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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.01.2017 BES.2016.173 (AG.2017.86)

4. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,382 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

WSA-Abnahme und DNA-Analyse

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.173

ENTSCHEID

vom 4. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Oktober 2016

betreffend Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt unter der Nummer V160914 004 ein Strafverfahren gegen A____ wegen Drohung, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Dem Verfahren liegen mehrere Strafanzeigen gegen A____ zu Grunde. A____ wurde am 4. Oktober 2016 vorläufig festgenommen, nachdem er vom Fahndungsdienst der Kantonspolizei über längere Zeit dabei beobachtet worden war, wie er diverse Liegenschaften betrat und diese anschliessend wieder verliess. Im Zusammenhang mit der polizeilichen Festnahme ordnete die Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2016 die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und die Erstellung eines DNA-Profils an.

Hiergegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Vernichtung der DNA-Probe. In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. November 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Replik innert Frist bis zum 29. November 2016, einmal erstreckbar, zugestellt und dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit gegeben, innert der gleichen Frist die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft genommen und gleichzeitig ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt. Am 5. Dezember 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist auf die Möglichkeit des kostenlosen Beschwerderückzugs verzichtet habe und sein Schreiben vom 2. Dezember 2016 infolge verspäteter Eingabe weder als Replik noch als Fristerstreckungsgesuch berücksichtigt werden könne. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Mit der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Strafverfahren angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist von der von ihm gerügten Verfahrenshandlung unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist somit auf sie einzutreten. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entnahme des WSA mit nachfolgender Analyse der DNA sei nicht rechtmässig gewesen und das dadurch entstandene DNA-Profil sei daher zu löschen. Zur Begründung stützt sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2016 betreffend den Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf Untersuchungshaft und führt aus, dass gemäss dieser „insgesamt kein dringender Tatverdacht für eine schwere Straftat“ bestanden habe. Auch hätten ihm die Beamten der Haftleitstelle hinsichtlich der Abnahme des WSA mit Gewalt gedroht für den Fall, dass er sich dieser widersetze.

2.2      Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass zumindest ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die mehrfach versuchte Begehung von Einschleichdiebstählen gegeben sei. Daneben sei ausserdem der Tatbestand des mehrfachen Hausfriedensbruchs erfüllt, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 verkannt habe. Das Zwangsmassnahmengericht habe den Tatbestand der Drohung zwar nicht zur Begründung der Untersuchungshaft herangezogen, doch bestehe hinsichtlich diesem ebenfalls ein Tatverdacht. Zudem führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die WSA-Abnahme und die Erstellung eines DNA-Profils im Rahmen der vorläufigen Festnahme, welche ebenfalls nur bei einem hinreichenden Tatverdacht möglich sei, angeordnet worden seien. Ferner sei der Beschwerdeführer in der Schweiz und in Deutschland einschlägig vorbestraft, weshalb der erhebliche Verdacht bestehe, dass er bereits vorgängig solche Delikte begangen habe oder künftig begehen werde. Weiter weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar aus der vorläufigen Festnahme entlassen worden sei, das Verfahren gegen ihn jedoch weitergeführt werde und nicht eingestellt worden sei. Schliesslich macht sie darauf aufmerksam, dass die erkennungsdienstlichen Materialien ohnehin nach Abschluss des Verfahrens innerhalb der in der StPO bzw. dem Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) vorgesehenen Löschfristen von Amtes wegen gelöscht würden.

3.

3.1      Bei der strittigen Abnahme einer DNA-Probe handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Solche können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

3.2      Die Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich vorgesehen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige oder einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klar hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3      Voraussetzung für die Entnahme eines WSA an einer betroffenen Person ist ein begangenes oder vermutetes Verbrechen oder Vergehen (Art. 255 Abs. 1 StPO). Die DNA-Probe wird der beschuldigten Person üblicherweise im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung, meist im Zusammenhang mit einer polizeilichen Festnahme, abgenommen (vgl. Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 255 N 14). Ein hinreichender Tatverdacht muss somit zur Abnahme einer DNA-Probe genügen. Es braucht hierfür entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen „dringenden“ Tatverdacht wie für die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde am 4. Oktober 2016 vorläufig festgenommen, nachdem er vom Fahndungsdienst der Kantonspolizei über längere Zeit dabei beobachtet worden war, wie er diverse Liegenschaften betrat und diese anschliessend wieder verliess. Gegen den Beschwerdeführer liegen in diesem Zusammenhang mehrere Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruchs vor. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen ihn ein Strafverfahren wegen (u.a.) mehrfachen versuchten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Am 5. Oktober 2016 erfolgte sodann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung die Abnahme des WSA zwecks Erstellung des DNA-Profils. Zu diesem Zeitpunkt war ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den mehrfach versuchten Diebstahl und Hausfriedensbruch gegeben. Zwar hat das Zwangsmassnahmengericht am 6. Oktober 2016 einen dringenden Tatverdacht auf versuchten Diebstahl und Hausfriedensbruch verneint und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft daher abgelehnt. Das Strafverfahren läuft jedoch auch in Bezug auf diese Delikte weiter, d.h. der Beschwerdeführer ist bis zu einer allfälligen Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder bis zu einem allfälligen Freispruch durch das Sachgericht auch dieser Delikte nach wie vor verdächtig. Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet; es handelt sich dabei somit um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls wird gemäss Art. 139 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht; es handelt sich damit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen zur Anordnung eines WSA gemäss Art. 255 StPO sind somit gegeben.

Die angefochtene Anordnung der Staatsanwaltschaft rechtfertigt sich aber insbesondere auch aufgrund der vom Bundesgericht anerkannten präventiven Funktion der Zwangsmassnahme. Übereinstimmend mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zur Beschwerde ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraft ist, weshalb der erhebliche Verdacht besteht, dass er solche Delikte auch in der Schweiz bereits vorgängig begangen hat oder künftig begehen wird, die mittels DNA-Tatort-Spuren aufgeklärt werden könnten.

Die Massnahme ist auch verhältnismässig, ist doch der Eingriff, den der Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Erfassung zu erdulden hatte, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufen (vgl. dazu BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2). Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Löschung von DNA-Profilen ist in den Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz geregelt. Da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weitergeführt wird und nicht eingestellt wurde respektive kein Fall von Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz vorliegt, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Löschung einräumen würde, ist das Begehren um Löschung der erkennungsdienstlichen Materialien im gegenwärtigen Zeitpunkt abzuweisen.

4.

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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