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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.05.2016 BES.2016.49 (AG.2016.396)

23. Mai 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,876 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.49

ENTSCHEID

vom 23. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...],

Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde betreffend

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Januar 2009 wegen Verdachts auf Wirtschaftsdelikte festgenommen und befand sich vom 13. Januar 2009 bis am 3. Februar 2009 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft beantragen, die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt lic. iur. [...] sei zu bestätigen und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Mangels Reaktion seitens der Staatsanwaltschaft ersuchte der Verteidiger mit Eingaben vom 1. September 2014 und vom 2. Oktober 2014 erneut um einen Entscheid über seine Anträge. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 bestätigte die Staatsanwaltschaft lic. iur. [...] als eingesetzten amtlichen Verteidiger und teilte dem Beschwerdeführer mit, es hätten sich seit seiner letzten Akteneinsicht keine neuen Verfahrenshandlungen ergeben. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 gelangte der Verteidiger an die Staatsanwaltschaft und rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zudem wurde am Antrag auf Akteneinsicht festgehalten und eventualiter um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht. Infolge ausbleibender Antwort und Reaktion der Staatsanwaltschaft wiederholte der Verteidiger mit Eingabe vom 25. August 2015 seine Rüge, wonach das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei sowie seinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht.

Am 10. März 2016 hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Beschwerde erheben lassen und beantragt, es sei festzustellen, dass es in der Strafuntersuchung gegen ihn zu einer Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ohne weiteren zeitlichen Verzug fortzuführen und abzuschliessen. Ausserdem sei ihm Einsicht in die aktuellen Strafuntersuchungsakten zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft sich vernehmen lassen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 21. April 2016 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Die Duplik der Staatsanwaltschaft datiert vom 9. Mai 2016.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Entsprechende Beschwerden sind an keine Frist gebunden (Art 396 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch gegeben sein, ansonsten das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen es andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 2). Das Erfordernis eines aktuellen Interesses gilt auch für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden; auch diese können nur solange erhoben werden, als noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht (vgl. Guidon, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 396 N 19).

Zwar macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Duplik vom 9. Mai 2016 geltend, die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer seien inzwischen abgeschlossen und das Verfahren werde in Kürze abgeschlossen sein. Daraus folgt, dass das Verfahren im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides noch immer hängig ist, womit das aktuelle praktische Interesse des Beschwerdeführers weiterhin besteht. Das Bundesgericht leitet aus dem Verfassungsgrundsatz des Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen direkten Anspruch auf Feststellung einer Missachtung dieser Grundsätze ab. Ein spezifisches Interesse ist nicht nachzuwiesen (BGer 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1      Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.H. ; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232; AGE BES.2015.173 vom 22. Februar 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 13. 07.2015 E. 2.1). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.

2.2      Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1046; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f. mit Hinweisen; BGer 1B_222/2010 vom 19. November 2010 E. 3.3). Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dadurch, dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber die einzelnen Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2, BGer 6S_74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, eine allgemein gültige Frist kann nicht festgelegt werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem einzigen Fall befassen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweisen kann, während denen nichts geschehen ist. Perioden intensiver Untersuchungshandlungen können dabei die Tatsache aufwiegen, dass das Dossier wegen anderer Fälle zeitweise zur Seite gelegt worden ist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts und die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und/oder der Verteidigung sowie dasjenige der Behörden. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (BGE 135 I 265 E. 4.4, BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., je mit Hinweisen; BGer 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.4.1; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 5 N 8 f. m.H.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 141 f, 147; AGE BES.2015.173 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 mit Verweis auf BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 4.2).

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei Teil eines sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht äusserst umfangreichen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahrens. In diesem Zusammenhang seien Strafverfahren gegen ein Dutzend weitere Personen geführt worden. Es sei unter diesen Umständen durchaus möglich, dass es in einem solchen Verfahren zu langwierigen Ermittlungen komme, welche eine ganze Anzahl von Mitbeschuldigten nicht betreffe, ihnen jedoch aus taktischen und strafprozessualen Gründen nicht bzw. noch nicht mitgeteilt worden seien oder mit denen sie noch nicht hätten konfrontiert werden können. Was den Beschwerdeführer anbelange, so seien die Untersuchungen mit seiner Einvernahme vom 21. April 2016 beendet und es könne zügig zum Verfahrensabschluss geschritten werden. Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, auf eine Edition der fast 30 Ordner sowie Dutzende von Separatbeilagenordner umfassenden Verfahrensakten werde verzichtet, da diese für eine zielgerichtete und effiziente Weiterführung des Verfahrens benötigt würden (Beschwerdeantwort Ziff. 2 p. 4).

3.2      Wohl ist bei komplexen Verfahren mit mehreren Beschuldigten der Untersuchungsbehörde zur Vornahme sorgfältiger Ermittlungen ein grosszügiger Zeitrahmen einzuräumen. Die Staatsanwaltschaft zeigt jedoch weder auf, welcher Art die lediglich als Möglichkeit geltend gemachten Ermittlungen konkret waren noch weshalb diese derart viel Zeit in Anspruch genommen haben sollen. Die Verzögerung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme im Juni 2009 offenbar bis im April 2016 keinerlei ihn betreffende Verfahrenshandlungen mehr durchgeführt worden waren (vgl. dazu Beschwerdeantwort p. 4 oben). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Wortlaut des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2014, worin dem Antrag der Verteidigung auf Akteneinsicht nicht stattgegeben wurde, mit der Begründung, es hätten sich seit der letzten Einsichtnahme keine neuen Handlungen ergeben (Beschwerde Beilage 4). Ein triftiger Grund für die lange Verfahrensdauer von nun fast sieben Jahren ist mithin nicht nachvollziehbar.

Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bereits die Untätigkeit der Untersuchungsbehörden während 13 oder 14 Monaten als unhaltbar qualifiziert wird (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen), muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft auch eine angesichts der Komplexität des Falles grosszügig zu bemessende Zeitspanne für die Vornahme der erforderlichen Ermittlungen deutlich überschritten hat. In einer Klammerbemerkung hat die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, sie habe sich teilweise in den Jahren 2008 bis 2010 ständig dem vorliegenden Fall gewidmet. Auch diese Behauptung wäre durch Einreichung von Auszügen oder einer Aufstellung des Aktenverzeichnisses zu belegen. Dies hat die Staatsanwaltschaft indessen nicht getan. Damit muss offen bleiben, ob ihre mehrjährige Untätigkeit durch allfällige vorherige intensive Ermittlungstätigkeit gerechtfertigt gewesen wäre. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

3.3      Keine Erklärung lieferte die Staatsanwaltschaft schliesslich auch zu den Rügen des Beschwerdeführers, wonach seine Schreiben vom 13. Juni 2014, vom 1. September 2014, vom 16. Dezember 2014 und vom 25. August 2015 unbeantwortet geblieben seien. Lediglich auf das Schreiben vom 2. Oktober 2014 hatte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 reagiert, indem sie dem Antrag des Verteidigers auf Akteneinsicht nicht stattgab, ohne indessen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers am 21. April 2016 erfolgte zudem, wie der zeitliche Ablauf zeigt, offensichtlich (auch) auf Druck der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zwar handelt es sich nicht um einen Haftfall, welcher wegen der einschneidenden Folgen für die betroffene Person prioritär zu behandeln wäre. Ein Rückstellen des Falles über mehr als sechs Jahre, ohne dass die Verteidigung angemessen über die Gründe informiert wird, geht indessen nicht an. So hat die Staatsanwaltschaft auch bei einem aufwändigen und komplizierten Verfahren die Eingaben der Verteidigung innert angemessener Frist zu bearbeiten und zu beantworten.

4.

Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Rechtsverzögerung zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist mangels Kostennote zu schätzen. Ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden ist angemessen. Dieser ist angesichts des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (vgl. BGE 139 IV 261; AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014 E. 2.2; AGE SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2; BJM 2013 S. 331). Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers ist somit auf CHF 1‘200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 96.–) festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren V08 1216 035 gegen den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung begangen hat.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘296.– (einschliesslich Auslagen und MWST) zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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