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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.01.2016 BES.2015.123 (AG.2016.177)

26. Januar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,464 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegen eines gültigen Strafantrags

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.123

ENTSCHEID

vom 26. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

A____                                                                                            Anzeigesteller

[...]                                                                                                                           

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                  Beschwerdegegnerin 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. August 2015

betreffend Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegen eines gültigen Strafantrags

Sachverhalt

Der Advokat A____ (Anzeigesteller) reichte gegen die Ärztin B____ (Beschwerdegegnerin 2) am 29. August 2013 unter anderem Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses ein und stellte entsprechend Strafantrag. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Anzeigesteller bei der Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte die von einer gemeinsamen Klientin bzw. Patientin übernommenen intimen Angaben über seine Person preisgegeben habe. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2015 wurde die Beschwerdegegnerin 2 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 350.– bedingt, einer Busse in Höhe von CHF 1‘400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitstrafe von vierzehn Tagen, sowie Auslagen und Gebühren in Höhe von CHF 526.– verurteilt. Dagegen hat die Beschwerdegegnerin 2 am 16. Februar 2015 Einsprache erhoben, wobei die Sache aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft am 4. März 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen wurde. Dieses hat mit Urteil vom 21. August 2015 die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 verfügt. Mit Beschwerde vom 31. August 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Einzelgericht in Strafsachen darauf hin, dass sein Entscheid in Form eines beschwerdefähigen begründeten Beschlusses hätte gefällt werden müssen. Den daraufhin schriftlich begründeten Entscheid erliess das Einzelgericht in Strafsachen am 28. September 2015 in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

Dagegen richtet sich die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 erhobene und begründete Beschwerde, mit welcher sie beantragt, dass festzustellen sei, dass ein gültiger Strafantrag vorliege und dass das Verfahren zur materiellen Beurteilung der Anklage an das erstinstanzliche Gericht an eine/n nicht vorbefasste/n Präsidentin/Präsidenten zurückzuweisen sei. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 hat der Anzeigesteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, dass die Parteien über das angehobene Rechtsmittel aufzuklären seien und gegebenenfalls neue Fristen für Berufungsanträge bzw. Beschwerdebegründung anzusetzen seien. Mit Stellungnahme vom 9. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde des Anzeigestellers sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Hierzu hat der Anzeigesteller mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 unaufgefordert repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Mit dem vom Einzelgericht in Strafsachen gefällten Entscheid vom 21. August 2015 wird nicht materiell über Straffragen befunden. Vielmehr ist die nachfolgend zu beurteilende Frage, wer im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als verletzte Person antragsberechtigt ist, prozessualer Natur. Das Einzelgericht in Strafsachen hat seinen begründeten Einstellungsentscheid daher zu Recht in die Form einer anfechtbaren Verfügung gekleidet.

1.2      Gegen Einstellungsverfügungen des Strafgerichts im Sinne von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 StPO kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12). Dabei ist für den Fristenlauf – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 – auf die Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids abzustellen (vgl. BGer 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 5.5). Aus den Akten erhellt, dass dieser den Parteien am 28. September 2015 eröffnet worden und die Beschwerdefrist mithin am 8. Oktober 2015 abgelaufen ist. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2015 ist somit rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der StPO, EG StPO, § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. c StPO).

1.3      Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt und hat die Beschwerde zeit- und formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. Nicht eingetreten kann zufolge Fristversäumnis demgegenüber auf das Schreiben des Anzeigestellers vom 12. Oktober 2015. Dessen sinngemässen Einwand, dass vorliegend ein Berufungsverfahren durchzuführen sei und er demgemäss Anschlussberufung erheben dürfe, hätte er innerhalb der Beschwerdefrist vorbringen können und müssen. Im Interesse der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO brauchte das Einzelgericht in Strafsachen die Parteien zur Frage, ob es den schriftlich begründeten Entscheid in Form der Verfügung erlassen dürfe, vorgängig nicht anzuhören. Damit liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Weshalb dem Anzeigesteller aus der falschen Rechtsmittelbelehrung im ursprünglichen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen ein Nachteil erwachsen sein soll, ist unerfindlich.

2.

2.1      Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vorliegend ist streitig, ob und inwiefern der Anzeigesteller im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als allenfalls verletzte Person zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen und das Verfahren vom Einzelgericht in Strafsachen zu Recht eingestellt worden ist. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Geheimsphäre des Anzeigestellers unter das Berufsgeheimnis der Beschwerdegegnerin 2 – Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie – fällt, dieser daher antragsberechtigt sei und das Verfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen. Das Einzelgericht in Strafsachen sowie die Beschwerdegegnerin 2 halten dem im Wesentlichen entgegen, dass der Anzeigesteller offensichtlich nicht Berufsgeheimnisherr im Verhältnis zur beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 und somit in keiner Weise antragsberechtigt gewesen sei, weshalb das Verfahren habe eingestellt werden müssen.

2.2      Der Ansicht des Einzelgerichts in Strafsachen kann vollumfänglich gefolgt werden. Was der Anzeigesteller seiner Klientin anvertraut hat, kann nicht deshalb vom ärztlichen Berufsgeheimnis geschützt sein, weil diese es an ihre Ärztin weitergeleitet hat. Soweit Art. 321 StGB Individualinteressen schützt, beschränkt sich dieser Schutz auf die Geheimsphäre der Person, welche bei einer in dieser Bestimmung genannten Berufsperson Hilfe sucht und sich ihr anvertraut. Das Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB schützt nach Sinn und Zweck mithin einzig das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt (Oberholzer, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 321 N 1) und keine Drittpersonen, wenigstens solange letztere dem Arzt keine Geheimnisse unter dem Titel der Verschwiegenheit unmittelbar anvertraut haben. Da der Anzeigesteller vorliegend nicht in einem Vertrauensverhältnis zur Beschwerdegegnerin 2 stand, war er auch nicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB zur Stellung eines Strafantrags berechtigt. Eine Stütze findet diese Argumentation – entsprechend dem zutreffenden Verweis der Vorinstanz – in BGE 97 II 369, in welchem festgehalten wurde, dass das Arztgeheimnis allein den Patienten schützt. Der Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 1 StGB) verbietet es, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (vgl. BGE 128 IV 272 E. 2 S. 274 f.). Die von der Staatsanwaltschaft geforderte erweiterte Auslegung von Art. 321 StGB würde gegen diesen Grundsatz verstossen. Im Übrigen kann auf die sorgfältige Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ermangelung eines rechtsgültigen Strafantrags als Prozessvoraussetzung hat das Einzelgericht in Strafsachen die Verfahrenseinstellung gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO zu Recht verfügt.

3.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. August 2015 zu bestätigen und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge der Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2, [...], Advokat, ist für den angemessenen Aufwand im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer entsprechenden Kostennote ist dieser Aufwand auf rund sechs Stunden zu schätzen und praxisgemäss mit einem Honoraransatz von CHF 250.– pro Stunde (inkl. Auslagen) und zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.– , zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2, [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'500.– inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 120.– MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführerin

- Einzelgericht in Strafsachen

- Beschwerdegegnerin 2

- Anzeigesteller

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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