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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.11.2015 BES.2015.144 (AG.2015.865)

19. November 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,420 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.144

ENTSCHEID

vom 19. November 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. September 2015

betreffend Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils

Sachverhalt

Am 18. September 2015 fand in Basel eine unbewilligte Demonstration statt, in deren Rahmen es zu Sachbeschädigungen und Gewaltausübung gegenüber der Polizei kam. Im Zusammenhang mit dieser Demonstration hat die Staatsanwaltschaft gegen A____ ein Strafverfahren eröffnet wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung, Gewalt gegen Beamte, Tätlichkeit und Landfriedensbruch. Mit Verfügung vom 19. September 2015 hat sie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Hiergegen hat A____, vertreten durch lic. iur. [...], Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angeordneten Zwangsmassnahme und Vernichtung der DNA-Probe. Gleichzeitig hat sie für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung beantragt. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung erteilt, als die DNA-Probe und das DNA-Profil bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht verwendet werden dürfen. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Anordnungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Die unmittelbar betroffene Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Eine Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderung nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück. Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (BGer 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Art. 385 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013). Auch wenn eine beantragte Akteneinsicht nicht innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen kann, ist eine Verlängerung der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Möglicherweise liegt aber in diesem Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Eine solche wäre durch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder gegebenenfalls durch die Gelegenheit zur ergänzenden Äusserung vor der Beschwerdeinstanz im Rahmen der sogenannten Heilung der Gehörsverletzung zu ahnden (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396, N 6).

1.3      Vorliegend enthält die durch die Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde zwar einen Antrag, die Begründung ist jedoch äusserst knapp ausgefallen („Der bestrittene Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration würde allenfalls einen Tatbestand des Übertretungsstrafgesetzes darstellen und in jedem Fall die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen“). Sie reicht gerade noch aus, um auf die Beschwerde eintreten zu können. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass er am 23. September 2015 ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft gestellt habe, die Akten jedoch bis zur Einreichung der Beschwerde nicht eingetroffen seien. Da die Staatsanwaltschaft ihrer Informationspflicht gegenüber der beschuldigten Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, könne die Beschwerde nicht weiter substantiiert begründet werden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 23. September 2015, welches bei der Staatsanwaltschaft am 24. September 2015 (Donnerstag) eingegangen ist, hat der Verteidiger darum ersucht, ihm die Akten für einige Tage zur Einsicht zu überlassen. Dabei hat er mit keinem Wort auf die laufende Beschwerdefrist hingewiesen. Noch am gleichen Tag hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht bewilligt und dem Verteidiger die durch ihn zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung zukommen lassen. Diese hat er am 29. September 2015 (Dienstag) signiert und retourniert. Angesichts der bereits laufenden, kurzen Frist von 10 Tagen wäre es Sache des Verteidigers gewesen, für eine beschleunigte Akteneinsicht besorgt zu sein. Selbst wenn die Zeit für ein Zusenden des Dossiers auch dann nicht mehr gereicht hätte, wenn er sein Gesuch unter Hinweis auf die Dringlichkeit schnellstmöglich beispielsweise per Faxeingabe bei der Staatsanwaltschaft angekündigt hätte, hätte er eine Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft in Betracht ziehen müssen. Dass ihm eine solche abgeschlagen worden wäre, behauptet er nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Bei dieser Situation kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Als Folge davon ist lediglich auf die in der Beschwerde enthaltene Begründung einzugehen, nicht aber auf die Ausführungen in der Replik, die verspätet vorgebracht worden sind.

2.

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die von ihr bestrittene Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration würde als Tatbestand des Übertretungsstrafgesetzes die Abnahme einer DNA-Probe gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 255 StPO regelt die Voraussetzungen für die Abnahme von DNA-Proben. Danach kann unter anderem von einer beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird ihr nicht nur die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration vorgeworfen. Vielmehr wird gegen sie wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung, Gewalt gegen Beamte, Tätlichkeit und Landfriedensbruch ermittelt, was ihr bei der Befragung vom 19. September 2015 vorgehalten worden ist (vgl. Protokoll der Befragung vom 19. September 2015 S. 1). Anlässlich der Demonstration vom 18. September 2015 sollen Steine, Feuerwerk, Knallkörper sowie brennende Gegenstände gezielt gegen Polizisten geworfen worden sein (vgl. dazu den Vorhalt in der Befragung vom 19. September 2015 S. 3), wobei es zu Verletzungen gekommen ist. Am 24. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an die Kriminaltechnische Abteilung erteilt zur Auswertung sämtlicher sichergestellten DNA- und Blutanhaftungen an Steinen, Schrauben etc. mit der Fragestellung „Können anhand der ausgewerteten Spurenlage Täterschaftshinweise durch Spurenvergleich gewonnen werden?“ Verglichen werden sollen die gefunden Spuren mit der DNA von acht Teilnehmern der Demonstration, darunter die Beschwerdeführerin. Die Abnahme einer DNA-Probe der Beschwerdeführerin und Erstellung eines Profils dient somit der Aufklärung der Straftaten, denen die Beschwerdeführerin im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von auf den ersten Blick vergleichbaren Fällen, die das Bundesgericht zu entscheiden hatte (BGE 141 IV 87: Deponieren von Mist auf Tischen im Vortragsraum eines Asylsymposiums zu Protestzwecken, BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015: Vorwurf, sich beim Gaskessel-Areal in Bern den Polizeibeamten in den Weg gestellt, lautstark Stimmung gegen sie gemacht, sie als "Wixer", "Arschlöcher" und "Bastarde" beschimpft und mehrfach den Mittelfinger gegen sie ausgestreckt zu haben). Da dort eine DNA-Analyse für die Abklärung der aktuellen Straftat nicht erforderlich war, war nur noch zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene in andere – auch künftige - vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt gewesen sein könnte. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Aufklärung der der Beschwerdeführerin aktuell vorgeworfenen Straftaten geht, nicht. Dass es sich bei Gewalt gegen Beamte und Landfriedensbruch, aber auch bei Sachbeschädigung um Delikte handelt, die von ihrer Schwere her die angeordnete Zwangsmassnahme rechtfertigen, kann nicht zweifelhaft sein, zumal die Abnahme einer DNA-Probe nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur einen leichten Eingriff darstellt (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit ist auch die Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Erteilung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden.

3.

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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