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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.03.2017 BES.2016.208 (AG.2017.180)

13. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·896 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Verfahrensabtrennung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.208

ENTSCHEID

vom 13. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, [...]   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                              Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 7. November 2016

betreffend Verfahrensabtrennung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren gegen A____, B____ und zwei weitere Beschuldigte ein gemeinsames Untersuchungsverfahren und erhob mit Anklageschrift vom 24. September 2015 beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage gegen alle vier Beschuldigten wegen diverser Vermögens- und Urkundendelikte. Die Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts wurde auf den 7. bis 21. November 2016 angesetzt. Während sich am ersten Verhandlungstag drei der Beschuldigten und sämtliche vier Verteidiger vor Strafgericht einfanden, blieb der Beschuldigte B____ der Verhandlung unentschuldigt fern. Sein Verteidiger erklärte dem Gericht, sein Mandant befinde sich in den USA, wo er am New York Marathon teilgenommen habe, und beantragte gestützt auf Art. 366 StPO die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins. Da ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Anklage gegen die vier Beschuldigten bestehe, sei zur Wahrung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit die ganze Hauptverhandlung auszustellen und es seien alle Beschuldigten zu einer neuen Verhandlung nochmals vorzuladen. Nachdem alle Parteivertretungen Gelegenheit erhalten hatten, sich zu diesem Antrag zu äussern, beschloss das Gericht, das Strafverfahren gegen B____ von den Verfahren gegen die übrigen drei Beschuldigten abzutrennen und im Verfahren gegen B____ eine neue Hauptverhandlung anzusetzen. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 7. November 2016 mündlich eröffnet und begründet. Anschliessend wurde die Verhandlung gegen A____ und die beiden anderen anwesenden Beschuldigten fortgesetzt und wurden am 21. November 2016 die entsprechenden Urteile gefällt. Am 22. November 2016 wurde das Beschlussdispositiv betreffend die Verfahrensabtrennung, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dem Beschuldigten B____ und dessen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt. B____ hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben (BES.2016.193). Am 21. Dezember 2016 wurde dieses Beschlussdispositiv auf Antrag des Verteidigers von A____ auch diesem noch schriftlich zugestellt.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 hat A____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], ebenfalls beim Appellationsgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben. Der Verfahrensleiter des Strafdreiergerichts hat sich am 2. Januar 2017 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Februar 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfahrenstrennung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid des Strafdreiergerichts. Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Demgemäss sieht Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO vor, dass verfahrensleitende Entscheide von der grundsätzlich gegebenen Beschwerdemöglichkeit gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte ausgenommen sind. Entgegen dem als zu eng erachteten Wortlaut dieser Bestimmungen sind nach Lehre und Rechtsprechung verfahrensleitende Entscheide dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass – wenn durch einen verfahrensleitenden Entscheid bereits vor dem Endentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht – der Betroffene die Möglichkeit haben soll, den verfahrensleitenden Entscheid möglichst zeitnah anzufechten. Hingegen besteht kein Anlass für eine separate Anfechtungsmöglichkeit, wenn kurz nach dem verfahrensleitenden Entscheid bereits ein erstinstanzlicher Endentscheid ergeht. In einem solchen Fall kann der verfahrensleitende Entscheid entsprechend der Regel von Art. 65 Abs. 1 StPO zusammen mit dem Endentscheid – mit dem hierfür bestimmten Rechtsmittel – angefochten werden.

1.2      Im vorliegenden Fall ist der Endentscheid des Strafgerichts in Sachen des Beschwerdeführers am 21. November 2016 ergangen. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil fristgemäss Berufung angemeldet. Es ist ihm unbenommen, im Berufungsverfahren auch die Verfahrenstrennung und die sich seiner Ansicht nach daraus für ihn ergebenden Nachteile zu rügen. Es steht ihm unter diesen Umständen kein separates Beschwerderecht gegen den verfahrensleitenden Entscheid vom 7. November 2016 zu. Der Beschluss des Strafdreiergerichts betreffend Verfahrenstrennung ist daher richtigerweise nur dem Mitbeschuldigten B____, dessen Verfahren abgetrennt und ausgestellt worden ist, formell und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet worden. Auf die erst nach dem Endentscheid des Strafgerichts und nach der Berufungsanmeldung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.

1.3      Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die am 22. Dezember 2016 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre oder bereits innert 10 Tagen ab der mündlichen Eröffnung und Begründung des Beschlusses am 7. November 2016 hätte erfolgen müssen. Dasselbe gilt für die Frage, ob aus den Aussagen des Vertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 10) auf sein Einverständnis mit der Verfahrenstrennung zu schliessen ist, und wenn ja, ob er später darauf zurückkommen könnte.

2.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenstrennung aus sachlichen Gründen im Sinne von Art. 30 StPO erfolgt und daher in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, wie aus dem Beschwerdeentscheid in Sachen B____ vom heutigen Tag hervorgeht (AGE BES.2016.193 vom 13. M.z 2017 E. 3).

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CH 400.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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