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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.11.2015 BES.2015.140 (AG.2016.33)

19. November 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,453 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Beschlagnahmebefehl

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.140

ENTSCHEID

vom 19. November 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

z.Zt. Gefängnis […],                                                                     Beschuldigter

[…]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. September 2015

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Mit Beschlagnahmebefehl vom 25. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von CHF 100.– und EUR 600.–, welche A____ bei seiner Festnahme am 24. September 2015 auf sich getragen hatte, zur Kostensicherung verfügt. Dagegen hat A____ am 25. September 2015 (Postaufgabe 30. September 2015) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung dieser Beschlagnahme und die Herausgabe des Geldes an ihn beantragt. Sein Anliegen hat er mit Eingaben vom 29. September 2015 und 6. Oktober 2015 bekräftigt. Die Staatsanwaltschaft hat am 19. Oktober 2015 Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 an seinem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des beschlagnahmten Geldes festgehalten.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafverfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.        

2.1      Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne Weiteres und unbestrittenermassen erfüllt – sowie die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO); nach Abs. 2 dieser Bestimmung nimmt die Strafbehörde bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht; nach Absatz 3 sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92–94 SchKG nicht pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen.

2.2      Die Kostendeckungsbeschlagnahme sichert dem Gemeinwesen eine Spezialbehandlung seiner aus einem Strafverfahren hervorgehenden Kostenforderung. Die Beschlagnahme zur Kostendeckung stellt insofern einen Fremdkörper im System von Art. 263  ff. StPO dar, als der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zusammenhang aufzuweisen braucht mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 268 N 1). Insoweit erweist sich das Argument des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Gelder seien nicht deliktischer Herkunft sondern ihm von Familienangehörigen geschenkt worden, als nicht stichhaltig.

2.3     

2.3.1   Voraussetzung der Kostendeckungsbeschlagnahme ist zunächst, dass die beschuldigte Person im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird. Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme kommt weiter grundsätzlich nur in Betracht, wenn Anzeichen für die Notwendigkeit einer solchen Massnahme bestehen. Sei dies etwa, dass die beschuldigte Person Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung eines späteren Zugriffs darauf vornimmt, oder dass sie sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen sucht, ohne dass eine Sicherheit geleistet worden wäre. Diese Voraussetzung der Notwendigkeit der Beschlagnahme gilt zudem als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips ohnehin für alle Zwangsmassnahmen (vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; ausführlich zum Ganzen: Entscheid Obergericht Bern BK 2012 329 vom 2. April 2013 E. 7.1 f., in: CAN 2013 Nr. 95 S. 251 f., mit zahlreichen Hinweisen; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 N 9). Für eine Kostendeckungsbeschlagnahme braucht es also eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete dafür Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht. Damit steht auch fest, dass eine generelle routinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme jeweils am Anfang eines Verfahrens ausgeschlossen ist (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 N 9; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 287 unten). Weitere Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich, wie bereits oben erwähnt, aus Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO, die ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren.

2.3.2   Vorliegend ist damit zu rechnen, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer, welcher den ihm zur Last gelegten Diebstahl nicht bestreitet, in dem gegen ihn geführten Strafverfahren Kosten zu tragen haben wird (vgl. Strafregisterauszug vom 25. September 2015, act. Reg. zur Person; Protokoll Haftrichterverhandlung vom 28. September 2015, act. Reg. Anhalt./Haft). Die Verurteilungswahrscheinlichkeit ist offenkundig gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

2.3.3   Es ist zu prüfen, ob die Beschlagnahme der CHF 100.– und EUR 600.– auch notwendig ist. Der Staatsanwalt weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass ohne die Sicherstellung der beschlagnahmten Gelder die Bezahlung der Verfahrenskosten und allfälliger Bussen als illusorisch angesehen werden müsse. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber, offenbar unbekannter Nationalität, der sich nunmehr ohne legalen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält und zahlreiche Vorstrafen wegen Diebstahls, Verstössen gegen das Ausländergesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz aufweist. Er erhält zur Sicherung seines Lebensunterhaltes Nothilfe (vgl. Bestätigung für Nothilfe des Migrationsamts vom 31. August 2015, act. Reg. Anhalt./Haft). Im Strafbefehl vom 5. September 2014 (act. Reg. zur Person) wurde eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht fähig sei, eine Geldstrafe mit eigenen Mitteln zu bezahlen. Bereits vor diesem Hintergrund besteht die offenkundige Gefahr, dass die Verfahrenskosten und eine allfällige Busse nicht einbringlich sein werden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer widersprüchliche und wenig plausible Angaben zur Herkunft des beschlagnahmten Geldes. So behauptet er in der Beschwerde vom 25. September 2015, seine Schwester habe ihm EUR 300.– und seine Mutter EUR 400.– für das Ramadan-Fest geschickt. Demgegenüber hat er in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2015 geltend gemacht, die Mutter und die Schwester aus […] hätten ihm Geld wegen der Ramadan-Feier geschickt, „weil meine Oma hat das für meine Mutter geschickt aus […] und ich sollte das fur die Gemeinde was damit kauffen!!!“. Diese wenig plausiblen und in sich widersprüchlichen Angaben über die Herkunft des Geldes und seinen Verwendungszweck deuten auf eine Verschleierungsabsicht und letztlich auch darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seinen möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden vorsorglich entziehen will. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die zu erwartenden Kosten und eine allfällige Busse den Wert des beschlagnahmten Geldes mutmasslich übersteigen werden.

2.3.4   Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, welche nach den Artikeln 92–94 SchKG (SR 281.1) nicht pfändbar sind. Es wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die hier beschlagnahmten Gelder unter diese Bestimmung fallen.

2.3.5   Bei der Beschlagnahme ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen. Jene Mittel, welche die beschuldigte Person für ihren oder ihrer Familie angemessenen Lebensunterhalt benötigt, können somit nicht beschlagnahmt werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 268 N 6; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 N 14). Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben alleinstehend – auf eine Familie ist somit nicht Rücksicht zu nehmen – und lebt, wie erwähnt, als abgewiesener Asylbewerber ohne legalen Aufenthaltstitel von der Nothilfe. Laut eigenen Angaben erhalte er vom Sozialamt alle zwei Wochen rund CHF 200.–; seine Familie unterstütze ihn regelmässig mit CHF 100.– bis 200.– monatlich. Für seinen Lebensunterhalt ist somit grundsätzlich gesorgt. Bei seiner Anhaltung führte er CHF 116.15 und EUR 617.13 auf sich, wovon CHF 100.– und EUR 600.– beschlagnahmt worden sind. Es wurde ihm also ein bescheidener Notgroschen von rund CHF 35.– belassen. Bei der Prüfung der Frage, ob bei der Beschlagnahme eines Grossteils des Bargelds des Beschwerdeführers auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen Rücksicht genommen worden ist, ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer selber nicht etwa behauptet, er sei auf dieses Geld für seinen täglichen Lebensbedarf angewiesen. Vielmehr hat er bei der Einvernahme vom 25. September 2015, S. 6 f. (act. Reg. zur Sache), ausgesagt, er habe mit diesem Geld Essen für eine Ramadan-Feier in der Kaserne Basel kaufen wollen; ihn hätten „nur das Essen und der Alkohol an dieser Feier“ interessiert. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschlagnahme des Geldes, welches der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ohnehin nur für Festivitäten hätte ausgeben wollen, verhältnismässig.

2.3.6   Die angefochtene Beschlagnahme erweist sich somit unter allen Aspekten als korrekt und angemessen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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