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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.10.2015 BES.2015.96 (AG.2020.178)

21. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,678 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Grundbuchsperre

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.96

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                             Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Juni 2015

betreffend Grundbuchsperre

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang verfügte sie am 23. Juni 2015, die Liegenschaft […], welche im Eigentum des Beschuldigten steht, werde mit Beschlag belegt. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, im Grundbuch eine Grundbuchsperre auf der Liegenschaft anzumerken. Diese provisorische Verfügungsbeschränkung ist gemäss Verfügung anzuordnen, um die Kostenfolgen des vorliegenden Verfahrens sowie eine allfällige durch das Gericht verfügte Ersatzforderung des Staates für nicht mehr vorhandenen Drogenerlös durchzusetzen (act. 2).

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Juni 2015 Beschwerde erheben lassen. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, unter o/e Kostenfolge (act. 1).

Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 3).

Am 10. August 2015 liess der Beschwerdeführer replizieren und reichte gleichentags eine persönlich verfasste Stellungnahme ein (act. 5 und 6).

Am 14. August 2015 erfolgte eine ergänzende Aktenzustellung durch die Staatsanwaltschaft (act. 7 und 8).

Die relevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer ist von der Grundbuchsperre berührt und hat ein Interesse an ihrer Aufhebung, sodass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 396 Abs. 1 StPO vorgegebene zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung wurde eingehalten, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1     Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO kann die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung: Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB). Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sieht vor, dass Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden können, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind.

2.2     Dass der Beschuldigte Marihuana verkauft und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat, ist unbestritten, und der Tatverdacht bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit ohne weiteres gegeben. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerde vom 30. Juni 2015 geltend gemacht, es werde lediglich der Handel von höchstens 10 Kilogramm zugestanden. Es sei von einem Nettoverdienst von CHF 400.‒ pro Kilogramm auszugehen, womit die Beschlagnahme einer ganzen Liegenschaft von vornherein unverhältnismässig sei. Hinzu komme, dass mit der Beschlagnahme weiterer CHF 90‘000.‒ allfällige Kosten aus dem Verfahren um ein Mehrfaches gedeckt seien und keinerlei Bedarf bestehe, darüber hinaus eine Liegenschaft zu beschlagnahmen.

Die zugestandene Handelsmenge hat sich inzwischen wesentlich erhöht: In der Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2015 hat der Beschuldigte zugestanden, mindestens 43 Kilogramm Marihuana umgesetzt zu haben. Nach seinen Angaben wurden ihm zwischen 40 und 45 Kilogramm durch B____ geliefert und vor dessen Tätigkeit 3 bis 4 Kilogramm durch C____. Obschon sich die Menge damit signifikant erhöht hat, ändert dies nichts an der Argumentation der Verteidigung: Auch bei Zugrundelegung von 43 Kilogramm wäre nach Rechnung des Beschwerdeführers bei einem Gewinn von CHF 400.‒ pro Kilogramm ein Deliktserlös von lediglich CHF 17‘200.‒ angefallen, der durch das beschlagnahmte Bargeld gedeckt wäre.

2.3     Die Staatsanwaltschaft hat die gehandelte Menge in der angefochtenen Verfügung nicht beziffert und einzig den realisierten Umsatz von über CHF 100‘000.‒ genannt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geht sie vom Verkauf von mindestens 100 Kg Marihuana und einem so erwirtschafteten Gewinn von CHF 300‘000.‒ aus.

Nachdem der Tatverdacht hinsichtlich des Drogenhandels klar gegeben ist, ist zu prüfen, ob er auch bezüglich der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Menge besteht.

Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3 mit Hinweisen; BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1).

Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts als Voraussetzung der Beschlagnahme als provisorischer (konservatorischer) prozessualer Massnahme (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; BGer 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 2; BGer 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1) haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigentlichen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Person belastenden Aussagen vorzugreifen (vgl. APE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011 E. 3.2; APE HB.2011.19 vom 4. Juli 2011 E. 3.1; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197  N 6 sowie betreffend die Prüfung durch das Bundesgericht BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146; BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1 und BGer 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012). Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, damit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (vgl. Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 197 StPO N 6 sowie betreffend die Prüfung durch das Bundesgericht BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146; BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1 und BGer 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012).

2.4     Sowohl hinsichtlich der mutmasslich gehandelten Menge als auch des Gewinns pro Kilogramm präsentiert sich die Rechnung der Staatsanwaltschaft wesentlich anders als jene des Beschwerdeführers. Gemäss Staatsanwaltschaft beträgt die übliche Gewinnmarge im Marihuanahandel 50 bis 100 Prozent. Ausgehend von einem Einkaufspreis von CHF 6‘000.‒ pro Kilo habe der Beschwerdeführer in den Jahren seiner Tätigkeit durch den Verkauf von mindestens 100 Kilogramm Marihuana einen Gewinn von mindestens CHF 300‘000.‒ erwirtschaftet.

Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei dieser Hochrechnung auf die Aussagen weiterer involvierter Personen: C____ spricht in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2015 von nicht weniger als 100 Kg Marihuana, welche er zu einem Kilopreis von CHF 6‘000.‒ nach Basel gebracht habe. Am 9. Juli 2015 sagte er aus, Abnehmer sei immer A____ gewesen. Er habe seit 2013 innerhalb von 2 ½ Jahren 30 bis 40 Transporte durchgeführt. Die exakte Menge könne er nur schätzen ‒ es könnten auch 95 oder 120 Kilogramm gewesen sein. Der exakte Kilopreis habe CHF 6‘200.‒ betragen. .D____ gab am 16. Juni 2015 zu Protokoll, er habe vor 12 Monaten die Zusammenarbeit mit C____ begonnen und für diesen innerhalb eines Jahres 10 bis 15 Ernten von jeweils 3 bis 6 Kilogramm produziert, was einer Gesamtmenge von 30 bis 90 Kilogramm entspricht .E____ wurde am 17. Juni 2015 einvernommen und sagte aus, er habe D____ bei der Produktion geholfen und Fahrdienste für C____ verrichtet. Er schätze, dass er in einem Jahr etwa 15 Mal zur Marihuanaverarbeitung gegangen sei, insgesamt nicht mehr als 40 Mal. Er habe in Zusammenarbeit mit D____ Marihuana mit einem Bruttogewicht von rund 240 Kilogramm produziert. Im Weiteren wurden Abnehmer des Beschwerdeführers befragt. Gemäss den Aussagen von F____ vom 3. August 2015 hat er 2013 erstmals Marihuana von A____ bezogen. Für CHF 150.‒ habe er ca. 22 bis 25 Gramm erhalten. G____ sagte am 5. August 2015 aus, er wisse, dass der Beschwerdeführer seit 1,5 bis 2 Jahren mit Marihuana handle. Er habe bei ihm jeweils 4 Gramm für CHF 50.‒ bezogen.

In der bereits erwähnten Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2015 mit dem Beschwerdeführer und B____ hat der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen, wonach er nicht mehr als 10 Kilogramm Marihuana verkauft habe, widerrufen und den Handel mit einer erheblich grösseren Betäubungsmittelmenge von über 40 Kilogramm eingeräumt. Dass seine Glaubwürdigkeit unter dieser Korrektur gelitten hat, bedarf keiner weiteren Erörterung, und es ist durchaus denkbar, dass die gehandelte Menge ein weiteres Mal nach oben zu korrigieren ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lieferanten des Beschwerdeführers ein Interesse daran haben sollten, zu hohe Mengen anzugeben, da sie damit auch sich selbst belasten.

Wie die Staatsanwaltschaft einräumt, handelt es sich beim von ihr eingesetzten Deliktserlös um eine vorläufige Hochrechnung. Eine exaktere Bestimmung des realisierten Gewinns sei erst nach der Einvernahme weiterer Zwischenhändler und Konsumenten möglich. Die von der Staatsanwaltschaft angenommene und als gerichtsnotorisch bezeichnete Marge von 50 bis 100 Prozent erscheint realistisch. Der von F____ angegebene Kaufpreis kann nicht die Regel gewesen sein, da die angeblich bezahlten CHF 150.‒ für 22 bis 25 Gramm je nachdem nur knapp über oder gar unter dem vom Beschwerdeführer behaupteten Einkaufspreis gelegen hätten ‒ die Angaben aller Beteiligten zu Kauf- und Verkaufspreisen sind freilich mit Vorsicht zu geniessen. Der von G____ angegebene Preis von CHF 50.‒ für 4 Gramm würde einer Marge von rund 100 Prozent entsprechen. Auch wenn man der Gewinnberechnung einen Mittelwert von 50 Prozent Marge zugrunde legt, resultiert aus einer Verkaufsmenge von 100 Kilogramm ein Gewinn von gut CHF 300‘000.‒.

2.5     Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist mit Pfandrechten im Betrag von CHF 720‘000 belastet (Grundbuchauszug vom 24. Juni 2015). Wenn ihr Wert auf die vom Beschwerdeführer angegebenen 1,8 Mio. CHF zu veranschlagen ist, verbleibt somit als verfügbarer Wert rund 1 Mio. CHF.

Es trifft zu, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers weitere CHF 90‘000.‒ beschlagnahmt worden sind. Diese vermögen den von der Staatsanwaltschaft konservativ berechneten Deliktserlös und eine in diesem Umfang zu erwartende Ersatzforderung des Staates jedoch offensichtlich nicht zu decken. Es ist daher unumgänglich, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers ausdehnt, welche den einzigen weiteren vorhandenen Vermögenswert darstellt. Eine Teilsperre, welche sich auf den Umfang der zu erwartenden Kosten und Forderungen beschränken würde, ist rechtlich nicht möglich.

Die Grundbuchsperre greift lediglich geringfügig in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers ein, zumal dieser nicht geltend macht, aktuell auf den Verkauf der Liegenschaft angewiesen zu sein. Die Verhältnismässigkeit der Grundbuchsperre ist daher gegeben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                               Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                     lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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