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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.11.2016 BES.2016.164 (AG.2016.807)

17. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,132 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung- /verzögerung, Verletzung des Beschleunigungsgebotes, Beschlagnahme (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017)

Volltext

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.164

ENTSCHEID

vom 17. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde betreffend

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Verletzung des Beschleunigungsgebotes, Beschlagnahme

Sachverhalt

A____ wurde am 4. Februar 2016 bei der Einreise von Deutschland in die Schweiz wegen Verdachts auf Menschenhandel und/oder Geldwäscherei festgenommen. Anlässlich seiner Festnahme wurde neben zwei Mobiltelefonen auch ein Aktenkoffer enthaltend 100 Mio. irakische Dinar beschlagnahmt. A____ befand sich vom 5. Februar bis am 3. März 2016 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 29. März 2016 liess er durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht sowie die Aufhebung der Beschlagnahme über die beiden Mobiltelefone beantragen. Letzteres wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 bewilligt. Mit Schreiben vom 20. April 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter, die dem Beschuldigten noch nicht vorgehaltenen Aktenstücke und Ermittlungen würden bis zur entsprechenden Einvernahme zurückbehalten. Am 12. Mai 2016 liess A____ Belege einreichen und beantragen, die Beschlagnahme der sichergestellten 100 Mio. irakischen Dinar sei aufzuheben, ausserdem sei das Verfahren mangels Nachweises der Tatbestände einzustellen, eventualiter zu beschleunigen sowie die angekündigte Einvernahme durchzuführen. Mangels Reaktion der Behörde wandte sich der Rechtsvertreter von A____ mit Schreiben vom 26. Mai 2016 ein weiteres Mal an die Staatsanwaltschaft. Diese teilte ihm am 31. Mai 2016 mit, dass die Auswertung und Übersetzung der gesicherten umfangreichen elektronischen Daten noch im Gang sei. Erst nach Abschluss dieser Ermittlungen werde über den weiteren Verlauf des Verfahrens, eine allfällig notwendige erneute Befragung von A____ sowie die Beschlagnahme entschieden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 ersuchte A____ die Staatsanwaltschaft erneut um Verfahrensbeschleunigung und kündigte rechtliche Schritte wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots an, falls seitens der Staatsanwaltschaft bis Ende August keine Reaktion erfolgen sollte.

Am 20. September 2016 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen und beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Strafverfahren ungebührlich verzögert und dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Beschlagnahme über die sichergestellten 100 Mio. irakischen Dinar aufzuheben und an den Beschwerdeführer herauszugeben. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich über den Antrag um Aufhebung der Beschlagnahme zu befinden und allfällige in diesem Zusammenhang notwendige Untersuchungshandlungen ohne Verzug in Angriff zu nehmen, unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...]. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft sich vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat daraufhin am 18. Oktober 2016 die Zustellung der noch nicht eingesehenen Aktenstücke verlangt. Dazu hat die Staatsanwaltschaft am 24. und 26. Oktober 2016 Stellung genommen und beantragt, die Akteneinsicht in die neuen Ermittlungsergebnisse sei dem Beschwerdeführer zu verweigern. Die Replik des Beschwerdeführers – inklusive einer persönlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 – datiert vom 9. November 2016; darin hält er an seinen bisherigen Anträgen fest. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Entsprechende Beschwerden sind an keine Frist gebunden (Art 396 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen es andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 2). Das Erfordernis eines aktuellen Interesses gilt auch für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden; auch diese können nur solange erhoben werden, als noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht (vgl. Guidon, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 396 N 19).

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, das Ende des Strafverfahrens sei aufgrund der neuen Erkenntnisse noch nicht absehbar. Damit ist das aktuelle praktische Interesse des Beschwerdeführers ohne weiteres gegeben. Das Bundesgericht leitet aus dem Verfassungsgrundsatz des Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen direkten Anspruch auf Feststellung einer Missachtung dieser Grundsätze ab. Ein spezifisches Interesse ist nicht nachzuwiesen (BGer 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1      Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.H. ; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232; AGE BES.2015.173 vom 22. Februar 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 13. 07.2015 E. 2.1). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.

2.2      Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1046; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f. mit Hinweisen; BGer 1B_222/2010 vom 19. November 2010 E. 3.3). Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dadurch, dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber die einzelnen Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2, BGer 6S_74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, eine allgemein gültige Frist kann nicht festgelegt werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem einzigen Fall befassen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweisen kann, während denen nichts geschehen ist. Perioden intensiver Untersuchungshandlungen können dabei die Tatsache aufwiegen, dass das Dossier wegen anderer Fälle zeitweise zur Seite gelegt worden ist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts und die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und/oder der Verteidigung sowie dasjenige der Behörden. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (BGE 135 I 265 E. 4.4, BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., je mit Hinweisen; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 mit Hinweisen; BGer 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.4.1; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 5 N 8 f. m.H.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 141 f, 147; AGE BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 mit Verweis auf BES.2015.173 vom 22. Februar 2016 E. 2.2).

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seien umfangreiche Ermittlungen vorgenommen worden. Unter anderem hätten diverse Mobiltelefone und Sim-Karten sichergestellt und ausgewertet werden müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer zweimal einvernommen, ein Spurensicherungsbericht bei der Kriminaltechnischen Abteilung eingeholt sowie diverse gesicherte Unterlagen übersetzt worden. Daraus gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft sich im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten durchaus laufend, bzw. regelmässig mit dem Verfahren beschäftigt habe. Es werde wegen des sich gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse neu ergebenen Verdachts auf Terrorfinanzierung gar eine Zusammenarbeit mit bzw. eine Abtretung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft geprüft (Beschwerdeantwort p. 2).

3.2      Bei komplexen Verfahren mit mehreren möglichen Tatbeständen sowie Auslandbezug ist der Untersuchungsbehörde zwecks Vornahme sorgfältiger Ermittlungen ein grosszügiger Zeitrahmen einzuräumen (BGer 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort anhand konkreter Aktenstücke aufgezeigt, dass auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 3. März 2016 regelmässig Verfahrenshandlungen stattgefunden haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren ungebührlich verzögert worden sei, erweist sich damit als unbegründet. Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer aus taktischen Gründen mit gewissen Ermittlungsergebnissen noch nicht konfrontiert, dies bedeutet jedoch nicht, dass entsprechende Verfahrenshandlungen nicht durchgeführt worden sind. Hinzu kommt, dass die Verteidigung jeweils auf Nachfrage über die gerade laufenden Verfahrenshandlungen sowie die Gründe für die Nichtaufhebung der Beschlagnahmen orientiert wurde. So ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht worden, dass derzeit die gesicherten, umfangreichen elektronischen Daten (insbesondere die Textnachrichten des Telefons) ausgewertet und übersetzt würden; nach Abschluss dieser Ermittlungen werde über den Fortgang des Verfahrens sowie eine allfällige weitere Befragung des Beschwerdeführers entschieden. Bis dahin sei eine Aufhebung der Beschlagnahme über das Bargeld nicht möglich. Zudem kann eine Verfahrensdauer von bisher insgesamt neuneinhalb Monaten gerade in einem komplexen Fall mit Auslandbezug und einer Fülle von Beweismaterial noch nicht als aussergewöhnlich lange bezeichnet werden. So hat das Bundesgericht etwa die völlige Untätigkeit der Untersuchungsbehörden während 13 oder 14 Monaten als unhaltbar qualifiziert (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Nachweis erbracht, dass seit Februar 2016 in regelmässigen Abständen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind; von einer langdauernden Untätigkeit oder gar einer Verschleppung des Verfahrens kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

3.3      Der Beschwerdeführer hat ausserdem die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der 100 Mio. irakischen Dinar beantragt. Dieses Ansinnen ist von der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden. Dazu wurde ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass in der Schweiz nicht mit der irakischen Währung gehandelt werde, könne die Beschlagnahme über die Bargeldsumme erst aufgehoben werden, wenn widerspruchsfrei geklärt sei, was der Ursprung und das Ziel dieser dubiosen Aktion gewesen sei. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von seinem Bruder knapp US Dollar 80‘000.– aus dessen Firma B____ erhalten und für diesen Betrag in der Türkei die beschlagnahmten 100 Mio. irakische Dinar gekauft; diese habe er im Auftrag seines Bruders in der Schweiz oder in Deutschland mit einem Spekulationsgewinn verkaufen wollen und zu diesem Zweck in Zürich bei der [...] AG hinterlegt. Dazu hat der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Bruders, [...], vom 20. April 2016 eingereicht, woraus hervorgeht, dass die Firma B____ am 17. November 2015 für US Dollar 76‘000.– den Betrag von 100 Mio. irakische Dinar gekauft habe. Ebenfalls belegt hat der Beschwerdeführer die Hinterlegung des genannten Betrages in Zürich (Akten Separatbeilage Nr. 2). Die von ihm eingereichten Dokumente vermögen jedoch seine Ausführungen zur Herkunft, namentlich zum Geldfluss der in Frage stehenden 100 Mio. irakischen Dinar nicht zu belegen. Von den weiteren Ermittlungen, namentlich von einer allfälligen Befragung des Beschwerdeführers zu den ausgewerteten und übersetzten Speicherdaten, dürfte eine diesbezügliche Klärung zu erwarten sein. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahme über den Bargeldbetrag abgewiesen. 

4.

Nach dem Gesagten liegt weder eine Rechtsverzögerung noch ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vor; ebenso hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme über die 100 Mio. irakischen Dinar zu Recht nicht aufgehoben. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO); ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2016 wurde in Anwendung von Art. 132 i.V.m. 133 StPO Advokat [...] mit der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers betraut. Es ist ihm für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Ermittlungsverfahren bereits bestehenden Mandatsverhältnisses sowie des doppelten Schriftenwechsels und des zusätzlichen kurzen Schreibens vom 18. Oktober 2016 ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– inklusive Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 96.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung des Rektifikats vom 6. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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