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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.01.2017 BES.2016.111 (AG.2017.77)

9. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,351 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Annahme des Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. April 2016 wegen unentschuldigten Fernbleiben einer Einvernahme

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.111

ENTSCHEID

vom 9. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Juni 2016

betreffend Annahme des Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. April 2016 wegen unentschuldigten Nichterscheinens zu einer Einvernahme

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 5. April 2016 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse verurteilt. Dagegen erhob er am 25. April 2016 Einsprache, worauf er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer Einvernahme vorgeladen wurde. Der Beschwerdeführer reagierte auf die am 2. Mai 2016 versendete Vorladung, indem er mittels Eingabe vom 19. Mai 2016 sinngemäss geltend macht, er könne aus medizinischen Gründen nicht zur Einvernahme erscheinen. Die Staatsanwaltschaft liess auf diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Mai 2016 verlauten, dass an der Vorladung festgehalten werde, sofern nicht innert zehntägiger Frist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis eingereicht werde. Der Beschwerdeführer erschien am 9. Juni 2016 nicht zur Einvernahme, worauf die Staatsanwaltschaft noch am selben Tag gestützt auf Art. 355 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine Verfügung erliess, wonach die Einsprache als zurückgezogen gelte.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe am 21. Juni 2016 an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit selbigem Schreiben liess sich die Staatsanwaltschaft dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen sei. Auf eine ergänzende Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 21. Juni 2016 sowie vom 14. Juli 2016 verzichtet. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2016 – welches der Beschwerde beiliegt – der Staatsanwaltschaft nicht bekannt sei. In dem genannten Schreiben beantragt der Beschwerdeführer die Verschiebung des Einvernahme-termins, da er am 9. Juni 2016 ferienhalber abwesend sei. Mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 22. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, innert Frist zu erklären, ob die Eingabe vom 20. Juni 2016 als Beschwerde zu qualifizieren sei und wenn ja, ob diese zu ergänzen / präzisieren sei. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 8. Juli 2016 dahingehend vernehmen lassen, dass die Eingabe vom 20. Juni 2016 als Beschwerde zu qualifizieren sei und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016 sowie die Neuansetzung eines Einvernahmetermins.

In vorliegender Sache hat das Appellationsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2016 dazu aufgefordert, innert Frist einen Zustellnachweis des Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2016 einzureichen. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht abgeholt, worauf das Appellationsgericht die Verfügung am 14. Dezember 2016 für zugestellt erklärt hat.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016, mit welcher der Strafbefehl vom 5. April 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, da die Einsprache des Beschwerdeführers aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens von der Einvernahme als zurückgezogen gewertet wird, ist eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.        

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Ansetzung eines neuen Einvernahmetermins. In der Begründung wird sinngemäss die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO bestritten.

Die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO setzt das unentschuldigte Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person und damit zunächst deren ordnungsgemässe Vorladung voraus (Art. 85 StPO). Auf die von der Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2016 eingeschrieben versendete Vorladung für die Einvernahme vom 9. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2016 sinngemäss beantragt, dass der Termin aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen Verfassung verschoben wird. In seinem Schreiben nimmt der Beschwerdeführer explizit auf diese Vorladung Bezug, weshalb er davon Kenntnis gehabt haben muss.

Anders verhält es sich mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2016, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass an der Vorladung festgehalten wird. Sofern der Beschwerdeführer innert Frist kein ärztliches Zeugnis einreiche, werde die Einvernahme an besagtem Termin stattfinden. Der Beschwerdeführer hat diese Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht abgeholt und auch kein entsprechendes Zeugnis eingereicht. Die Staatsanwaltschaft geht vom Vorliegen einer Zustellungsfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO aus. Dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, welche nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Mitteilung an den Beschwerdeführer eingeschrieben mit Poststempel vom 20. Mai 2016 versendet. Dieser hatte Frist bis zum 30. Mai 2016, das Schreiben abzuholen. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post hat der Beschwerdeführer die Sendung nicht innert Frist abgeholt. Die Staatsanwaltschaft durfte ab dem 7. Juni 2016 zu Recht von der erfolgreichen Zustellung ausgehen.

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat die Vorladung gut sechs Wochen vor dem angesetzten Termin der Einvernahme schriftlich und per Einschreiben an den Beschwerdeführer versendet. Entsprechend erfolgte die Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2016 rechtzeitig (Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO) und ordnungsgemäss (Art. 85 StPO). Es ist ausserdem unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer postalischen Zustellung einer Antwort auf seine Eingabe vom 19. Mai 2016 rechnen musste. Die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sind somit erfüllt. Entsprechend gilt auch die Zustellung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2016 als erfolgt.

3.        

3.1      In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor, dass er immer an der Teilnahme an der Einvernahme interessiert gewesen sei und mit Schreiben vom 31. Mai 2016 einen Antrag auf Verschiebung des Termins gestellt habe. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen.

3.2      Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Dazu hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff. S. 84 ff. festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der fingierte Rückzug gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO setze daher voraus, dass sich der unentschuldigt Fernbleibende der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sei und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichte (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in diesem Sinne BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb. E. 4.5). Demzufolge ist zum einen erforderlich, dass die der Einvernahme fernbleibende Person von der Vorladung sowie von den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (vgl. riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2). Zudem muss das unentschuldigte Fernbleiben gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am Weitergang des Verfahrens hinweisen (BGE 140 IV 82, E. 2.6; in diesem Sinne BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4).

3.3      Vorliegend hat der Beschwerdeführer von der Vorladung zur Einvernahme vom 9. Juni 2016 effektiv Kenntnis genommen. Deren Zustellung erfolgte rechtzeitig und ordnungsgemäss. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen bei Säumnis der Einvernahme in der Rechtsbelehrung zur Vorladung vom 9. Juni 2016 unter Ziff. 4 informiert. Er kannte demnach die konkreten Folgen einer Nichtteilnahme an der Einvernahme. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die ihm mittels Verfügung des Appellationsgerichts vom 21. November 2016 zugesprochene Frist zur Einreichung des Zustellungsnachweises seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2016 ungenutzt verstreichen lassen. Aufgrund der hievor beschriebenen Umstände kann auf ein Desinteresse am Weitergang der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. April 2016 geschlossen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er bewusst auf die Weiterführung der Einsprache verzichtet hat. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2016 sowie die Verfügung des Appellationsgericht vom 21. November 2016 vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden sind, denn deren ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung erfolgte im Sinne der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (vgl.E.3).

Damit darf gestützt auf die eingangs zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, unter Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StGB), auf einen konkludenten Rückzug der Einsprache geschlossen werden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2016 ist somit in Rechtskraft erwachsen.

4.        

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

       Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Lorena Plozza

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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