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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.08.2015 BES.2015.38 (AG.2015.634)

5. August 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,871 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Teilnahmerechte der beschuldigten Person gemäss Art. 147 StPO, Kostenverteilung nach Rückzug der Beschwerde

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.38

ENTSCHEID

vom 5. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Februar 2015

betreffend Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO /

Kostenverteilung nach Rückzug der Beschwerde

Sachverhalt

A____ wurde zusammen mit B____ und C____ am 12. Februar 2015 bei der Einreise in die Schweiz vom Schweizerischen Grenzwachkorps einer Kontrolle unterzogen. Bei der Fahrzeugbeschau wurden zwei Plastiksäcke mit Hartgeld und Münzrollen entdeckt, welche teilweise einem am 10. Februar 2015 in Basel stattgefundenen Einbruchdiebstahl zugeordnet werden konnten. In der Folge wurden die drei Fahrzeug­insassen in Polizeigewahrsam genommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2015 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen in Untersuchungshaft versetzt.

Am 17. Februar ersuchte Advokat lic. iur. [...] um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A____ und um Bewilligung seiner Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen, insbesondere an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten B____ und C____. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 bestellte die Staatsanwaltschaft Advokat [...] als amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab dem 17. Februar 2015 (Ziff. 1 der Verfügung) und stellte ihm Besuchsbewilligungen für sich und seine juristische Volontärin aus (Ziff. 3 der Verfügung). In Ziffer 2 der Verfügung bewilligte sie die Teilnahme der Verteidigung an Beweiserhebungen „nach Massgabe der Strafprozessordnung“.

Am 2. März 2015 erhob Advokat [...] im Namen von A____ Beschwerde ans Appellationsgericht, mit der er beantragt, Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben und dem unterzeichnenden Advokaten sei die Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten C____ und C____ sowie allfälliger weiterer Mitbeschuldigter zu bewilligen. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, „sämtliche Einvernahmen, die unter Verletzung des Teilnahmerechts vorgenommen wurden oder noch vorgenommen werden“, aus den Akten zu entfernen. Schliesslich beantragt er die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an den amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 26. März 2015 mit dem Antrag auf kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 hat der Vertreter des Beschwerdeführers repliziert und gleichzeitig die Beschwerde protestando Kosten zurückgezogen, nachdem er am 17. April 2015 „überraschend“ an der Einvernahme des Mitangeschuldigten C____ habe teilnehmen können, der Beschwerdeführer gleichentags aus der Haft entlassen worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass geplant sei, gegen ihn (bloss) einen Strafbefehl zu erlassen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die fristgemäss eingereichte und entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich begründete Beschwerde vom 2. März 2015 ist am 29. Juni 2015 wieder zurückgezogen worden. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren indessen aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen ein Rechtsmittel erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass das Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; APE BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Wortlauts der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Februar 2015 und seinen bisherigen Erfahrungen mit der verwendeten Floskel „die Teilnahmerechte werden nach Massgabe der StPO gewährt“ sei die Beschwerdeerhebung angezeigt gewesen. Erfahrungsgemäss habe die Verfügung nicht anders interpretiert werden können, als dass der konkret gestellte Antrag implizit abgewiesen werde. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es habe von Anfang an an einem Anfechtungsobjekt und an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Erhebung einer Beschwerde gefehlt, sei doch mit der erwähnten Formulierung zum Ausdruck gebracht worden, dass sämtliche Rechte, wie sie vom Gesetzgeber statuiert und von der Rechtsprechung konkretisiert worden seien, grundsätzlich und ohne Einschränkungen zugestanden würden. Es wäre daher auf die Beschwerde gar nicht einzutreten gewesen. Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihm wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu versagen sei.

2.3

2.3.1   Zwar entsteht bei unbefangenem Lesen der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Februar 2015 tatsächlich der Eindruck, die Staatsanwaltschaft habe das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen gutgeheissen. Dieser Eindruck wird bestätigt durch den Umstand, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers an der Einvernahme des Mitbeschuldigten vom 17. April 2015 teilnehmen konnte.

Aus zwei früheren – vom Büro des Verteidigers des Beschwerdeführers erhobenen und vom Appellationsgericht mit Urteilen vom 26. Mai 2015 (BES.2015.13/15 und BES.2015.18) beurteilten – Beschwerdeverfahren betreffend gleichlautende Verfügungen der Staatsanwaltschaft in andern Fällen ist jedoch bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die Formulierung „die Teilnahmerechte werden nach Massgabe der StPO gewährt“ grundsätzlich anders interpretiert. So hatte sie in beiden bisher beurteilten Fällen trotz dieser vordergründig positiven Beantwortung der Gesuche um Gewährung der Teilnahmerechte in der Folge die Mitbeschuldigten einvernommen, ohne den entsprechenden Verfügungsadressaten resp. deren Verteidigung die Teilnahme an diesen Einvernahmen zu gewähren. (Erst) in den Vernehmlassungen zu den entsprechenden Beschwerden hatte sie sodann – ebenso wie in der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde – ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nur im eigenen Verfahren, nicht aber bei getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren. Da in den konkreten Fällen getrennte Verfahren gegen die jeweiligen Beschwerdeführer und ihre Mitbeschuldigten geführt würden, stünden den entsprechenden Beschwerdeführern gar keine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Aus den Verfügungen selbst ging dieser Standpunkt der Staatsanwaltschaft nicht hervor. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, sie führe separate Verfahren gegen den Beschwerdeführer und „weitere Personen“, so dass dem Beschwerdeführer nach der bundesgerichtlichen Praxis kein Teilnahmerecht an Einvernahmen von beschuldigten Personen in andern Strafverfahren zustehe (Vernehmlassung Ziff. 7).

Das Appellationsgericht hat im Entscheid BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 erwogen, die Staatsanwaltschaft begehe materiell eine Rechtsverweigerung, wenn sie einen konkreten Antrag auf Teilnahme an künftigen Einvernahmen namentlich genannter Mitbeschuldigter mit einem formell positiven Schreiben beantworte, dabei aber den Mentalvorbehalt hege, dass sie im konkreten Fall die Teilnahme nicht gewähren werde, da sie getrennte Verfahren gegen den Antragsteller und die genannten Mitbeschuldigten führe. Ein Beschuldigter habe das Recht, konkret zu wissen, ob seine beantragte Teilnahme an bestimmten Beweiserhebungen zugelassen werde oder nicht; dies sei die Voraussetzung zur rechtzeitigen Wahrnehmung des Beschwerderechts (a.a.O., E. 1.2.1). Daran ist festzuhalten.

Vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen mit der Formulierung „die Teilnahmerechte werden nach Massgabe der StPO gewährt“ hatte der Beschwerdeführer berechtigten Anlass, die Beantwortung seines Gesuchs um Bewilligung der Teilnahme an den Einvernahmen seiner namentlich erwähnten Mitbeschuldigten mit dieser Floskel als implizite Ablehnung zu verstehen. Im Gesamtzusammenhang ist daher die Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Februar 2015 als hinreichendes Anfechtungsobjekt zu bewerten. Auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse war – vor der zwischenzeitlich erfolgten Zulassung der Teilnahme, welche Anlass zum Rückzug der Beschwerde war – gegeben. Der Beschwerdeführer hatte bereits aufgrund der Formulierung der angefochtenen Verfügung begründeten Anlass zur Beschwerdeerhebung und war nicht gehalten, damit bis zur effektiven Durchführung von Einvernahmen der genannten Mitbeschuldigten ohne seine Teilnahme zuzuwarten.

2.3.2   Unter dem Titel „fehlende Legitimation“ hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zudem geltend gemacht, das Beschwerdegericht sei nicht zur Beurteilung von Entscheiden über die Gewährung oder den Ausschluss von Teilnahmerechten zuständig, da das Sachgericht in freier Beweiswürdigung entscheide, welche Beweise entscheidrelevant und verwertbar seien. Diesen Einwand hatte die Staatsanwaltschaft bereits im Verfahren BES.2015.18 vorgebracht. Wie das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 26. Mai 2015 (E. 1.2) hierzu erwogen hat, ist zwischen der Frage, ob gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO Teilnahmerechte zu gewähren sind, und der Frage, inwieweit in Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise verwertet werden dürfen, zu unterscheiden. Zur Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln während des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO das Beschwerdegericht zuständig, mit Ausnahme der Prüfung abgelehnter Beweisanträge, welche ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können. Diese Zuständigkeit bezieht sich auch auf die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Werden solche Rechte verletzt, muss dies so rasch wie möglich festgestellt werden, um weitere Verletzungen zu verhindern. Eine nachträgliche Sanktion für eine regelwidrige Beweisabnahme vermag eine korrekte Beweisaufnahme nicht zu ersetzen. In einer Verletzung der Teilnahmerechte liegt somit ein Rechtsnachteil, der durch das Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO bloss – aber immerhin – so weit wie möglich korrigiert werden soll. Der Beweisantrag kann jedoch nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden.

2.3.3   Die Voraussetzungen zum Eintreten auf die Beschwerde waren somit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft gegeben.

2.4      In materieller Hinsicht ist unter Verweis auf AGE BES.2015.13/15 und BES.2015.18 (vgl. insbesondere AGE BES.2015.18 E. 2.4 und 2.5) vom 26. Mai 2015 festzuhalten, dass die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen worden wäre. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Teilnahmerechte nur innerhalb des Verfahrens des Betroffenen gegeben sind, nicht aber bei getrennt geführten Verfahren im jeweiligen anderen Verfahren (BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.). Bei der Entscheidung, ob sie Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte einzeln führt oder zusammenlegt, hat sich die Staatsanwaltschaft aber an den ihr von der Prozessordnung gesetzten Rahmen zu halten. Gemäss Art. 29 StPO Abs. 1 lit. b StPO sind Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (BGE 138 IV 214 E. 3.6 f. S. 221 f.). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur beim Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219). Als solche werden in der Literatur etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (vgl. BGer 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der blosse Umstand, dass das Verfahren aufgrund des Untersuchungsergebnisses für die verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Wege nehmen kann (Anklage, Einstellung, Strafbefehl), ist kein sachlicher Grund, der getrennte Untersuchungsverfahren rechtfertigt. Andere Gründe für die Trennung der Verfahren hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine beiden Mitbeschuldigten sind unter dem Verdacht, zusammen Einbruchdiebstähle begangen zu haben, gemeinsam angehalten worden. Die Staatsanwaltschaft wäre daher gehalten gewesen, zumindest vorläufig ein einziges Verfahren führen, unter Gewährung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO. Die erfolgte Verfahrensaufteilung hatte augenscheinlich allein den Zweck, die Teilnahmerechte der Beschuldigten zu umgehen.

2.5      Dem mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und ist der Verteidiger des Beschwerdeführers für seine Bemühungen angemessen zu entschädigen. Hierfür kann auf seine Honorarnote vom 29. Juni 2015 abgestellt werden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 1‘759.20 und ein Auslagenersatz von CHF 44.30, zuzüglich 8 % MWST von 144.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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