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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.03.2015 BES.2015.50 (AG.2015.323)

19. März 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,872 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Anordnung der stationären Beobachtung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.50

ENTSCHEID

vom 8. Mai 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel   

B____                                                                                             Beigeladener

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 19. März 2015

betreffend Anordnung der stationären Beobachtung

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen B____ (geb. […]) ein Strafverfahren wegen Angriffs. B____ wird beschuldigt, sich am 15. März 2015 auf dem St. Jakob-Gelände in Basel an einer „Abrechnung“ gegen einen Jugendlichen beteiligt zu haben, wobei er einen Baseballschläger mitgeführt habe. Am 17. März 2015 wurde er in Polizeigewahrsam genommen. Mit Verfügung vom 19. März 2015 ordnete die Jugendanwältin über B____ eine stationäre Beobachtung gemäss Art. 9 des Jugendstrafgesetzes an. Seit dem 26. März 2015 befindet sich B____ zu diesem Zweck im […].

Mit Eingabe vom 26. März 2015 hat B____s Vater, A____, Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwältin vom 19. März 2015 eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Entlassung seines Sohnes aus der stationären Beobachtung. Die Jugendanwältin lässt mit ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.

B____ reichte keine Beschwerde in eigenem Namen ein, liess sich aber am 9. April 2015 durch seinen Verteidiger zur Beschwerde seines Vaters vernehmen. Die Beschwerde seines Vaters sei unter o/e-Kostenfolge gutzuheissen. Auch zu dieser Eingabe folgte ein Schriftenwechsel mit der Beschwerdegegnerin.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Anordnung einer stationären Beobachtung unterliegt gemäss Art. 39 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) der Beschwerde. Zuständig ist nach Art. 39 Abs. 3 JStPO die Beschwerdeinstanz. Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und § 17 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung das Appellationsgericht als Einzelgericht. A____ ist als gesetzlicher Vertreter des direkt betroffenen B____ zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Eingabe des Verteidigers von B____ erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist. Sie ist aber immerhin als Stellungnahme des direkt betroffenen Minderjährigen mit zu berücksichtigen. Die Kognition des Appellationsgerichts ist gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Zum Ausgangspunkt des Jugendstrafverfahrens gegen B____ ist zunächst festzuhalten, dass dieser in einer ersten Einvernahme eingeräumt hat, am 15. März 2015 bei der Abpassung und Verfolgung eines Jugendlichen im Rahmen einer „Abrechnung“ dabei gewesen zu sein und zumindest anfänglich einen Baseballschläger in der Hand gehabt zu haben (Einvernahme Jugenddienst der Polizei Basel-Landschaft vom 18. März 2015 S. 1-6).

3.

Der Beschwerdeführer (B____s Vater) bringt im Wesentlichen vor, dass sich sein Sohn unter seiner Aufsicht und Erziehung besser entwickeln würde als im Aufnahmeheim […]. Beim von der Jugendanwaltschaft untersuchten Ereignis habe es sich bloss um ein „Säbelrasseln“ gehandelt. Das Fehlverhalten seines Sohnes sei auf Gruppenzwang oder darauf zurückzuführen, dass sich dieser in der Gruppe habe beweisen wollen. Dies erscheine angesichts seines Alters als verständlich. Durch die Einweisung in eine staatliche Institution und damit in eine nicht vertraute Umgebung werde seinem Sohn ein Umdenken bezüglich seiner Gewaltausbrüche erschwert. Zudem müsse B____ gemäss seinem muslimischen Glauben halal essen und beten. Es sei aussichtsreicher, wenn B____ in der Familie verbleibe. Die Familienbindung sei gemäss […] Tradition sehr gross. Der Beschwerdeführer habe einen starken Einfluss auf seinen Sohn und könne ihn bindend anweisen, keine Gewalt auf Mitmenschen auszuüben. B____ könnte auch durch seine […] Geschwister unterstützt werden. Wenn die väterliche Intervention scheitere, könne immer noch auf die Massnahme zurückgegriffen werden.

In diesem Sinn äussert sich auch B____s Verteidiger. Die Massnahme erweise sich nicht als verhältnismässig. B____s Eltern seien weder überfordert noch gewalttätig. B____ habe insofern mit den Behörden kooperiert, als er seine Beteiligung an den Ereignissen vom 15. März 2015 zugestanden habe. Seine schulischen Absenzen vermöchten nicht zu begründen, warum eine ambulante Abklärung ungeeignet sei.

4.

4.1      Nach Art. 9 des Jugendstrafgesetzes (JStG) hat die Behörde die notwendigen Entscheidgrundlagen für eine Strafe oder Schutzmassnahme durch Abklärung der persönlichen Verhältnisse zu beschaffen. Sie kann zu diesem Zweck eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen. Bei der Persönlichkeitsabklärung allgemein, ganz besonders aber bei Anordnung der stationären Beobachtung, ist eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen, soweit nur geringfügige Delikte zu beurteilen sind. Das ergibt sich aus dem im Jugendstrafrecht allgemein geltenden und im Jugendstrafrecht besonders hervorgehobenen (Art. 4 JStG) Verhältnismässigkeitsprinzip und bedeutet, dass auf eine vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse jedenfalls in Bagatellfällen zu verzichten ist, wenn keine Hinweise auf soziale Auffälligkeiten des Täters bestehen (vgl. Gürber/Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar Strafrecht I / Jugendstrafgesetz, 3. Auflage 2013, Art. 9 JStG N 3). Dagegen ist eine genaue Abklärung mit Hilfe der stationären Beobachtung namentlich dann indiziert, wenn der Jugendliche psychisch oder sozial auffällig ist und ihm oder seinen Eltern die Bereitschaft zur Kooperation mit der Untersuchungsbehörde fehlt sowie wenn die Fremdunterbringung zum Schutz des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der Gesellschaft erforderlich ist (Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 9 JStG N 12). Wegleitend muss bei einem solchen Entscheid gemäss den in Art. 2 JStG und Art. 4 der Jugenstrafprozessordnung verankerten Grundsätzen stets der Gedanke sein, welches Vorgehen dem Schutz und der Erziehung des Jugendlichen förderlich ist und wie seinen persönlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann.

4.2      Die Jugendanwaltschaft hebt in ihrer Begründung der Anordnung hervor, dass B____ schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der heute 16-jährige sei bereits am 16. September 2013 mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu einer teilbedingten persönlichen Arbeitsleistung von 40 Stunden verurteilt worden. Für den bedingten Teil der Strafe sei eine Probezeit von 12 Monaten und eine Begleitung durch den Sozialbereich der Jugendanwaltschaft angeordnet worden. Seitens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sei Ende 2013 eine Erziehungsbeistandschaft für B____ errichtet worden. In der Schule habe B____ im September 2014 mehrmals eine Lehrerin bedroht. Der einbezogene Kinder- und Jugenddienst (KJD) habe am 16. September 2014 festgestellt, dass B____ trotz intellektueller Fähigkeiten nicht bereit sei, sich auf das Schulsystem einzulassen. Am 16. September 2014 sei die Probezeit der Verurteilung, die ein Jahr zuvor gegen ihn ergangen sei, um weitere 12 Monate verlängert worden, weil B____ mehrfach gegen die Weisung verstossen habe, mit seiner Begleitperson zusammenzuarbeiten. Der vorliegend untersuchte Angriff falle in diese Probezeit.

Weiter weist die Jugendanwaltschaft darauf hin, dass B____ bis zu seiner Festnahme trotz eines für ihn eingerichteten Sonderprogrammes in der Schule regelmässig gefehlt habe. Die Absenzen werden im Bericht des Klassenlehrers bestätigt; ebenso die Schwierigkeit, mit B____s Eltern in Kontakt zu treten (Bericht vom 25. März 2015, bei den Akten). Die Schulsituation gestaltet sich offensichtlich schwierig. Nach einem dreitätigen Schulverweis wegen Bedrohung einer Lehrerin sei es unmittelbar nach B____s Rückkehr zu einem neuerlichen Vorfall mit derselben Lehrerin gekommen (Kurzbericht über B____ von […], Sozialarbeiter, vom 16. September 2014, bei den Akten). Die Jugendanwaltschaft betrachtet B____s persönliche Entwicklung auch mit Hinblick auf seine peer group als akut gefährdet.

Schliesslich lege ein Zwischenfall im Aufnahmeheim eine Begutachtung nahe: B____ habe einem anderen Jugendlichen ohne erkennbaren Anlass unvermittelt mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und diesen als Sohn Hitlers bezeichnet. Daraufhin habe er mit 96 Stunden Zimmereinschluss und 24 Stunden Freizeitarrest bestraft werden müssen. Mögliche Gegenmassnahmen zu seiner aktuellen Persönlichkeitsentwicklung könnten angesichts seiner Unzuverlässigkeit, seiner gleichgültigen Haltung und seinen unberechenbaren Gewaltakten nur noch stationär im Rahmen eines Beobachtungsaufenthalts abgeklärt werden. Eine ambulante Erforschung der persönlichen Verhältnisse sei vorliegend ungeeignet.

4.3      Diese Einschätzung erweist sich im Hinblick auf sämtliche massgebenden Kriterien als zutreffend (oben, 3.1). Das Delikt, welches Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, ist keine Bagatelle. Dies gilt schon angesichts des Umstands, dass beim Angriff nach heutigem Verfahrensstand ein Baseballschläger mitgeführt wurde. Soziale Auffälligkeit muss vor dem Hintergrund der genannten Vorfälle, welche sich über einen längeren Zeitraum verteilten, bejaht werden.

Die Kooperationsbereitschaft der Eltern ist allenfalls rudimentär vorhanden. Die in der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft bezeichneten Vorgänge lassen indessen den Schluss zu, dass sie die Tragweite der Problematik unterschätzen und ihre eigenen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich B____s Entwicklung überschätzen. Dass die minderjährigen Geschwister B____ in dieser Hinsicht keine Hilfe bieten können, bedarf keiner weiterer Ausführungen. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene familiäre Halt steht im Übrigen in einem gewissen Kontrast dazu, dass es B____s Klassenlehrer nicht gelungen ist, mit B____s Eltern in Kontakt zu treten. Die Eltern selbst gaben gegenüber der Jugendanwaltschaft ihrer Überforderung Ausdruck, indem sie einräumten, B____ nicht unter Kontrolle zu haben. Sie wüssten nicht, ob er die Schulaufgaben mache und wer seine Freunde seien. Trotzdem wollen die Eltern keine oder nur beschränkte, vor allem materielle, Hilfe annehmen (Elterngespräch vom 23. März 2015; Gespräch mit B____s Mutter vom 11. November 2013). Anlässlich des Standortgesprächs im Aufnahmeheim Basel war mit dem Vater ein Gespräch über B____s Probleme nicht möglich.

Die Kooperationsbereitschaft von B____ selber ist wenig ausgeprägt. Sein Verteidiger weist darauf hin, dass B____ seine Beteiligung am fraglichen Vorfall auf dem St. Jakob-Gelände zugegeben habe. In seiner Einvernahme hat B____ allerdings nur diejenigen Vorhalte bejaht, welche von Dritten bezeugt wurden. Eine Tendenz zur Bagatellisierung ist erkennbar, wenn er etwa den Angegriffenen nur gefragt haben will, was denn passiert sei (nachdem er ihn eingestandenermassen selbst mit einem Baseballschläger in der Hand verfolgt hat), oder wenn er den Vorfall mit dem Hinweis herunterspielt, dass der Verfolgte keine Strafanzeige eingereicht habe (Gespräch zum Eintritt ins Aufnahmeheim vom 2. April 2015). Auch die schulische Kooperationsfähigkeit ist wenig entwickelt. B____ sah selbst in Angeboten, die ihm weit entgegen kamen, einen Affront. Dies zeigte sich etwa beim Angebot, nur Fächer zu besuchen, die er mag (Auskunft der Schulsozialarbeiterin […] vom 1.4.2015 S. 1, in den Jugendpersonalakten). Gegenüber einem Sozialarbeiter habe B____ im Gespräch über den Verlauf der Massnahme geäussert, dass ihm niemand sagen könne, was er zu tun habe, und dass er seine eigenen Regeln und Gesetze aufstelle (Gesprächsnotiz des Sozialarbeiters vom 2. April 2015, bei den Jugendpersonalakten).

4.4      Die angeordnete Massnahme erweist sich auch im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit als rechtmässig. Es ist unerfindlich, wie eine ambulante Beobachtung unter Zuhilfenahme der familiären Ressourcen erfolgreich sein soll, wenn der Kontakt mit den Eltern nur über ein Geschwister von B____ hergestellt werden kann (Bericht Elterngespräch vom 26. März 2015). Bisherige mildere Massnahmen verfehlten offensichtlich ihre Wirkung, so etwa die Begleitung durch einen Sozialarbeiter während der Probezeit nach dem Strafbefehl vom 16. September 2013. B____ nahm Termine mit der Begleitperson nur unzuverlässig wahr (Ermahnung durch die Jugendanwältin vom 11. Dezember 2013, bei den Akten). Auch die Errichtung einer Beistandschaft konnte die erhoffte positive Wende bislang nicht bewirken. Eine Einzel- und Traumatherapie bei der Familienberatungsstelle hat B____ abgebrochen (Abklärungsbericht KJD für die KESB vom 24. Juni 2013). Die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme erscheinen vor diesem Hintergrund als zu gering.

4.5      Dass der Rahmen der Beobachtung für B____ anfänglich unvertraut ist, liegt in der Natur der angeordneten Massnahme, spricht aber in keiner Weise dagegen. Umgekehrt hat sich B____ ja während Jahren in der relativ vertrauten Umgebung der Schule und des Elternhauses nicht stabilisieren können. Unerheblich ist, ob die bedrohte Lehrerin noch an der Schule arbeitet oder nicht. Dass die Geschwister ihren Bruder vermissen werden, mag zutreffen, muss aber hingenommen werden. Es handelt sich bei der Einweisung um einen vorübergehenden Zustand. Die Möglichkeit der Einhaltung religiöser Vorschriften ist im Aufnahmeheim gewährleistet.

4.6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 9 JStG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Familie des Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Sozialhilfe abhängig ist. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Da es bei der angeordneten Beobachtung im stationären Rahmen um einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte geht, ist auch dem betroffenen minderjährigen B____ die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren. Seinem Rechtsvertreter ist für das Beschwerdeverfahren ein geschätzter Aufwand von 3 Stunden im Betrag von CHF 600.– zu vergüten, einschliesslich Spesen, zuzüglich 8 % MWST.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem Rechtsvertreter von B____, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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