Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.100
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
20. Mai 2016
betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) befindet sich in Untersuchungshaft. Er wird gemäss Anklageschrift vom 16. Juni 2016 der Erpressung (Gewaltanwendung, Versuch), Nötigung (Versuch), falschen Anschuldigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes beschuldigt. Er soll am 25. Februar 2016 im Zusammenhang mit einem misslungenen Kauf von Marihuana einen Mann in dessen Wohnung ins Gesicht geschlagen haben und ihn, als er am Boden lag, gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten in die Rippen geschlagen und getreten haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer – so die Anklageschrift weiter – ein Messer ins Polster des Ledersofas gerammt und gedroht, er werde zurückkehren und den Mann aufschlitzen, wenn dieser einen Anzeige erstatten würde. Der Beschwerdeführer wurde am 4. April 2016 festgenommen.
Am 5. April 2016 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er sich gerne durch den Advokaten Dr. [...] verteidigen lassen würde. Da die Staatsanwaltschaft diesen Advokaten telefonisch nicht erreichen konnte, wandte sie sich an die Pikett-Verteidigung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 wurde die Advokatin lic. iur. [...] als amtliche Verteidigung bestellt. Diese Verteidigerin vertrat den Beschwerdeführer an der ersten Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2016, vor dem Zwangsmassnahmengericht am 7. April 2016 (Haftanordnung) und mit Stellungnahme vom 29. April 2016 (Haftverlängerung im schriftlichen Verfahren). Sie nahm überdies an den Einvernahmeterminen vom 13., 14., 20., 26. April und 25. Mai 2016 teil. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2016 wurde die Advokatin aus der amtlichen Verteidigung entlassen.
Dr. [...] teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. April 2016 seine Annahme mit, dass er die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers übernehme, und ersuchte um eine Bewilligung, diesen im Untersuchungsgefängnis zu besuchen. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016 ersuchte er formal um Einsetzung in die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers. Er legte eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete und mit dem 9. Mai 2016 datierte Erklärung bei, in dem der Wunsch des Anwaltswechsels zum Ausdruck gebracht wird. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag um Ablösung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 2. Juni 2016, mit der die kostenfällige Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft, der Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie der Kostenerlass beantragt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat dazu am 24. Juni 2016 repliziert und hält an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung – entgegen dem bei Verfahrensbeginn geäusserten Wunsch des Beschuldigten – abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist (auch) der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE BES.2014.175 vom 23. April 2015 E. 1, in: forumpoenale 1/2016 S. 10 ff.). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG in der bis Juni 2016 gültigen Fassung). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Verteidigerin [...] sei aufgeboten worden, weil der Wunschverteidiger Dr. [...] nicht erreichbar gewesen sei und es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer der Anwältin am 5. April 2016 eine Vollmacht ausgestellt und im weiteren Verlauf keine Kritik an der Verteidigung angebracht. Erst nach der Haftverlängerung vom 4. Mai 2016 habe er den Verteidigerwechsel erklärt. Es seien indessen keine Gründe ersichtlich, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung kurz vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens rechtfertigen würden. In der Vernehmlassung weist die Staatsanwaltschaft überdies darauf hin, dass die Haft spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme angeordnet werden müsse (Art. 224 Abs. 2 StPO), weshalb bei der damaligen die Unklarheit, ob Dr. [...] das Mandat überhaupt übernehmen konnte, das Interesse an einer umgehenden Bestellung der amtlichen Verteidigung jenes an der Berücksichtigung des Verteidigerwunsches des Beschwerdeführers überwogen habe.
2.2 Der Anwalt des Beschwerdeführers weist darauf hin, er sei bereits am Nachmittag des 5. April 2016 von der Mutter des Beschwerdeführers kontaktiert worden, er habe die Familie des Beschwerdeführers schon seit vielen Jahren in anderen Angelegenheiten beraten und den Beschwerdeführer bereits in einem früheren Strafverfahren als amtlicher Verteidiger vertreten. Er habe am 5. April 2016 erfolglos versucht, den Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft zu erreichen. Anlässlich des Telefonats vom Folgetag habe ihm die Staatsanwaltschaft dann mitgeteilt, dass bereits eine andere Anwältin für die amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, dass Dr. [...] für die Mandatsübernahme keine Zeit habe. Anlässlich des Besuchs im Untersuchungsgefängnis vom 13. April 2016 sei das Missverständnis geklärt und eine Vollmacht zugunsten von Dr. [...] ausgestellt worden. Die mit 9. Mai 2016 datierte Erklärung des Beschwerdeführers sei beim Anwalt erst am 18. Mai 2016 eingegangen. Der Vertretungswunsch habe von Anfang an bestanden. Einzig das vorschnelle Verhalten der Staatsanwaltschaft und die fehlerhafte Kommunikation der früheren amtlichen Verteidigerin hätten dazu geführt, dass das Gesuch um Verteidigerwechsel nicht früher gestellt worden sei.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall besteht das Dilemma darin, dass die Staatsanwaltschaft zum einen möglichst rasch zur ersten Befragung schreiten, zum anderen aber für die Verteidigung des Beschuldigten besorgt sein muss. Beides sind gesetzliche Aufgaben, die aber zueinander in Widerspruch treten können: Einerseits verlangen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO) und die Obergrenze für eine Haftprüfung von 48 Stunden (Art. 224 Abs. 2 StPO) ein rasches Vorgehen, andererseits müssen die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt werden, indem ein anwaltlicher Beistand aufgeboten wird, was nicht nur organisatorische, sondern auch zeitliche Auswirkungen nach sich zieht.
3.2 Aufgrund der Parteivorbringen und der Akten ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft den gewünschten Verteidiger einmal erfolglos angerufen hat und dann sogleich eine andere Verteidigerin aufgeboten hat (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2016). Dieses Verhalten ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nachvollziehbar. Es ginge aber zu weit, daraus eine unverrückbare Festlegung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Strafverfahren abzuleiten. Der Beschwerdeführer hat in Ausübung seines Vorschlagsrechts von Art. 133 Abs. 2 StPO einen Verteidiger genannt, der ihm und seiner Familie bereits aus früheren Verfahren bekannt ist. Mit einem einmaligen telefonischen Kontaktversuch seitens der Staatsanwaltschaft sind die in Art. 133 Abs. 2 StPO genannten Grenzen der Berücksichtigung des Wunsches „nach Möglichkeit“, die der Verfahrensleitung zumutbar sind, kaum schon erreicht. Die Staatsanwaltschaft kann die Pikettverteidigung für die erste Einvernahme und die Haftrichter-Verhandlung aufbieten, weil es eilt, dann aber immer noch für das weitere Verfahren den gewünschten Verteidiger einsetzen, sofern dieser Wunsch von Anfang an so klar geäussert wird wie hier.
3.3 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 5. April 2016 um eine Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Einvernahmeprotokoll S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat zur Wahrung des für dieses Verfahrensstadium vorgesehenen Anspruchs des „Anwalts der ersten Stunde“ gemäss Art. 159 StPO folgerichtig eine Pikettanwältin aufgeboten. Damit wurde eine wirksame Verteidigung sichergestellt. Da die Pikettanwältin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 mit der amtlichen Verteidigung betraut wurde und dies zu einer rückwirkenden Entschädigung auch für die früheren Bemühungen der Vertretung „der ersten Stunde“ führt (BGer 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.6; 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 5), besteht im konkreten Fall kein Anlass zu weiteren Ausführungen zur Entschädigungsfrage.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorschlagsrecht des Beschuldigten bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nicht derart restriktiv ausgelegt werden darf, dass dessen klar geäussertes Anliegen allein aufgrund einer kurzfristigen Unabkömmlichkeit des gewünschten Verteidigers unberücksichtigt bleibt.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, Dr. [...] im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel obsiegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen, welche der Schwierigkeit und dem Umfang des Verfahrens angemessen sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, für das weitere Verfahren Dr. [...] als amtlichen Verteidiger von A____ einzusetzen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).