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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.03.2017 BES.2016.163 (AG.2017.245)

21. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,470 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Wiederaufnahmeverfügung (BGer 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.163

ENTSCHEID

vom 21. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. September 2016

betreffend Wiederaufnahme eines nicht an die Hand genommenen Verfahrens

Sachverhalt

Am 30. November 2010 erstattete B____, wohnhaft in Australien und Vertreter der [...], Strafanzeige gegen A____. Nachdem der Anzeigesteller von der Stadtpolizei Zürich zur Sache befragt wurde, verzeigte diese A____, Unterschriftsberechtigter der [...] AG, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Betrugs. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass A____ dem Anzeigesteller eine Investmentmöglichkeit mit ausserordentlicher Rendite offeriert habe. Der Anzeigesteller habe von der Gewinnmöglichkeit im Rahmen der Verzehnfachung des einbezahlten Betrages, bei Nichtgelingen aber immerhin von der Ausbezahlung einer Rendite von 15 Prozent des einbezahlten Betrages, profitieren wollen. Die Rendite sei mit einer Bankgarantie belegt gewesen. Es seien aber weder der gesamte Gewinn noch die 15 Prozent des eingesetzten Betrages ausbezahlt worden. Im Rahmen der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich hat der Anzeigesteller insbesondere erklärt, dass ihm bei der Einzahlung des Betrags bewusst gewesen sei, dass eine Verzehnfachung des Geschäfts unrealistisch sei, er habe sich jedoch auf die Bankgarantie und die damit zusammenhängende Rendite von 15 Prozent gestützt. Er habe sich auf diese Garantie gestützt, weil er von einem Anwalt ein Schreiben erhalten habe, dass die 15 Prozent Rendite auf alle Fälle ausbezahlt würden. Mit Schreiben vom 25. März 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl u.a. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass es der Anzeigesteller unterlassen habe, wirkliche Abklärungen über den Beschuldigten zu tätigen und letzterem geblendet von der hohen Rendite USD 100‘000.– überwiesen habe. Damit habe er die Eigenverantwortung nicht wahrgenommen, weshalb das zur Erfüllung des Betrugs erforderliche Tatbestandselement der Arglist nicht erfüllt sei.

Mit Verfügung vom 5. September 2016 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das mit Entscheid vom 25. März 2011 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht an die Hand genommene Strafverfahren gegen A____ wieder aufgenommen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen erwogen, dass über die ersuchte Behörde in Australien der Anzeigesteller das „Escrow Agreement“ vom 6. April 2010 mit der gefälschten Unterschrift von C____ eingereicht habe. Dieser zwischen der [...] und dem Geschädigten abgeschlossene Vertrag sei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beim Erlass ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht vorgelegen. Dabei handle es sich folglich um ein neues Beweismittel.

Gegen diese Wiederaufnahmeverfügung richtet sich die mit Eingabe vom 19. September 2016 erhobene Beschwerde, mit welcher A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter unter o/e-Kostenfolge deren Aufhebung beantragt, wobei ihm auf jeden Fall die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Hierzu nahm die Staatsanwaltschaft am 28. September 2016 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 31. Oktober 2016 liess sich der Beschwerdeführer unter Beilage der Honorarnote seines Vertreters vernehmen, wobei er an seinen Anträgen festhält. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerde ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Wiederaufnahme des Verfahrens berührt und hat ein unmittelbares Interesse an deren Aufhebung (vgl. AGE BES.2013.72 vom 20. August 2014 E. 1.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 323 N 22). Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft Basel Stadt ist der Ansicht, dass das über die ersuchte Behörde in Australien durch den Anzeigesteller eingereichte „Escrow Agreement“ vom 6. April 2010 – mit der gefälschten Unterschrift von C____ – ein neues Beweismittel bzw. eine neu bekannt gewordene Tatsache darstelle, welches die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers erhärte und wegen dringenden Verdachts des Betrugs zur Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens berechtige.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass damit kein genügendes „neues“ Beweismittel vorliege, das im Gegensatz zur Tatsachenlage vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers spreche. Vielmehr liege einfach eine weitere Urkunde vor, die in ihrer Beweiskraft identisch mit der damals bereits vorgelegenen sei.

2.2      Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 198).

Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nur verfügen darf, wenn sie die – sich aufgrund der Akten anbietenden – Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im ersten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (BGer 6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1, mit Hinweisen).

An die Wiederaufnahme nach einer Nichtanhandnahme sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung (BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1, mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch Nichtanhandnahme abgeschlossen worden ist, sind gegenüber der Revision damit zweifach geringer (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197 f.).

2.3      Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Fälschung der Garantieerklärung vom 8. April 2010 von C____ mit erwogen hat, wenn sie in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festhält, es sei gemeinhin bekannt, „[…] dass sich Schreiben jeglicher Art im Internet herunterladen, anpassen, abändern und weiterversenden lassen.“ (vgl. die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2011, S. 5). Ebenso ist bei der Befragung des Anzeigestellers durch die Stadtpolizei Zürich klar geworden, dass sowohl der Vertrag als auch die Garantieerklärung vor der Überweisung der USD 100‘000.– an den Beschwerdeführer erfolgten. In der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2011 wird nichts Gegenteiliges festgehalten.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat, ist das ebenfalls von C____ mitunterzeichnete „Escrow Agreement“ vom 6. April 2010 hingegen ein neues Beweismittel. Dieses vermag bei der Frage der Erfüllung des Betrugstatbestands auf die Konstruktion eines Lügengebäudes und damit auf die Arglist bzw. die vom Opfer zu erwartende Sorgfalt, deren ungenügende Wahrnehmung die Grundlage der Nichtanhandnahmeverfügung bildete, ein neues Licht zu werfen und die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs zu erhöhen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt sich schliesslich auch unter dem Aspekt, dass es sich beim Betrug nicht um ein Bagatelldelikt handelt, welches den Interessen des Beschwerdeführers, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, unterliegt (vgl. zum Ganzen Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 323 N 13, mit weiteren Hinweisen).

3.

Mit dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 500.– als angemessen erscheint.

Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf amtliche Verteidigung. Er hat diesen Antrag lediglich mit dem Hinweis auf die amtliche Verteidigung in der Strafuntersuchung begründet. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren führt jedoch nicht auch automatisch zu einer solchen in Nebenverfahren, die von der beschuldigten Person selber angestrengt worden sind (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 130 N 10 und Art. 132 N 9; BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E 2). Weitere Gründe für den Anspruch auf amtliche Verteidigung werden nicht angeführt, weshalb diese abzulehnen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

            Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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