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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.05.2016 BES.2016.48 (AG.2016.389)

10. Mai 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·489 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.48

ENTSCHEID

vom 10. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Januar 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.‒ verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 Einsprache, auf welche das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zufolge Verspätung nicht eintrat.

Die vorliegende Beschwerde vom 11. März 2016 richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht er, sondern sein Bruder habe das Fahrzeug gelenkt, und dieser sei bereit, die Kosten zu übernehmen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Januar 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Entscheid der Vorinstanz wurde zunächst per Einschreiben versandt und dem Beschwerdeführer nach erfolgloser Zustellung per A-Post zugestellt. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies war in casu der Fall, da A_____ als Einsprecher an die Vorinstanz gelangte und somit deren Entscheid erwartete. Gemäss Auszug der Sendungsverfolgung erfolgte der Zustellversuch am 21. Januar 2016. Am 28. Januar 2016 galt die Sendung als zugestellt, und die Rechtskraft trat nach weiteren 10 Tagen, bzw. dem darauffolgenden Montag vom 8. Februar 2016 ein. Auf die Beschwerde vom 11. März 2016 (Eingang Schweizerische Post 16. März 2016) ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten.

2.

Es ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerde bei materieller Behandlung abzuweisen wäre, da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung keine Gründe vorbringt, weshalb es ihm nicht möglich war, die Einsprache rechtzeitig zu erheben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒ (inkl. Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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