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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.07.2016 BES.2016.105 (AG.2016.612)

18. Juli 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,891 Wörter·~9 min·12

Zusammenfassung

Nichteintreten auf den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.105

ENTSCHEID

vom 18. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                                           

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Mai 2016

betreffend Nichteintreten auf den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl vom 7. Januar 2016 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 300.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Auf seine Einsprache vom 15. Januar 2016 hin wurde das Verfahren am 19. Januar 2016 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Dieses sprach A____ mit Urteil vom 25. April 2016 vom Vorwurf der Tätlichkeiten kostenlos frei. Auf seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung vom 25. April 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen mit begründeter Verfügung vom 27. Mai 2016 nicht ein.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 9. Juni 2016. A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lässt durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für die durch das Strafverfahren entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 schliesst das Einzelgericht in Strafsachen auf Abweisung der Beschwerde.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist als freigesprochener Beschuldigter durch die angefochtene Verfügung, welche ihm eine Parteientschädigung verwehrt bzw. auf seinen entsprechenden Antrag nicht eintritt, beschwert. Dementsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Darunter fallen auch die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die Strafbehörde im Falle eines Freispruchs den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO; Urteil BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.1).

2.2      Die Vorinstanz ist auf das Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es hat erwogen, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung lägen nicht vor, da der zu beurteilenden Strafsache sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf das Strafmass nur geringfügige Bedeutung zukomme, die Privatklägerin ihrerseits nicht rechtlich vertreten gewesen sei und die Verteidigung keinerlei Schwierigkeiten geboten habe. Der Verteidiger habe im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich auf eine Ergänzung des Urteilsdispositivs verzichtet und in der Folge die zehntägige Berufungsfrist ungenutzt verstreichen lassen, weshalb das Urteil inklusive des negativen Entscheids betreffend Parteientschädigung in Rechtskraft erwachsen sei.

Zwar geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung anlässlich der mündlichen Urteilsberatung von Amtes wegen geprüft und verneint hat. Es fehlt jedoch ein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer dazu vorgängig ordnungsgemäss das rechtliche Gehör gewährt worden war. Hinzu kommt, dass die Nichtgewährung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht festgehalten wurde. Im strafrechtlichen Urteil ist auch über die Kosten und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Auslagen für die Verteidigung. Auch wenn die Rechtsprechung verlangt, dass das Gericht die Frage der Entschädigung zusammen mit dem materiellen Entscheid fällt (BGE 139 IV 199 E. 5.1 S. 202 f.), so kann vom Beschwerdeführer – welcher zur Frage der Parteientschädigung nicht angehört wurde – nicht verlangt werden, dass er den Entscheid mit Berufung anficht, um dies zu rügen (vgl. dazu Urteil BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist deshalb nicht zu schützen.

2.3      Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht bei Gutheissung einer Beschwerde einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits zu den Gründen geäussert, aus welchen sie mündlich den Anspruch auf Parteientschädigung abgewiesen hatte. Damit ist der Fall spruchreif, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid würde zu einem prozessualen Leerlauf führen, zumal mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer einem kassatorischen Entscheid vorzuziehen ist (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 5). Es ist folglich in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO ein reformatorischer Entscheid zu fällen, was im Übrigen auch dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entspricht.

3.

3.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht somit nicht nur  in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. In der Regel wird einer beschuldigten Person der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist in namentlich dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet. Auch bei einer Übertretung ist ein Beizug nicht von vornherein ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn ein Strafregistereintrag droht (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 14). Zu berücksichtigen gilt es im Weiteren, zu welchem Zeitpunkt die anwaltliche Vertretung beigezogen worden ist. Ab Ergehen eines Strafbefehls wird vom Bundesgericht die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers auch bei Bagatelldelikten in der Regel bejaht (z.B. BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 und 2.6; 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.2, 2.3). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).

3.2      Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Frage der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte darauf hingewiesen, dass die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einer beschuldigten Person in aller Regel den Beizug eines Anwaltes zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an, sachlich gerechtfertigt erscheine. Es dürfe nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person gehe. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht seien zudem komplex und stellten insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse Herausforderung dar (BGE 138 IV 197 S. 2.3.4 S. 203; vgl. dazu auch BES.2015.116 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten für die Wahlverteidigung jedoch nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 429 N 13 f.; BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat die erfahrene Anwältin zu gelten, die im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb ihre Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer wurde als beschuldigte Person im Anschluss an einen Vorfall vom 21./22. August 2013 wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht für rund vier Stunden in Polizeigewahrsam genommen (Akten S. 15). In der Folge konsultierte der Beschwerdeführer im September 2013 Advokat lic. iur. [...]. Dieser richtete bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 6. August 2015 (Akten S. 43) mehrere Eingaben an die Staatsanwaltschaft, in welchen er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und den Wunsch nach Akteneinsicht, Teilnahmerechten sowie beförderlichen Untersuchungshandlungen äusserte (Akten S. 19, 27, 29).

4.2      Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen worden war sowie mit Blick auf die eskalierte Beziehungsproblematik mit der Anzeigestellerin [...] erscheint der Beizug einer rechtlichen Vertretung grundsätzlich angemessen, auch wenn schliesslich lediglich ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten und damit eine blosse Übertretung zur Diskussion stand (Akten S. 166). So ist auf dem Polizeirapport zusätzlich eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und damit ein Vergehen als möglicher Tatbestand aufgeführt (Akten S. 66; vgl. dazu Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 14a). Damit kann insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer zur Konsultation eines Anwalts berechtigt war. Jedoch ist die Höhe der mit Honorarnote vom 25. Mai 2016 geltend gemachten Entschädigung angemessen zu reduzieren, da es sich um einen einfachen Fall handelte, der keine besonderen Schwierigkeiten präsentierte. Im Umfang angemessen erscheinen in der Phase bis zum Erlass des Strafbefehls das Beratungsgespräch von 1,2 Stunden sowie eine Meldung der Vertretung bei den Strafverfolgungsbehörden mit einem Zeitaufwand von 0,3 Stunden. Für die regelmässigen Nachfragen nach dem Verfahrensstand bedurfte es hingegen keines Anwalts, weshalb dieser Aufwand nicht entschädigt wird. Die Aufwendungen ab der Ankündigung der Einsprache vom 15. Januar 2016 sind demgegenüber voll zu entschädigen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ein Teil des Aufwandes durch Ausführungen zum Parallelverfahren betreffend das Ereignis vom 4. November 2014 entstanden ist. Gesamthaft erscheint ein Aufwand von 6,9 Stunden als adäquat. Der in Anschlag gebrachte Stundenansatz von CHF 250.– ist nicht zu beanstanden. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1‘725.–. Unter Berücksichtigung von Auslagen in Höhe von 39.50 (30 Fotokopien zu je CHF 0.25 sowie Porti von CHF 32.–) sowie der Mehrwertsteuer von CHF 141.20 errechnet sich gesamthaft eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘905.70.

5.

Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt; der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Verteidigungskosten. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zudem ist ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand in Anlehnung an die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Bemühungen praxisgemäss zu schätzen. Mit Blick auf die nicht besonders umfangreichen Akten sowie auf die Bemühungen vor dem Strafgericht (Eingabe vom 11. März 2016 sowie Vorbereitung auf die Hauptverhandlung von total 1,5 Stunden) erscheint für die Verfassung der Beschwerde ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Diese sind gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer ist dem Beschwerdeführer somit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) sowie CHF 40.– Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘905.70 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 540.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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