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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.01.2016 BES.2015.88 (AG.2016.32)

11. Januar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,404 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Nichtbewilligte Honorarnote

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.88

ENTSCHEID

vom 11. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____,                                                                                   Beschwerdeführer

[…]   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 8. Juni 2015

betreffend Nichtbewilligung der Honorarnote

Sachverhalt

Mit Verfügung des Strafgerichts vom 8. Juni 2015 wurde festgehalten, dass der Rückzug der Berufung des B____ gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 29. April 2015 zur Kenntnis und die entsprechende Eingabe zu den Akten genommen worden sind. Gleichzeitig wurde die vom amtlichen Verteidiger des B____, A____, für seine Bemühungen ab Anmeldung bis Rückzug der Berufung eingereichte Honorarnote vom 4. Juni 2015 nicht bewilligt (Ziff. 3 der Verfügung).

Gegen diese Verfügung hat A____ im eigenen Namen Beschwerde eingereicht. Er beantragt, es sei ihm in Aufhebung von Ziff. 3 der Verfügung des Strafgerichts vom 8. Juni 2015 eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote vom 4. Juni 2015 auszurichten, eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Das Strafgericht beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Replicando hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der Kenntnisnahme des Berufungsrückzugs des B____ durch das zuständige Gericht endet das Strafverfahren gegen diesen und erwächst das Strafurteil vom 29. April 2015 betreffend seine Person in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers endgültig und folglich anfechtbar. Beschwerdelegitimiert ist der amtliche Verteidiger selbst, da in aller Regel einzig er durch eine als unzulässig erachtete und damit abgewiesene Entschädigungsforderung beschwert ist (vgl. dazu: Lieber, in Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 135 N 15 f.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für den Beschwerdeentscheid ist das Präsidium des Appellationsgerichts (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Appellationsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Dem Beschwerdeführer wurde die Entschädigung für Bemühungen im Zusammenhang mit dem Entschluss seines Mandanten, die angemeldete Berufung noch vor Erhalt des schriftlich begründeten Entscheids zurück zu ziehen, mit der Begründung verweigert, dieser Aufwand sei bereits mit der im Strafurteil vom 29. April 2015 zugunsten des Beschwerdeführers ausgesprochenen Entschädigung vergütet worden. Für den Aufwand ab dem Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung vor Strafgericht sei dem Beschwerdeführer nämlich ein Stundenaufwand von 10 Stunden vergütet worden, obwohl die Hauptverhandlung (aufgerundet) tatsächlich nur 8 Stunden und 45 Minuten gedauert habe. Die restlichen 75 Minuten seien praxisgemäss unter dem Titel „Bemühungen nach der Hauptverhandlung“ ausbezahlt worden. Damit sei der Aufwand für Besprechungen für die Anmeldung und den Rückzug einer Berufung abgegolten. Für die Anmeldung der Berufung sei wohl kein grosser Aufwand von Nöten gewesen, da ohnehin die schriftliche Urteilsbegründung habe abgewartet werden müssen, um eine allfällige Berufungsbegründung näher zu erörtern. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich „die zusätzlichen Bemühungen für die Berufungsanmeldung nicht oder nur wenig über dem geltend gemachten Aufwand von 1,3 Stunden in der Honorarnote vom 4. Juni 2015 für den Rückzug der Berufung bewegen“ würden. Dem amtlichen Verteidiger sei stets nur der effektive Aufwand zu vergüten.

2.2      Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, es sei unbestritten, dass ihm eine die eigentliche Dauer der Hauptverhandlung um 75 Minuten übersteigende Entschädigung für seine Bemühungen im Strafurteil zugesprochen werden sei. Damit werde praxisgemäss anerkannt, dass der effektive Aufwand der Verteidigung während der Hauptverhandlung höher sei als die protokollierte Dauer derselben. Der unter dem Titel „Bemühungen nach der Verhandlung“ abgegoltene Aufwand könne indessen einzig die Besprechungen mit dem Klienten an den Tagen der Verhandlung sowie die Nachbesprechung des Strafurteils, um zu entscheiden, ob Berufung anzumelden sei oder nicht, umfassen. Es würde zu einer rechtsungleichen Behandlung der Verteidigung führen, wenn auch der Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Rückzug der Berufung stehe, als bereits abgegolten gelten würde: derjenige Verteidiger, dessen Klient gar keine Berufung anmelde, erhalte schliesslich denselben Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils vergütet.

2.3      Die amtliche Verteidigerin ist nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Stadt zu entschädigen (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, BES.2015.13 und BES.2015.15 vom 26. Mai 2015 E. 4.2), auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; zum Ganzen: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2). Dass der Verteidigung in der Regel vor und nach der effektiven Verhandlungszeit ein zusätzlicher Aufwand entsteht, wird von den Gerichten allgemein anerkannt und in aller Regel mit einer Aufrundung der effektiven Verhandlungszeit abgegolten. Die im Rahmen der Strafverhandlung stattfindenden Gespräche machen - nebst der notwendigen unmittelbaren Kommunikation zwischen Verteidigung und Mandant über den Verlauf des Verfahrens -  insofern auch Sinn, als damit oftmals die langen Wegkosten der Verteidigung zu in Strafanstalten einsitzenden Beschuldigten vermieden werden können und allfällig notwendige Dolmetscher ebenfalls anwesend sind. Dass die beurteilte Person unmittelbar nach der Verhandlung ein Bedürfnis hat, die Angelegenheit mit der sie in der Sache begleitenden Verteidigung zu erörtern und deren Meinung dazu zu hören, liegt ausserdem in der Natur der Sache. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann es sodann unmittelbar nach der Verhandlung zum Entscheid über die Anmeldung einer Berufung kommen, wonach hingegen bis zum Erhalt des schriftlich begründeten Strafurteils meistens keine weiteren Aufwendungen der Verteidigung mehr notwendig sind. Wenn der Verteidiger nun aber wie vorliegend noch vor Zustellung des schriftlich ausgefertigten Strafurteils mit seinem Mandanten wieder in Kontakt zu treten hat, weil dieser von der Berufung absehen will, so entsteht ihm gegenüber dem Regelfall tatsächlich ein zusätzlicher Aufwand. Daran ändert auch nichts, dass vorliegend gemäss der Vorinstanz ein grosszügiger Zeitaufwand für die Nachbesprechung des Urteils zugestanden wurde, durfte der Verteidiger doch in guten Treuen davon ausgehen, dass ihm bzw. seinem Mandanten diese Zeit für die übliche Nachbesprechung zusteht und durfte er sie entsprechend nutzen. Die Verweigerung einer zusätzlichen Vergütung für den Aufwand im Rahmen des Berufungsrückzugs in der vorliegenden Konstellation würde sodann auch zu einer Rechtsungleichheit führen, weil seitens des Appellationsgerichts bei Rückzug der Berufung den amtlichen Verteidigungen praxisgemäss eine Entschädigung im Rahmen des bis zum Rückzug der Berufung entstandenen Aufwands ausgerichtet wird (statt vieler: AGE SB.2014.116 vom 20. November 2015; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013 E. 3). Dass der Beschwerdeführer deswegen aus finanziellen Interessen also zuwarten sollte, bis die Zuständigkeit an das Appellationsgericht übergeht (vgl. dazu Art. 399 Abs. 2 StPO), dient offensichtlich nicht dem allgemeinen Interesse am wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Geldern. Der Beschwerdeführer ist demnach für den zusätzlich entstandenen Aufwand zufolge Rückzugs der Berufung zu entschädigen.

2.4      Der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand für seine Tätigkeiten im Rahmen des Rückzugs der Berufung ist mit 1,3 Stunden (davon 0,1 Stunden zum reduzierten Tarif für Volontäre) angemessen, zumal sein Mandant der Deutschen Sprache nicht mächtig ist und sich die Kommunikation dadurch erschwert haben dürfte. Der Beschwerdeführer ist gemäss der eingereichten Honorarnote vom 4. Juni 2015 zu entschädigen.

3.

Damit obsiegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm sein Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO; Schmid, a.a.O., Rz 752 Fussnote 257). Weil er dazu keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Für die Einreichung zweier Eingaben erscheint die Entschädigung eines Aufwandes von 2 Stunden, inkl. Auslagen und zuzüglich MWST, angemessen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Strafgericht angewiesen, A____ für seine Bemühungen im Strafverfahren gegen B____ (Aktenzeichen des Strafgerichts: SG.2014.274) ein Honorar von CHF 253.35 und eine Auslagenersatz von CHF 15.70, zuzüglich 8% MWST von 21.50, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von 32.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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