidiger der Beschuldigten hat den Entscheid über die Beschwerde mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert, ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2016 im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituiert (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde). Als solche ist sie durch die Sistierung des Strafverfahrens in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat die Sistierung des Verfahrens damit begründet, dass es angebracht erscheine, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten, von welchem der Ausgang des Strafverfahrens abhänge. Sie macht damit von der entsprechenden in Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO genannten Möglichkeit Gebrauch. Zu denken ist hierbei an präjudizielle Zivil-, Straf- oder auch Verwaltungsentscheide (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, § 79 N 1236). Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus „angebracht erscheint“ ergibt, wird der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum eingeräumt (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013; Cornu, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 13 zu Art. 314 StPO). Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes laufendes Verfahren rechtfertigt sich indessen nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des sistierten Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1; 1B_721/2011 vom 7. März 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt wird zudem, dass durch die Sistierung das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht die Verjährung droht (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Art. 314 N 6).

2.2      Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, den Parteien die Sistierung des Verfahrens anzukündigen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (Beschwerde N. 15, S. 7). Grundsätzlich habe Parteien vor der Sistierung indes keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör (siehe Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.42 vom 26. Juli 2012, E. 2.1). Das rechtliche Gehör ist selbst bei einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu gewähren, mit welcher  ‒ anders als bei der Sistierung ‒ das Verfahren abgeschlossen wird (OMLIN, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 314 StPO N 34). Folglich ist eine vorgängige Gehörsgewährung bei einer Sistierung erst recht nicht nötig. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil nach der Sistierung eben gerade keine verfahrensrelevanten Handlungen vorgenommen werden.

2.3      Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass sich das Kindesschutzverfahren auf das Ergebnis der sistierten Strafuntersuchung auswirken kann, womit es an einer notwendigen Voraussetzung für die Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO fehle. Auch die Beschuldigten stellen sich auf den Standpunkt, dass bezüglich der gegen sie erstatteten Strafanzeige bereits jetzt eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen könnte und das Kindesschutzverfahren dafür nicht abzuwarten sei.

Gemäss § 6 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (SG 212.400) unterstehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von subventionierten Betrieben und Institutionen, die im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes tätig sind, einer Meldepflicht an die KESB, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von einer schutzbedürftigen Person erfahren. Beim Universitäts-Kinderspital beider Basel handelt es sich um eine aus der kantonalen Verwaltung ausgelagerte öffentlich-rechtliche Anstalt mit einem Leistungsauftrag (§ 2 Abs. 1 und § 3 Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt, SG 331.100). Die Mitarbeitenden unterliegen somit der genannten Meldepflicht. Es ist der Beschwerdegegnerschaft insofern zuzustimmen, als vorliegend nicht in erster Linie der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB, sondern der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB zu prüfen ist, da dieser vorgeht. Jedoch greift der Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Berufspflicht nur dann, wenn die im Rahmen der Meldepflicht getätigten Äusserungen sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E 1.3.1, S. 157). Diese Fragen sind noch offen und abzuklären.

Mit Entscheid vom 31. August 2015 hat sich die KESB mit der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und in diesem Rahmen unter anderem auch die Verdachtsdiagnose des Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms, welche die Beschwerdeführerin als ehrverletzend empfindet, diskutiert, jedoch einen diesbezüglichen Entscheid ausdrücklich offen gelassen (Ziff. 27 f.). Der am 6. November 2015 versandte Entscheid der KESB ist von der Beschwerdeführerin angefochten worden. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft am 10. März 2016 die Sistierungsverfügung erlassen, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. In der Zwischenzeit ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts am 22. Juni 2016 ergangen und derzeit beim Bundesgericht hängig (Akten VD.2015.255; BGer 5A_671/2016).

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts befasst sich mit verschiedenen Themen, welche der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2015 an die Staatsanwaltschaft als Beleg für die Wahrheitswidrigkeit der Ausführungen in der Gefährdungsmeldung vom 16. Juni 2015 vorbringt. So beruft sich die Beschwerdeführerin in mehreren Punkten auf Zeugnisse des Kinderarztes Dr. [...]. Auch der Entscheid des Verwaltungsgerichtes befasst sich mehrfach mit dessen Fachlichkeit (Entscheid VD.2015.155 E 1.5 und 6.6.3). Ausführungen finden sich im Urteil auch zur Frage, ob die Mutter den Kontakt der Tochter zu gleichaltrigen Kindern behindert habe (E 5.2 und 5.4, 6.4). Ebenso wird der Frage nachgegangen, warum bezüglich der Beschwerdeführerin kein Gutachten vorliegt bzw. kein persönliches Gespräch stattgefunden hat (E 6.5, 6.1, 6.7.4).

Es ist evident, dass das sistierte Verfahren erheblich beschleunigt und erleichtert werden kann, wenn die Strafanzeige gestützt auf das ausführliche, sämtliche umfangreichen Akten berücksichtigende Kindesschutzverfahren und den diesbezüglichen Entscheid bearbeitet werden kann. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als korrekt, da eine Sistierung nicht nur zulässig ist, wenn das abzuwartende Verfahren für das hängige konstitutiv ist, sondern auch wenn es die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (siehe 2.1).

2.4      Das Abwarten eines konnexen Urteils steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot. Es empfiehlt sich daher, in der Sistierungsverfügung den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens zu benennen (dazu Landshut/Bosshard in: Donatsch et al., Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 314 N 4). Vorliegend wird deshalb die angefochtene Sistierung bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides bezüglich des Kindesschutzverfahrens VD.2015.255 befristet. Die so bemessene Befristung rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist der angezeigten Straftat. Gemäss Art. 178 StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in 4 Jahren. Da die Verjährung mit einem erstinstanzlichen Entscheid unterbrochen wird (Art. 97 Abs. 3 StGB), kann der Entscheid des Bundesgerichtes im Fall 5A_671/2016 ohne weiteres abgewartet werden. Es bleibt dennoch genügend Zeit für weitere Verfahrensschritte und eine allfällige Anklage.

2.5      Mit Ausnahme der genannten Befristung ist die gegen die Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde somit abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin mehrheitlich unterliegt und die Kosten des Verfahrens in Form einer leicht reduzierten Entscheidgebühr von CHF 600.‒ zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdegegner 2-5 haben keinen Antrag gestellt, sich materiell jedoch ebenfalls gegen eine Sistierung ausgesprochen, wenn auch zugunsten einer Nichtanhandnahme. Auch sie sind daher als unterliegend zu qualifizieren, womit ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sistierung des Verfahrens wird bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides bezüglich des Kindesschutzverfahrens befristet.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Entscheidgebühr von CHF 600.‒.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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