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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.08.2014 BES.2014.91 (AG.2014.549)

28. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,022 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Abweisung der amtlichen Verteidigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.91

ENTSCHEID

vom 28. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwältin

[…

]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 3. Juni 2014

betreffend Abweisung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Gegen A_____ wird ein Strafverfahren wegen Angriff geführt. Mit Eingabe vom 7. April 2014 ersuchte A_____ um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Frau lic. iur. [...], Rechtsanwältin. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 wies die Strafgerichtspräsidentin das Gesuch von A_____ mit der Begründung ab, dass kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Ausserdem sei die vom Gesetz verlangte Mittellosigkeit zu verneinen, weshalb auch keine amtliche Verteidigung gewährt werden könne. Gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 3. Juni 2014 erhob A_____ mit Eingabe vom 20. Juni 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem Antrag, Frau lic. iur. [...], Rechtsanwältin, sei unter o/e-Kostenfolge als notwendige, eventualiter als amtliche Verteidigerin, zu bestellen. Im Weiteren stellte er den Antrag, das Strafgericht sei anzuweisen, das Strafverfahren förderlich zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte A_____ den Beizug der Akten sowie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 beantragte die Strafgerichtspräsidentin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. August 2014 verzichtete A_____ darauf, sich replicando vernehmen zu lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar zur StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Eine notwendige Verteidigung ist gemäss Art. 130 lit. c StPO dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Die notwendige Verteidigung aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands betrifft dauerhafte körperliche Gebrechen, wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit bzw. Formen von geistiger Behinderung. Solche Gebrechen liegen beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm völlig unklar, weshalb er in einem Strafverfahren stehe, betrifft weder seinen körperlichen noch geistigen Zustand und ist daher unbehelflich. Was der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Verweis auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist nicht ersichtlich. Dies indiziert vielmehr die Tatsache, dass er der deutschen Sprache mächtig ist und deshalb sicherlich keine sprachlichen Hindernisse vorliegen. Ein Fall von notwendiger Verteidigung liegt somit klarerweise nicht vor, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind.

2.2      Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die beschuldigte Person muss also mittellos sein, wobei die Mittellosigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben ist, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung darzulegen, wobei die gesuchstellende Person eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Beschwerdeführer behauptet in pauschaler Weise, er könne die Anwaltskostenvorschüsse weder aus seinem Einkommen noch aus seinem Vermögen bezahlen. Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalte er schon länger nicht mehr und auch in der Bar […] in Basel arbeite er nicht mehr. Belege, welche bspw. eine Einstellung der Taggelder der Arbeitslosenkasse verifizieren bzw. Unterlagen, die allgemein seine Mittellosigkeit untermauern würden, reicht der Beschwerdeführer jedoch auch vor Appellationsgericht nicht ein. Auf was sich das eingereichte Schreiben des Temporärbüros [...] Personal AG vom 18. Juni 2014 bezieht und in welchem Zusammenhang der darin erwähnte „Einsatz“ mit der Anstellung in der Bar [...] steht, legt der Beschwerdeführer auch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Kontoauszug der Postfinance (Beilage 10 der Beschwerde), dass der Beschwerdeführer im März 2014 sowohl eine Gutschrift der „[...] Basel GmbH“ (Stundenlohn Februar 2014) als auch vier Gutschriften der [...]Personal AG und im April 2014 6 Gutschriften sowie im Mai 2014 4 Gutschriften der [...]Personal AG erhielt. Spätestens im Beschwerdeverfahren hätte der Beschwerdeführer allen Anlass dazu gehabt, sein eigenes Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau sowie die Auslagen lückenlos zu belegen, was nicht geschehen ist. Der Beschwerdeführer kann somit weder aus den eingereichten Unterlagen zum Gesuch vom 7. April 2014 noch in seiner Beschwerde seine Mittellosigkeit belegen, weshalb auch diesbezüglich die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliegt, kann keine amtliche Verteidigung gewährt werden. Aus den gleichen Gründen kann dem Beschwerdeführer auch keine unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt werden, weshalb sein diesbezügliches Begehren abzuweisen ist.

Der guten Ordnung halber ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass die von ihm behauptete Rechtsverzögerung klarerweise nicht vorliegt und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, zumal der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Anwältin vom 12. August 2014 selbst darauf hinweist, dass die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht auf den 29. Oktober 2014 angesetzt ist. Im Übrigen hat die Strafgerichtspräsidentin zutreffend dargelegt, dass die Verfahrensakten dem Strafgericht am 5. März 2014 überwiesen worden sind und dass dem Mitangeklagten [...] die Verteidigungsfragen erst am 23. Juni 2014 rechtshilfeweise durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz unterbreitet werden konnten, weil [...] die gerichtliche Zustellung nicht abgeholt hatte. Die Strafgerichtspräsidentin hatte den Fall bereits am 26. März 2014 – und somit sehr rasch – instruiert.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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