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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.01.2016 BES.2015.127 (AG.2016.106)

22. Januar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,076 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Akteneinsicht

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.127

ENTSCHEID

vom 22. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel 

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 2. September 2015

betreffend Gesuch eines Journalisten um Herausgabe der schriftlichen Begründung eines Entscheids des Strafgerichts über die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung 

Sachverhalt

A____ ist Journalist der Blick-Gruppe. Mit E-Mail vom 28. August 2015 begehrte er beim Strafgericht die Zustellung eines schriftlich begründeten Entscheids, mit dem ein namentlich genannter „vorbestrafter Pädophiler“ freigesprochen worden sei. Als Reporter des Sonntagsblicks habe er mehrfach über diesen Fall berichtet.

Mit Schreiben vom 2. September 2015 teilte ihm der Strafgerichtspräsident mit, es handle sich um einen Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2015, der in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Beschluss sei der betroffene Mann nicht freigesprochen worden. Es handle sich um ein Vollzugsverfahren, in dem die Umwandlung einer aufgehobenen stationären Massnahme in eine Verwahrung geprüft worden sei. Stattdessen sei eine ambulante Massnahme angeordnet und der Mann aus dem Vollzug entlassen worden. Im Weiteren wies der Strafgerichtspräsident das Gesuch um Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids jedoch ab. Dies wurde damit begründet, dass eine öffentliche Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, an der Medienvertreter teilgenommen hatten, und dass eine Einsichtnahme in öffentlich verkündete, rechtskräftig gewordene Entscheide gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Gegen dieses Schreiben des Strafgerichtspräsidenten führt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. September 2015 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung der Akteneinsicht (schriftlicher Beschluss vom 29. Juni 2015, SG.2015.79). Zur Begründung wird ausgeführt, es spiele keine Rolle, ob eine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe oder nicht. Vielmehr deute die Durchführung der öffentlichen Verhandlung darauf hin, dass keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen vorhanden seien. Die Kantone Zürich und Schaffhausen würden in vergleichbaren Fällen akkreditierten Gerichtsberichterstattern Einsicht in ergangene Entscheide gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) könne aus dem Öffentlichkeitsprinzip ein Einsichtsrecht fliessen. Mit der Weigerung des Strafgerichts, den Entscheid herauszugeben, würden diese verfassungsmässigen Garantien verletzt.

Der Strafgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 16. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, die Öffentlichkeit habe im vorliegenden Fall durch die öffentliche mündliche Urteilseröffnung Kenntnis vom Ausgang des Strafverfahrens und den entsprechenden Beweggründen erhalten. Die kantonalen Medienrichtlinien liessen eine Herausgabe des Entscheids nicht zu. Eine Akteneinsichtsverordnung wie im Kanton Zürich fehle im Kanton Basel-Stadt. Die Herausgabe des Entscheids richte sich nach § 21 Abs. 2 des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260), dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des zugrundeliegenden strafgerichtlichen Vollzugsverfahrens sind beigezogen worden. Über die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz hat die strafrechtliche Abteilung mit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts einen Meinungsaustausch durchgeführt. Die weiteren Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein Entscheid des Strafgerichtspräsidenten im Zusammenhang mit der strafprozessualen Gerichtsöffentlichkeit. Es handelt sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Art. 80 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100), welches im Beschwerdeverfahren zur Sachverhalts-, Rechts- und Ermessensprüfung befugt ist (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf die zeit- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Die angefochtene Verfügung steht im Zusammenhang mit der strafprozessualen Gerichtsöffentlichkeit. Darin liegt das entscheidende Kriterium für die Zuständigkeit der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die StPO im Bereich der Gerichtsöffentlichkeit auch für rechtskräftige Entscheide zu beachten ist. So richtet sich die Akteneinsicht in abgeschlossenen Fällen nach den Grundregeln der StPO, wobei die Relevanz des Datenschutzrechts gemäss Art. 95 StPO zu prüfen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 102 N 11, mit Hinweis auf Art. 113 Abs. 5 des Vorentwurfs zur StPO, der dies ausdrücklich regelte). Ebenso ergeben sich aus dem Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO Wirkungen für rechtskräftige Entscheide, die im Beschwerdeverfahren zu behandeln sind (Kantonsgericht St. Gallen AK.2011.106 vom 25. Mai 2011, in: Forumpoenale 2011, S. 338).

Demgegenüber scheidet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgrund der kantonalen Gesetzgebung aus. Das Verwaltungsgericht ist für Streitsachen mit der Verwaltung zuständig (§ 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRPG, SG 270.100). In seine Zuständigkeit fallen Verfügungen des Regierungsrats und der vom Grossen Rat oder Regierungsrat gewählten Kommissionen (§ 10 Abs. 1 VRPG sowie § 42 des Organisationsgesetzes, OG, SG 153.100). Für Verfügungen richterlicher Behörden ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Personalsachen gemäss § 10 Abs. 3 VRPG – das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

2.

Zu entscheiden ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer ein Recht hat, den schriftlich begründeten Beschluss des Strafgerichts ausgehändigt zu erhalten bzw. darin Einsicht zu nehmen. Am 29. Juni 2015 hat am Strafgericht eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung stattgefunden, anlässlich derer der Beschluss des Strafgerichts auch mündlich begründet wurde. Der Beschwerdeführer hat an der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung – im Unterschied zu anderen Medienvertretern – nicht teilgenommen. Der Strafgerichtspräsident hat den Journalisten aber mit Schreiben vom 2. September 2015 über den Beschluss orientiert. Es geht vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur Möglichkeit, der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung beizuwohnen, und zusätzlich zur Mitteilung des Strafgerichtspräsidenten einen Anspruch hat, die schriftliche Urteilsbegründung ausgehändigt zu erhalten.

3.

3.1      Für die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers ist nicht alleine entscheidend, ob die kantonalen Medienrichtlinien (im Internet zugänglich auf http://www.appellationsgericht.bs.ch/medienseite.html; dazu Wullschleger, Möglichkeiten und Grenzen der gerichtlichen Kommunikation mit Bezug auf konkrete Verfahren, in: Saxer [Hrsg.], Kommunikation der Gerichte, Zürich 2015, S. 53, 54-57) oder das kantonale IDG die Herausgabe des Urteils vorsehen. Vielmehr muss dem besonderen Umstand Rechnung getragen werden, dass der vorliegende Fall im Schnittbereich des Strafprozesses und des Öffentlichkeitsgrundsatzes liegt und dass das Gesuch unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfassungsgarantien zu beurteilen ist. Verfassungsrechtlich relevant für den vorliegenden Fall sind neben dem Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung die Informationsund Medienfreiheit, aber auch der Privatsphärenschutz. Davon ausgehend ist das Gesuch aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung in Anbetracht der konkreten Verhältnisse zu prüfen (Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 30 N 68).

3.2      Weder die StPO noch die kantonalen Medienrichtlinien, welche sich auf Art. 72 StPO und § 24 EG StPO abstützen, vermitteln dem Journalisten einen Anspruch auf Einsicht in einen begründeten Entscheid eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings aus dem kantonalen IDG ergeben, das – neben den Grundsätzen über die Gerichtsöffentlichkeit gemäss StPO und Verfassung – anwendbar ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 StPO und Schmid, a.a.O., Art. 102 N 11: Prüfung der datenschutzrechtlichen Relevanz im Einzelfall). Das IDG ist auf abgeschlossene Gerichtsverfahren grundsätzlich anwendbar (§ 2 Abs. 2 lit. b und c IDG e contrario). Die Gerichte gelten als öffentliche Organe des Kantons gemäss § 3 Abs. 1 IDG (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 3 N 4). Entscheidend ist nach IDG die Vornahme einer Interessenabwägung zur Klärung der Frage, ob dem beantragten Informationszugang überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 lit. a und § 29 IDG).  

Im interessierenden Beschluss des Strafgerichts geht es um die nachträgliche Anordnung einer psychiatrischen Behandlung als ambulante Massnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen mehrfacher, teils versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (wobei es sich um Masturbation vor der Webcam, d.h. um virtuelle Übergriffe im Internet ohne Körperkontakt zwischen Täter und Opfern handelte). In der schriftlichen Begründung dieses Beschlusses äussert sich das Strafgericht nicht nur zur Tat und zur Identität der Opfer und den Tatfolgen, die sie zu erleiden hatten, sondern auch zur Persönlichkeit, zur Sexualität und zur psychischen Situation des Täters. Für die Anordnung der Massnahme setzt das Gesetz unter anderem voraus, dass der Täter „psychisch schwer gestört“ ist (Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Dazu muss sich das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung einlässlich äussern. Die Sensitivität dieser Angaben bezüglich Täter und Opfer liegt auf der Hand, was sich auch in den Datenschutzbestimmungen des IDG niedergeschlagen hat: Die Bekanntgabe von Personendaten aus dem psychiatrischen, strafrechtlichen und sexuellen Bereich (sog. besondere Personendaten, § 3 Abs. 4 IDG) wird von der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person abhängig gemacht. Fehlt für die Datenbekanntgabe eine „ausdrückliche“ Grundlage im „Gesetz“ oder die zwingende Notwendigkeit „zur Erfüllung einer im Gesetz klar umschriebenen Aufgabe“, dürfen besondere Personendaten nicht gegen den Willen der betroffenen Person herausgegeben werden (§ 21 Abs. 2 IDG).

Dabei ist anzumerken, dass das Erfordernis der Klarheit und Ausdrücklichkeit der Bekanntgabebestimmung, wie in Art. 21. Abs. 2 lit. a und b IDG niedergelegt, Verfassungsrang geniesst: In der Bekanntgabe sensitiver Daten liegt regelmässig ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Privatsphäre, weshalb das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ein hohes Mass an Normdichte (Klarheit und Ausdrücklichkeit) verlangt (Praxis zu Art. 36 Abs. 1 BV; Epiney, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 36 N 35 ff.; Schweizer, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 36 N 23; vgl. Rudin, a.a.O., § 21 N 14 ff.).

Da vorliegend weder eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage für die  Datenbekanntgabe noch die zwingende Notwendigkeit zur Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe ersichtlich ist, wäre streng nach IDG für die Urteilsherausgabe die – allenfalls mutmassliche – Einwilligung des Betroffenen nach § 21 Abs. 2 lit. c IDG vorauszusetzen.

3.3      Im vorliegenden Fall ist der Name des Massnahmepflichtigen dem Beschwerdeführer bereits bekannt, was zahlreiche Rückschlüsse zuliesse, wenn die schriftliche Urteilsbegründung herausgegeben würde. Dass die Anonymisierung in solchen Fällen an praktische Grenzen stösst, wurde in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung des Appellationsgericht bereits festgestellt (faktische Unmöglichkeit der Anonymisierung, VGE VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 6, vgl. auch VGE VD.2013.140 vom 7. Mai 2014 E. 3.3). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Rechtsfragen nicht separat von den sensitiven Daten abgehandelt werden können, was Abwägungen zwischen Anonymisierung und Verständlichkeit des Urteils notwendig machen würde. Die Frage, wie im Rahmen der Publikation schriftlicher Urteile mit einer unvermeidbaren Bekanntgabe von Personendaten umzugehen ist, ist umso dringender, je sensitiver diese Daten sind. Sie muss im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung entschieden werden.

Für den Bereich der Urteilspublikation gilt, dass die Möglichkeit der Identifikation von Verfahrensbeteiligten gestützt auf Zusatzwissen des Beschwerdeführers einer anonymisierten Urteilspublikation nicht zwingend entgegensteht (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 109; BGer 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7; 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.3; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 4.3). Im vorliegenden Fall wird diese Frage immerhin durch den Umstand relativiert, dass mit der öffentlichen Gerichtsverhandlung und der mündlichen Urteilsbegründung bereits eine Bekanntgabe von bestimmten sensitiven Daten stattgefunden hat, die im Wesen des Strafprozesses begründet liegt. Dadurch wird jedoch die Herausgabe des schriftlichen Urteils weder in die eine noch in die andere Richtung präjudiziert: Die Öffentlichkeit der mündlichen Urteilsverhandlung in sensitiven Fällen bedeutet keinen Freipass zur Veröffentlichung der in der Regel viel umfangreicheren Darlegungen von Einzelheiten in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ebenso wenig bildet aber der Umstand, dass bereits eine öffentliche Begründung stattgefunden hat, für sich allein einen Grund, die Publikation des schriftlichen Urteils zu verweigern.

4.

4.1      Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Damit wird für einen Einblick in die Rechtspflege und für Transparenz gerichtlicher Verfahren gesorgt (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133), wobei die Bedeutung der Medien zu würdigen ist (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19). Wesentlicher Inhalt des Öffentlichkeitsanspruchs ist es, dass die hauptsächlichen Urteilsmotive (Kern der Urteilsbegründung) auditiv oder schriftlich zur Kenntnis genommen werden können. Die Bekanntgabe kann durch mündliches Verlesen, durch befristete Auflage in der Gerichtskanzlei, durch Publikation auf der Webseite des Gerichts oder in anderer Form erfolgen (Reich, Basler Kommentar BV, Art. 30 N 54). Wird das Urteil anlässlich der Urteilsverkündung summarisch begründet, so ist damit der Öffentlichkeitsanspruch erfüllt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 978). Eine darüber hinausgehende grundsätzliche Pflicht zur Herausgabe einer schriftlichen Urteilsbegründung wird in Rechtsprechung und Lehre nicht statuiert (Reich, a.a.O., Art. 30 N 54; Steinmann, a.a.O., Art. 30 N 66 mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur Einsicht in – nur schriftlich vorhandene – Strafbefehle, wonach Aufliegen auf der Gerichtskanzlei während einer bestimmten Zeitdauer genügt, BGer 1C_252/2008 vom 4. September 2008 E. 2.1; 1P.298/2006 vom 1. September 2006 E. 2.2). Bei den in Rechtsprechung und Lehre diskutierten Fällen handelt es sich um Strafbefehle, Verfahrenseinstellungen und schriftliche Verfahren, bei denen aufgrund der Natur des Verfahrens keine öffentliche Verhandlung stattfindet. Von diesen Verfahren wäre die Öffentlichkeit gänzlich ausgeschlossen, wenn keine Einsichtsrechte gewährt würden. Dasselbe gilt für Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (Müller/Schefer, a.a.O., S. 977).

Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 BV gewährleistet die Informationsfreiheit das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Nach der Rechtsprechung bilden – im Ausmass der garantierten, aber mit Ausnahmen versehenen Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV – Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit (BGE 139 I 129 S. 134; 137 I 16 E. 2.2 S. 19 je mit Hinweisen). Ob im vorliegenden Fall eines nachträglichen Massnahmeverfahrens eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt, ist unklar (BGE 130 I 269 E. 2.2 S. 271), kann aber offenbleiben: Zum einen wurde dem Grundanliegen der EMRK, die öffentliche Urteilsverkündung, im vorliegenden Fall gerade entsprochen. Zum anderen lässt es die EMRK ausdrücklich zu, dass „Presse und Öffentlichkeit“ ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit dies zum „Schutz des Privatlebens der Prozessparteien“ notwendig ist (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ob eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist, ergibt sich aus der Interessenabwägung im Einzelfall.

4.2      In der Rechtsprechung des Bundesgerichts finden sich keine Präjudizien, die mit dem vorliegenden Fall in den entscheidenden Punkten vergleichbar wären. Im Unterscheid zu BGE 139 I 129 (unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Bekanntgabe des Spruchkörpers gefällter Entscheid der Asylrekurskommission), war die Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung im vorliegenden Fall öffentlich und die am Entscheid mitwirkenden Richter, darunter eine Richterin, bekannt. Im Unterschied zu BGE 137 I 16 (Einstellung des Strafverfahrens gegen den Chef der Schweizerischen Armee) wurde das vorliegende Verfahren weder unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt noch handelt es sich beim massnahmepflichtigen Verfahrensbeteiligten um eine wichtige öffentliche Person. Auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 19. Mai 2015 (OGE 60/2013/30, publiziert in: ZBl 2015, S. 470) liegt anders. Dort ging es um eine Herausgabe des Protokolls einer Strafverhandlung, welche die Abschrift der mündlichen Urteilsbegründung enthält (E. 5.2 des zitierten Urteils). Im Unterschied dazu geht der hier vorliegende schriftliche Beschluss in seiner Detaillierung und insbesondere hinsichtlich des Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Personen deutlich über den Inhalt dessen hinaus, was in einer mündlichen Begründung erläutert wird. Der Beschluss kann daher nicht mit einem Protokollauszug verglichen werden. Diesem Unterschied ist ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen.

4.3      Insgesamt steht also fest, dass es keine klare und eindeutige Grundlage gibt, dass schriftliche Urteilsbegründungen in jedem Fall gegenüber den Medien offenzulegen sind. Umgekehrt kann auch nicht behauptet werden, eine Herausgabe der schriftlichen Urteilsbegründung sei kategorisch ausgeschlossen, weil das kantonale Recht keine ausdrücklichen Bestimmungen kenne. Vielmehr muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei die einschlägigen Verfassungsgarantien und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. 

5.

5.1      Ob die in Art. 17 Abs. 1 BV garantierte Medienfreiheit zu einer Erweiterung der Informationsfreiheit führt, wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichts offengelassen (BGE 137 I 8 E. 2.7 S. 15). Jedenfalls ist der Medienfreiheit in der Interessenabwägung ein starkes Gewicht beizumessen, weil den Medien – der Beschwerdeführer arbeitet für ein vielbeachtetes Presseerzeugnis – in der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung zugesprochen wird. Dies wird damit begründet, dass die Medien ein Bindeglied zwischen Staat und Öffentlichkeit bilden und einen Beitrag zur Kontrolle der Behörden leisten (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12; 137 I 209 E. 4.2 S. 211). Zu erwähnen ist ferner der Beitrag der Medien zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung.

Verfassungsrechtliche Relevanz kommt indessen auch den Rechten des Einzelnen zu, dessen Privatsphäre zu achten ist und der vor Missbrauch persönlicher Daten zu schützen ist (Art. 13 BV). Gestützt auf diese Garantie hat das Bundesgericht etwa entschieden, die Beschlagnahme von Datenträgern mit privaten Aktfotos in einem Wirtschaftsstraffall sei unzulässig, weil das Interesse der Betroffenen an der Wahrung der Privatsphäre höher sei als das Strafverfolgungsinteresse (BGE 137 IV 189 E. 5.2.3 S. 198). Ebenso mass es in einem Strafverfahren gegen einen Arzt wegen Verstössen gegen die Gesundheits- und Heilmittelgesetzgebung den Interessen seiner Patienten, den Strafbehörden nicht bekannt zu werden, sowie den Interessen des Arztes an der Ausscheidung seiner Privat- und Anwaltskorrespondenz und der privaten Urlaubsfotos überwiegende Bedeutung zu (BGE 141 IV 77 E. 5.5 f. S. 85 ff.). Zusammenfassend wird also mit dem Privatsphärenschutz ein Interesse geschützt, das der Herausgabe eines Urteils entgegenstehen kann. Ob dieses Interesse im konkreten Fall überwiegt, ist im Folgenden in wertender Abwägung zu entscheiden.

5.2      Im vorliegenden Fall wurden die Informationsinteressen der Öffentlichkeit und die Kontrollinteressen gegenüber der Justiz in einem ersten Schritt dadurch umgesetzt, dass das Strafgericht die Frage der nachträglich anzuordnenden Massnahme öffentlich verhandelt und das Urteil öffentlich verkündet hat. Dass es sich dabei um eine praktisch gelebte und nicht bloss theoretische Öffentlichkeit handelte, zeigt der Umstand, dass in der Gerichtsverhandlung Publikum und Medienvertreter anwesend waren und dass darüber in der Folge auch berichtet wurde. Es kann also festgestellt werden, dass die Öffentlichkeit im besagten Verfahren bereits stattgefunden hat und dass die tatsächliche Möglichkeit gegeben war, dass sich die Öffentlichkeit darüber ein Bild machen konnte. Hinzu kommt, dass der Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2015 mitteilte, dass das Strafgericht im Vollzugsverfahren geprüft habe, ob die aufgehobene stationäre Massnahme in eine Verwahrung umgewandelt werden soll, dass das Strafgericht diese Frage verneint, stattdessen eine ambulante Massnahme angeordnet sowie den Mann aus dem Vollzug entlassen habe. Damit wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Beschlusses auch individuell mitgeteilt.

Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass dem Massnahmepflichtigen durch die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung bereits ein empfindlicher Eingriff in die Privatsphäre zugemutet worden ist. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, kamen nicht nur seine Delikte, seine Lebenssituation, sein Bekanntenkreis und seine Arbeitstätigkeit zur Sprache, sondern es mussten auch Fragen zu privaten Beziehungen, zur Sexualität und zu medizinisch-psychiatrischen Behandlungen diskutiert werden. Es ist daran zu erinnern, dass das Strafgericht aufgrund der gesetzlichen Vorgabe der schweren psychischen Störung (Art. 63 Abs. 1 StGB) solche Fragen aufgreifen muss. Es kommen dabei sensitive Personendaten zu Sprache, mit denen die öffentlichen Organe von Verfassungs und Gesetzes wegen mit grosser Vorsicht umgehen müssen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die im Gerichtsbeschluss verarbeiteten medizinischen Daten eine sehr hohe Schutzwürdigkeit geniessen, was sich schon daraus erklärt, dass solche Angaben dem Arztgeheimnis unterliegen (Art. 321 StGB) und den Strafbehörden nur infolge einer Entbindung vom Arztgeheimnis bekanntgegeben werden. Mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die Schutzwürdigkeit von solchen ärztlichen Angaben ausgeprägter ist als jene von Urlaubs- oder Aktfotografien, welche zum Schutz der Privatsphäre ebenfalls zurückgehalten werden durften, obwohl sie nur gegenüber einem kleinen Kreis von Personen bekanntgeworden wären. 

Die in der schriftlichen Begründung des vorliegenden Massnahmenbeschlusses verarbeiteten sensitiven Angaben gehen weit über das Mass hinaus, das bei einer mündlichen Urteilsbegründung üblich ist. Die schriftliche Begründung enthält eine einlässliche Auseinandersetzung mit ärztlichen Gutachten, mit persönlichen, teils in den Krankheitsbereich, teils in den Sexualbereich fallenden Umständen, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht preisgegeben werden können. Sachverhalts- und Rechtsfragen sind im vorliegenden Fall in einer Art verzahnt, die der Herstellung einer den Persönlichkeitsschutz wahrenden, aber gleichwohl verständlichen Fassung des Urteils entgegenstehen. Es ist daher sachgerecht, wenn zwar die mündliche Verhandlung und Verkündung öffentlich war, die schriftliche Urteilsbegründung jedoch nicht herausgegeben wird. Den Interessen der Medien und der Öffentlichkeit wurde dadurch Rechnung getragen, dass die mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung öffentlich war und dies zu tatsächlichem Besuch der Verhandlung und zu medialer Berichterstattung geführt hat. Die spezifischen Interessen des Beschwerdeführers wurden dadurch berücksichtigt, dass ihm der wesentliche Inhalt des Beschlusses mitgeteilt wurde. Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Interessenabwägung ist demnach zu bestätigen.  

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben (vgl. sinngemäss § 36 Abs. 1 IDG). 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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