Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 26.07.2017 BES.2016.195 (AG.2017.542)

26. Juli 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,620 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Akteneinsicht

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.195

BES.2017.4

ENTSCHEID

vom 26. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____,

[...]

C____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

D____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch E____, 

[…]

Gegenstand

Beschwerden gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 28. November 2016 und vom 11. Januar 2017

betreffend Akteneinsicht und Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 haben die Geschwister A____ und C____ (zusammen die Beschwerdeführenden) Strafanzeige gegen ihren Bruder D____ (Beschwerdegegner) eingereicht, mit welcher sie ihn der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und eventuell der Falschbeurkundung bezichtigen. Gegenstand der Strafanzeige ist im Wesentlichen der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe seine am 1. April 2013 verstorbene Mutter F____ dazu veranlasst, ihre bei der [...] in Zürich angelegten Vermögenswerte in Höhe von über 34 Millionen Franken per 22. Dezember 2011 zur Bank [...] in Basel zu transferieren und ihm Vollmacht in Bezug auf die neue Kontobeziehung einzuräumen, worauf er im April 2012 fast das gesamte mütterliche Vermögen in den durch die Treuhandfirma [...], verwalteten Liechtensteinischen [...] Trust verschoben habe und den Beschwerdeführenden in Verletzung seiner Pflichten als Willensvollstrecker im Nachlass F____ sowie als Miterbe jegliche Auskunft über den Verbleib dieser Vermögenswerte verweigere, was den Verdacht nahelege, er habe sie sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen unrechtmässig angeeignet.

Neben der Strafanzeige haben die Beschwerdeführenden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde wegen der Tätigkeit des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker in den Nachlässen ihrer verstorbenen Eltern, F____ und G____, Beschwerde eingereicht. Das Bezirksgericht Höfe hat die Aufsichtsbeschwerden, auf welche die Beschwerdeführenden in ihrer Strafanzeige zwecks Spezifizierung der Vorwürfe verweisen, mit Verfügungen vom 17. August 2015 gutgeheissen und den Beschwerdegegner in den beiden Nachlässen wegen Pflichtverletzung und des Anscheins von Interessenkollisionen als Willensvollstrecker abgesetzt.

Im Rahmen des gegen den Beschwerdegegner eröffneten Strafverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Fürstliche Landgericht Vaduz mit Schreiben vom 25. Juli 2014 und ergänzend vom 26. August 2014 rechtshilfeweise um Erhebung von Bankunterlagen sowie um Vermögenssperre. Am 8. Juni 2016 teilte das Fürstliche Landgericht der Staatsanwaltschaft mit, dass die Rechtshilfe (im verlangten Umfang) verweigert werden müsse. Da sich die liechtensteinische Gesetzeslage indes per 1. Juni 2016 geändert hatte, ersuchte die Staatsanwaltschaft das Fürstliche Landgericht mit Schreiben vom 14. Juni bzw. 7. Juli 2016 rechtshilfeweise um Erhebung der Gründungs- und sonstiger Unterlagen betreffend den liechtensteinischen Trust sowie das dessen Vermögen verwaltende Unternehmen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 leistete das Fürstliche Landgericht sodann Rechtshilfe.  

Mit Faxschreiben vom 8. November 2016 erbaten die Beschwerdeführenden bei der Staatsanwaltschaft in Wahrnehmung ihres bereits mit Verfügung vom 24. August 2015 gegen Revers gutgeheissenen Akteneinsichtsgesuchs um Zustellung eines Datenträgers betreffend die fraglichen Rechtshilfeakten. Mit Schreiben vom 28. November 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss des Verfahrens an. Es stellte in Aussicht, das Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestandes eizustellen. Gleichzeitig lehnte sie das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden ab. Dagegen richtet sich die am 6. Dezember 2016 eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt wird, das Akteneinsichtsgesuch unter Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2016 vollumfänglich gutzuheissen. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer BES.2016.195 geführt. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu mit dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens vernehmen lassen. Die Beschwerdeführenden haben mit dem Antrag auf Abweisung des Sistierungsgesuchs repliziert.

Am 11. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt. Hiergegen haben die Beschwerdeführenden am 20. Januar 2017 wiederum Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es seien die Ziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer BES.2017.4 geführt. Daneben sei das Beschwerdeverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in der pendenten Beschwerdesache BES.2016.195 zu sistieren, eventuell mit diesem letzteren zwecks gemeinsamer Erledigung zu vereinigen. Ferner sei den Beschwerdeführenden zu gegebener Zeit eine angemessene Nachfrist zur Begründung (bzw. zum allfälligen Rückzug) der Beschwerde anzusetzen. Der verlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.– wurde per 2. Februar 2017 bezahlt.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 hat die Verfahrensleiterin das Beschwerdeverfahren BES.2016.195 bis zum 24. Februar 2017 zwecks möglicher Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren BES.2017.4 sistiert. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wurde die Sistierung aufgehoben und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass ohne ihren Widerspruch das Verfahren mit dem Verfahren BES.2017.4 vereinigt werde. Diese Mitteilung blieb unwidersprochen.

Mit Schreiben vom 3. März 2017 hat sich die Staatsanwaltschaft zu den nun vereinigten Verfahren mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung beider Beschwerden vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 haben die Beschwerdeführenden dazu Stellung bezogen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 9. Mai 2017 auf eine Duplik verzichtet. Der Verteidiger des Beschwerdegegners hat mit Eingabe vom 18. Mai 2017 dupliziert.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).  

1.2

1.2.1   Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können Verfügungen und Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen und prozessrechtlich geregelt sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142; AGE BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2).

1.2.2   Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden wurde mit der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 28. November 2016, welche grundsätzlich nicht anfechtbar ist, abgewiesen. Bei der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs handelt es sich materiell jedoch zweifellos um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete Anordnung getroffen. Die Beschwerdeführenden sind sowohl durch diese Verfügung als auch durch die Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 betroffen und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese eingetreten werden kann. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). 

2.

2.1     

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft hat das Akteneinsichtsgesuch in die Erledigungsakten des Rechtshilfeersuchens an Liechtenstein mit der Begründung abgewiesen, dass angesichts der beabsichtigten Verfahrenseinstellung ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführenden an einer weiteren Akteneinsicht im Strafverfahren nicht erkennbar sei. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2017 führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, das Verhalten der Beschwerdeführenden erwecke den Eindruck, sie hätten das Strafverfahren hauptsächlich in der Absicht angestrengt, sich auf diese Weise Einsicht in sämtliche verfügbaren Unterlagen zu verschaffen, in der Hoffnung, diese im Rahmen weiterer, zivilrechtlicher Schritte noch auf irgendeine Weise verwenden zu können. Diese Art der Informationsbeschaffung verdiene unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dann keinen Rechtschutz mehr, wenn sich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gegenüber der beschuldigten Person nicht mehr aufrechterhalten lasse.

2.1.2   Dazu komme, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 11. August 2016 durch den Beschwerdegegner selbst diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Trust-errichtung erhalten habe, darunter auch den von H____, seinerzeit Treuhänder von F____, nach deren Vorgaben niedergeschriebenen Letter of Wishes (nicht bindendes Anweisungsschreiben des Settlors an den Trustee) vom 24. Januar 2012, in welchem die Verstorbene den Wunsch äusserte, dass nach ihrem Tod ihre ehelichen, leiblichen Enkel Ermessensbegünstigte sein sollten, und gleichzeitig ihre direkten Nachkommen, also sowohl die Beschwerdeführenden als auch den Beschwerdegegner, von der Begünstigung ausschloss. Den Letter of Wishes sowie die Trust Deed hätten die Beschwerdeführenden offenbar bereits mehrere Monate früher im Rahmen eines von ihnen selbst in Liechtenstein angestrengten, jedoch durch die dortigen Behörden eingestellten Strafverfahrens erhalten, allerdings nicht an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergegeben. Ein derartiges Verhalten der Beschwerdeführenden werfe Fragen auf, dürfte ihnen doch von vornherein klar gewesen sein, dass der Inhalt der beiden Dokumente den von ihnen geäusserten Tatverdacht in sich zusammenfallen lassen und somit ihre Chance, auf dem Wege des im Kanton Basel-Stadt anhängig gemachten Strafverfahrens doch noch an den von ihrer verstorbenen Mutter in den Liechtensteiner Trust ausgelagerten Vermögenswerten zu partizipieren, ernstlich gefährden würde.

2.2     

2.2.1   Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf die gesamten Akten gemäss Art. 100 StPO beziehe. Einen besonderen Interessensnachweis hätten die Privatkläger entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zu erbringen. Eine Einschränkung ihres Rechts sei ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO möglich. Solche Hinderungsgründe lägen jedoch nicht vor und würden in der angefochtenen Verfügung auch nicht behauptet. Die Staatsanwaltschaft habe dem Verteidiger des Beschwerdegegners mit Verfügung vom 21. September 2015 vielmehr ausdrücklich beschieden, dass kein begründeter Verdacht bestehe, dass eine Partei ihre Rechte missbrauche, was auch auf den Verteidiger der Beschwerdeführenden zutreffe.

2.2.2   Im Weiteren könne die These, dass das Bestreben von Privatklägern, in einem Strafverfahren erlangte Kenntnisse in Zivilprozessen gegen einen Beschuldigten nutzbar zu machen, per se rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO sei, nicht vertreten werden. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführenden nämlich bereits früher erlaubt, Erkenntnisse aus dem laufenden Strafverfahren in Zivilprozessen zu gebrauchen (E-Mails der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2015 und vom 17. Dezember 2015). Was ihnen früher von derselben Behörde gestattet worden sei, könne ihnen nun nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Die Verweigerung des Einsichtsrechts laufe im Ergebnis nicht nur auf eine verpönte antizipierte Beweiswürdigung hinaus, sondern lasse die Rechtshilfeakten im Ergebnis zu Geheimakten verkommen, für welche es im rechtsstaatlichen Strafprozess keinen Raum gäbe.

2.2.3   Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass sie zwar vom Inhalt des Trust Deed und des Letter of Wishes durch die Befragung des Zeugen I____, Partner von [...] als Trustee des [...] Trust, erfahren hätten, allerdings erst am 11. Mai 2016. Der Zeuge I____ sei am 18. April 2016 vom Untersuchungsrichter am Fürstlichen Landgericht Vaduz im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 und 2 des Liechtensteinischen Strafgesetzbuch einvernommen worden. Es könne jedoch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführenden verpflichtet gewesen seien, der Staatsanwaltschaft hiervon spontan Mitteilung zu machen. Die Privatklägerschaft sei nicht der verlängerte Arm der Strafuntersuchungsbehörde. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden gegenüber der Staatsanwaltschaft stets kooperativ gezeigt und diese auf freiwilliger Basis mit sachdienlichen Informationen unterstützt. Selbst wenn eine Verpflichtung zur Bekanntgabe bestehen würde, würde dies darüber hinaus kein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen. Hierzu sei ein qualifiziert unethisches Verhalten (etwa im Sinn von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) zu fordern, also evidentes und krasses Fehlverhalten. Blosses Nichthandeln könne von vornherein nicht darunterfallen.

2.3

2.3.1   Der Verteidiger des Beschwerdegegners bringt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, was sich die Beschwerdeführenden aus den Rechtshilfeakten erhofften. Diese würden im Trüben fischen, da die Rechtshilfeakten die aktenkundig belegten und unter Wahrheit bezeugten Aussagen, dass die Vermögenswerte rechtmässig in den Trust geflossen seien, bestätigten. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe deshalb zu Recht auf die Gewährung der Akteneinsicht verzichten dürfen, da die Rechtserheblichkeit der Akten zu verneinen sei.

2.3.2   Die Erblasserin habe darüber hinaus ihr Testament dem deutschen Recht unterstellt. Sie habe dabei ihren Ehemann als Vorerben eingesetzt und die Beschwerdeführenden auf den Pflichtteil gesetzt. Nach deutscher Erbrechtsterminologie bedeute diese Anordnung eine Enterbung derselben (§ 2304 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Die Beschwerdeführenden seien somit keine Erben. Diese könnten ihre Informationsansprüche deshalb nicht aus § 2218 BGB ableiten und hätten daher keinen Anspruch darauf, was bzw. wie die Eltern zu Lebzeiten disponiert haben. Indem die Beschwerdeführenden nun über das strafrechtliche Instrumentarium versuchten, trotzdem Einsicht in die (erbrechtlichen) Unterlagen zu erhalten, missbrauchten sie dieses für ihre zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen ihren Bruder. Darüber hinaus sei es nicht der Zweck einer Strafuntersuchung, das Sammeln von Beweismaterial für allfällige Zivil- bzw. Verantwortlichkeitsansprüche gegen nicht strafverfahrensbeteiligte Dritte zu ermöglichen.  

3.

3.1      Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.

3.2      Abgesehen von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO, darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Anders als in vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der Schweizerischen Strafprozessordnung eine „Gefährdung des Verfahrensinteresses“ kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts mehr (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f., 5.5.4.1 S. 37). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 5; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 108 N 10). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO).

3.3      Bezüglich der Frage, ob die Gewinnung zivilprozessual relevanter Informationen durch strafprozessuale Akteneinsicht Rechtsmissbrauch begründet, finden sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einige Entscheide, die dieses Vorgehen zumindest implizit als zulässig beurteilen (Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S. 213 ff. insbesondere mit Verweis auf BGE 124 I 34, 122 III 353 und 96 I 598, wonach zivilprozessuale Informationsinteressen zwar kein rechtliches, wohl aber ein legitimes Anliegen darstellen). Auch in der Literatur wird, soweit überhaupt thematisiert, die Nutzung der Strafuntersuchung als Informationsquelle für den Zivilprozess nicht als grundsätzlich problematisch erachtet. Allerdings wird insbesondere davor gewarnt, dass zivilprozessuale Beweisinteressen zu unbegründeten Strafanzeigen verleiten könnten (vgl. dazu Droese, a.a.O., S. 216 ff.).

3.4

3.4.1   Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die Privatkläger zur Wahrung ihrer Zivilansprüche (Art. 122 ff. in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung des Strafpunktes als Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich benötigen und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse entgegenstehen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), unterliegen somit grundsätzlich der Akteneinsicht. Insbesondere kann der Beschuldigte nicht gestützt auf das Bankkundengeheimnis (Art. 47 des Bankengesetzes [BankG, SR 952.0]) oder seine wirtschaftliche Privatsphäre verhindern, dass die Privatkläger erfahren, welchen Profit er (bzw. die von ihm beherrschte Gesellschaft) aus dem mutmasslich strafbaren, untersuchten Verhalten geschlagen hat (BGer 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2; Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 8).

3.4.2   Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners verlangt die Strafprozessordnung keinen Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses an der Akteneinsicht. Die Akteneinsicht ist jedoch auf jene Dokumente beschränkt, die sachlich für die Verfolgung von allfälligen Zivilansprüchen der Privatklägerschaft notwendig sind. Die Akten über den Trust gehören jedoch zweifellos zu denjenigen Dokumenten, die sachlich mit der Verfolgung allfälliger Zivilansprüche aus der angezeigten Straftat zusammenhängen, da sie ja für dieses Verfahren rechtshilfeweise beigezogen wurden. Grundsätzlich haben die Beschwerdeführenden als Privatkläger, als die sie sich mit Eingabe vom 18. Juni 2014 konstituiert haben, somit das Recht auf Einsicht in die Akten des Trusts.

4.

4.1      Wird die Benutzung des Akteneinsichtsrechts zur Informationsgewinnung für parallele Zivilverfahren grundsätzlich bejaht, stellt sich im Weiteren die Frage, ob es Fälle gibt, in denen darüber hinaus Rechtsmissbrauch anzunehmen ist. Dies wird kontrovers diskutiert. Rechtsmissbrauch liegt danach vor, wenn durch konkrete Anhaltspunkte ein begründeter Verdacht besteht, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbraucht bzw. das staatliche Verfahren missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Zwecke in Anspruch genommen wird (Vest/Horber, a.a.O., Art. 108 StPO N 5). Als Missbrauch gelten beispielsweise Kollusionshandlungen, insbesondere die Beeinflussung anderer Personen, die Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel, die Zerstörung oder die Beseitigung von Aktenbestandteilen oder die Absicht, das Verfahren durch exzessives Wahrnehmen des Akteneinsichtsrechts zu verzögern (Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 18; Lieber, a.a.O., Art. 108 StPO N 4; Droese, a.a.O., S. 225). Rechtsmissbräuchlichkeit ist darüber hinaus bei konkreten Hinweisen, dass ein Einsichtsberechtiger die Akteneinsicht dazu benutzt, um aus den gewonnen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilung zu machen, anzunehmen. Indessen können solche Mitteilungen durchaus auch legitime Zwecke verfolgen und zu Verteidigungszwecken geradezu geboten sein (Vest/Horber, a.a.O., Art. 108 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage Zürich 2013, N 113, 623; vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3d/bb).

4.2     

4.2.1   Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gesteht in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2016 ein, dass diese bei der Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche dadurch massiv behindert würden, dass sie immer noch keine Kenntnis davon hätten, ob der Beschwerdegegner wirtschaftlich Berechtigter des Liechtensteiner Trusts sei. Es geht den Beschwerdeführenden somit massgeblich darum, mit Mitteln des Strafprozesses ihre zivilrechtlichen Ansprüche untermauern zu können. Dies schadet ihnen, wie gesehen (E. 3.4) im Grundsatz aber nicht.

4.2.2   Es sind darüber hinaus auch keine Hinweise ersichtlich, dass das Vorgehen der Beschwerdeführenden rechtsmissbräuchlich sein könnte: es kann nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Beschwerdeführenden völlig grundlos eine Strafanzeige eingereicht wurde, zumal das Strafverfahren an die Hand genommen und umfangreiche Ermittlungen angestellt worden sind, die zumindest einen Tatverdacht begründen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.1) setzt der Missbrauch der Verfahrensrechte eine sachfremde Zweckverfolgung voraus. Da die Strafprozessordnung der geschädigten Person zahlreiche Rechte einräumt, welche spezifisch der Förderung des Zivilanspruchs dienen, insbesondere die Möglichkeit der Adhäsionsklage, können zivilprozessuale Interessen des Geschädigten nicht als sachfremd gelten (Droese, a.a.O., S. 230, 246 f.; KGer GR SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3d/bb). Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführenden bereits früher erlaubt hatte, Erkenntnisse aus dem laufenden Strafverfahren in Zivilprozessen zu gebrauchen (E-Mails der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2015 und vom 17. Dezember 2015). Der Gefahr, dass die Beschwerdeführenden die aus den Akten ersichtlichen Informationen an Dritte weiter geben könnten, kann ferner mit einem Revers begegnet werden. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Beschwerdeführenden in rechtlicher Hinsicht um andere Ansprüche als ihre eigenen vermeintlichen Erbansprüche geht. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden ihr Recht auf Akteneinsicht in rechtsmissbräuchlicher Weise auszunutzen versucht haben.

4.3      Was den vorzeitigen Besitz der entlastenden Dokumente über die Trustgründung anbetrifft, zeigt der Ablauf der Korrespondenz zwischen Staatsanwaltschaft und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass diese eine Erklärung dazu abgeben wollten, warum sie die ihnen bekannten Akten zum Trust nicht der Untersuchungsbehörde eingereicht hatten. Sie ersuchten hierzu am 18. August 2016 um eine Fristverlängerung, die ihnen indessen nie explizit gewährt wurde. Allerdings haben die Beschwerdeführenden selber die Erklärung von sich aus auch nicht nachgeliefert. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch vom 8. Oktober 2016 hätten sie hierzu Anlass gehabt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs obliegt indessen der Untersuchungsbehörde, weshalb es in ihrer Verantwortung liegt, dass die Erklärung nicht abgegeben werden konnte. Zudem obliegt den Beschwerdeführenden als Privatkläger im Gegensatz zur Strafbehörde selber keine Pflicht, nach entlastendem Material zu suchen bzw. dieses der Strafbehörde unaufgefordert einzureichen. Sie konnten im Weiteren davon ausgehen, dass das ihnen bereits zur Verfügung stehende entlastende Material sich auch in den rechtshilfeweise angeforderten Akten befinden würde, um deren Einsicht es vorliegend geht. Sie haben somit nicht für die Staatsanwaltschaft unzugängliches Material zurückbehalten.

4.4      An der fehlenden Rechtsmissbräuchlichkeit ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden nach deutschem Erbrecht gar keine Erbenstellung innehaben und demgemäss auch nicht auskunftsberechtigt sein sollen. Das Bezirksgericht Höfe hat sich in der Aufsichtsbeschwerde einlässlich mit den Auskunftspflichten des Beschwerdegegners sowohl als Miterbe als auch als Willensvollstrecker auseinandergesetzt und festgehalten, dass sowohl nach deutschem als auch nach Schweizer Recht kein Anlass bestand, den Beschwerdeführenden die entsprechenden Auskünfte zu verweigern (Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 17. August 2015, S. 9, 11 f. und 13 ff.).

5.

Ob allenfalls Geheimhaltungsinteressen des Trusts oder weiterer Dritter, die von den fraglichen Akten betroffen sind, bestehen, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft. In den Akten findet sich jedoch eine Notiz der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2016, wonach der Protector des Trusts, H____, sich gegen eine Akteneinsicht der Beschwerdeführenden wehren wollte. Zur Frage, ob ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der ganzen Akten oder zumindest in Bezug auf Teile davon besteht, müssten die Verfügungsberechtigten vorgängig Stellung nehmen können.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die rechtshilfeweise eingeholten Unterlagen über den Trust hat. Eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts ist zu verneinen, auch wenn die Akten als Informationsquelle für einen allfälligen Zivilprozess benutzt werden. Auch das Zurückhalten von entlastenden Unterlagen durch die Privatklägerschaft kann im konkreten Fall, in welchem auch der Beschwerdegegner Zugang zu diesen Dokumenten hatte und diese auch Bestandteil der rechtshilfeweise beigezogenen Akten sind, nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen. Ungenügend geklärt ist, ob spezifische Geheimhaltungsinteressen des Trusts oder weiterer Betroffener dem Einsichtsrecht der Privatklägerschaft in Bezug auf bestimmte Akten entgegenstehen.

7.

Infolge Gutheissung der Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist auch die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 gutzuheissen, da die Parteien erst nach umfassender Kenntnis aller Akten abschliessende Beweisanträge stellen können, die der Einstellungsverfügung vorauszugehen haben. Auch die Einstellungsverfügung ist folglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Weiterführung des Untersuchungsverfahrens, Abklärung der Geheimhaltungsinteressen und allfälliger Gewährung der Akteneinsicht. Bezüglich der Beschwerde gegen die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 wird zu einem späteren Zeitpunkt ein separates Urteil ergehen (Beschwerdeverfahren BES.2017.8).

8.

8.1      Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegen die Beschwerdeführenden, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

8.2

8.2.1   Bei Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung im Beschwerdeverfahren durch die Rechtsmittelbehörde haben die Parteien in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 436 StPO N 14). Es wurden keine Honorarnoten eingereicht, so dass die Höhe der Parteientschädigungen praxisgemäss aufgrund einer Schätzung zu bestimmen ist. Im erstinstanzlichen Verfahren sind, soweit ersichtlich, keine Bemühungen für den aufgehobenen Teil der Verfügung angefallen.

8.2.2   Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, B____, hat im Beschwerdeverfahren BES.2016.195 eine Beschwerde und eine Stellungnahme eingereicht. Dafür erscheint ein Aufwand von je vier Stunden angemessen. Die Beschwerde im Verfahren BES.2017.4 wird zudem mit einem Aufwand von zwei Stunden vergütet. Die Stellungnahme in diesem Verfahren ist identisch mit derjenigen aus dem Verfahren BES.2016.195, sodass hierzu keine Vergütung zu leisten ist. Insgesamt ergibt sich ein Aufwand von total 10 Stunden. Dieser ist gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Unter Einbezug einer Spesenpauschale von CHF 50.– und der Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 204.– ist den Beschwerdeführenden somit für die beiden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘754.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

8.2.3   Der Verteidiger des Beschwerdegegners hat eine Eingabe für beide Verfahren verfasst. Für die beiden Beschwerdeverfahren erscheint deshalb ein Aufwand von insgesamt drei Stunden angemessen, der zum Stundenansatz von CHF 250.– sowie einer Spesenpauschale von CHF 20.– und der Mehrwertsteuer von CHF 61.60, insgesamt also CHF 831.60, abgegolten wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2016 aufgehoben (Beschwerdeverfahren BES.2016.195). Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zum erneuten Entscheid über die Akteneinsicht unter Berücksichtigung von allfälligen Geheimhaltungsinteressen des Trusts oder weiterer Betroffener zurückgewiesen.

            In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2017 aufgehoben (Beschwerdeverfahren BES.2017.4). Die Sache wird zwecks Weiterführung des Untersuchungsverfahrens sowie zwecks der Möglichkeit, nach allfälliger Akteneinsicht zusätzliche Beweisanträge zu stellen, an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für die vereinigten Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Den Beschwerdeführenden werden aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von 2‘550.– (CHF 2500.– Honorar und CHF 50.– Auslagen) zuzüglich 8% MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 204.–, somit total CHF 2‘754.–, ausgerichtet.

            Dem Beschwerdegegner werden aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 770.– (CHF 750.–  Honorar und CHF 20.–  Auslagen) zuzüglich 8% MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 61.60, somit total CHF 831.60, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2016.195 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.07.2017 BES.2016.195 (AG.2017.542) — Swissrulings