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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.10.2015 BES.2015.110 (AG.2015.792)

2. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·666 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Einstellung des Strafverfahrens

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.110

ENTSCHEID

vom 2. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Juli 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2015 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Auf seine Einsprache hin stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Juli 2015 das Strafverfahren mangels Beweises der Täterschaft ein, wobei die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen. In der Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, obwohl sich die beschuldigte Person am 14. Dezember 2014 anscheinend gegenüber der Polizei als verantwortliche Person bezichtigt haben soll, mache diese geltend, nicht sie, sondern eine andere Person habe die erwähnte Übertretung begangen. Das Gegenteil könne ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

Gegen diese Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung umzuformulieren. Das Strafverfahren sei nicht mangels Beweisen einzustellen, sondern habe ihn nie betroffen, weil er fälschlicherweise der Verletzung der Verkehrsregeln beschuldigt worden sei. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Akten des Verfahrens beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht worden, weshalb sie insofern zulässig ist.

1.2      Der Beschwerdeführer beanstandet den Hinweis der Staatsanwaltschaft darauf, dass er sich „am 14.12.2014 anscheinend gegenüber der Polizei als für die Übertretung verantwortliche Person bezichtigt haben soll“. Diese Aussage sei falsch, weshalb das Strafverfahren nicht mangels Beweisen eingestellt werden solle. Vielmehr habe es ihn nie betroffen und sei er fälschlicherweise der Verletzung der Verkehrsregeln beschuldigt worden. Mit dieser Argumentation richtet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass überhaupt ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist. Abgesehen davon, dass die Einleitung eines Vorverfahrens mit der in Art. 300 Abs. 2 StPO genannten und hier nicht vorliegenden Ausnahme grundsätzlich nicht anfechtbar ist (vgl. dazu auch Art. 309 Abs. 3 StPO), bildet diese auch nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung. Darauf kann nicht weiter eingegangen werden.

1.3      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Vorliegend muss von der Tatsache ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren eröffnet hat. Ein solches kann auf drei Arten erledigt werden, nämlich durch den Erlass eines Strafbefehls, die Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Verfahrens (Art. 299 Abs. 2 StPO). Letzterem kommt die Wirkung eines freisprechenden Endentscheids zu (Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer erachtet sich als unschuldig. Von den genannten drei Möglichkeiten kommt für ihn deshalb nur die Einstellung des Verfahrens in Frage. Genau dies hat die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung getan. Dem Beschwerdeführer fehlt damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung dieses Entscheids, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dies gilt auch insofern, als er mit der Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist. Da nur die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive) einer Verfügung in Rechtskraft erwachsen kann (BGer 2C_319/2013 vom 13. März 2014), wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. statt vieler BGE 8C_235/2015 vom 3. Juli 2015). Bei dieser Situation ist nur am Rande festzuhalten, dass die Feststellung durch die Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei „anscheinend“ als für die Übertretung verantwortliche Person bezichtigt „haben soll“, zurückhaltend formuliert und in keiner Weise zu beanstanden ist.

2.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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