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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.10.2014 BES.2014.78 (AG.2014.666)

16. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,049 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.78

ENTSCHEID

vom 16. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Mai 2014

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Sachverhalt

A_____ hat am 11. Dezember 2013 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen bei der Festnahme im Verfahren V120421 008 beteiligte, namentlich nicht bekannte Einsatzkräfte der Kantonspolizei erstattet, und zwar wegen schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Amtsmissbrauch. Der Staatsanwalt hat am 20. Mai 2014 die Nichtanhandnahme verfügt, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A_____ vom 30. Mai 2014, der sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Wiederaufnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat die einverlangten Verfahrensakten aufgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer sinngemäss die Edition seiner Krankenakten betreffend Operation vom 21. April 2014 sowie die Edition der Strafgerichtsakten SG.2013.132 betreffend Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2013 verlangt. Auf Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten hin haben das Universitätsspital Basel und das Strafgericht diese Akten ediert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde ist als Laienbeschwerde entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012; BES.2013.139 vom 7. August 2014). Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 382 Abs. 1 und Abs. 105 Abs. 1 lit. b und f StPO zur Beschwerde legitimiert (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 3; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 2). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme hat zu ergehen, wenn bereits aus den Akten ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012; BES.2013.139 vom 7. August 2014; BSK StPO-Omlin, Art. 310 N 6 - 9).

2.2      Der Beschwerdeführer hat Anzeige wegen schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Amtsmissbrauch erstattet. Als er am Samstag, 21. April 2012 gegen 8 Uhr morgens durch die Kantonspolizei festgenommen worden sei, habe ihm die Polizei den linken Ellbogen ausgerenkt, die medizinische Versorgung dieser Verletzung zunächst verweigert, ihn wehrlos in Handschellen gefesselt und ihn während etwa 10 Minuten immer wieder ins Gesicht geboxt. Er habe den Polizisten gesagt, dass er grosse Schmerzen im Arm hätte, aber das habe sie nicht interessiert. Erst auf dem Polizeiposten hätten sie die starke Schwellung des Ellbogens bemerkt und ihn ins Spital gebracht, wo er einer Notoperation unterzogen worden sei. Die Polizei habe ihm den Arm gebrochen, ihn in Handschellen spitalreif geschlagen und die Hilfeleistung unterlassen. Er selber sei für seine Straftat verurteilt und bestraft worden.

2.3      Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts SG.2013.132 vom 5. September 2013. Das Strafgericht hat ihn unter anderem wegen einer halsbrecherischen Fluchtfahrt mit dem Auto der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung, der Sachbeschädigung mit grossem Schaden, der mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert sowie aus anderen Gründen), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren 4 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis zum 22. April 2012 (1 Tag), davon 1 Jahr 10 Monate und 10 Tage mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2012. In der Begründung ist das Strafgericht, gestützt auf die objektiven Beweismittel, den Polizeirapport, die Aussagen der Zeugen sowie die Depositionen des im Wesentlichen geständigen Beschwerdeführers weitestgehend der Anklage gefolgt  (vgl. nachstehend Ziff. 4.2).

3.

Nachdem die erwähnte Amokfahrt zu Ende war, nahm die Kantonspolizei den Beschwerdeführer fest. Bei dieser Festnahme wurde der Beschwerdeführer verletzt. Er erlitt eine Ellbogenluxation sowie Schürfungen und Prellungen im Gesicht. Der Ellbogen wurde gleichentags im Universitätsspital anlässlich einer Operation unter Vollnarkose repositioniert, wie aus den auf Antrag des Beschwerdeführers vom Appellationsgerichtspräsidenten beim Universitätsspital angeforderten Krankenakten (act. 8) hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2013 angegeben, er sei in der Folge etwa drei Monate arbeitsunfähig gewesen. Er spüre die Verletzung immer noch, es komme auf die Arbeit an. Er sei nicht mehr in Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Im Lichte der Praxis handelt es sich somit nicht um eine schwere, sondern um eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 122 N 11), die nur auf Antrag verfolgt wird. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, sind dem Beschwerdeführer mit der Aushändigung der Anklageschrift vom 24. Juni 2013 sämtliche involvierten Mitarbeiter der Kantonspolizei bekannt gegeben worden. Damit hat die dreimonatige Antragsfrist (Art. 31 StGB) zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Anzeige des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 war die Frist abgelaufen und damit das Strafantragsrecht verwirkt. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist somit bezüglich einfacher Körperverletzung infolge unbenütztem Ablauf der Antragsfrist und bezüglich schwerer Körperverletzung wegen eindeutig nicht erfülltem Straftatbestand zu bestätigen.

4.

Der Beschwerdeführer hat Anzeige wegen Amtsmissbrauchs erstattet.

4.1      Strafbar wegen Amtsmissbrauchs sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Kein Amtsmissbrauch ist die Anwendung des polizeilichen "Armstreckhebelgriffs" zwecks Ausweiskontrolle eines renitenten Beifahrers, dessen Ehefrau einem Atemlufttest unterzogen wurde (BGer 6_B560+561/2010 vom 13. Dezember 2010 m.w.H.).

4.2      Vorliegend ist die Situation zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer gemäss unangefochten gebliebenem Sachverhalt im Strafgerichtsurteil SG.2013.132 vom 5. September 2013 mit seinem Fahrzeug kreuz und quer durch die Stadt vor der Polizei geflüchtet war. Zusammengefasst fuhr der Beschwerdeführer am 21. April 2012 gegen 07.25 Uhr in alkohol- und kokainbedingt fahrunfähigem Zustand mit seinem Auto aus der Stänzlergasse in die Theaterstrasse, wobei er das Stoppsignal missachtete. Eine anwesende Polizeipatrouille wollte ihn anhalten und kontrollieren, der Beschwerdeführer ignorierte jedoch die Matrix "Stopp Polizei" und die Aussenlautsprecherdurchsagen der Polizei und fuhr weiter. Nachdem er diverse Verkehrssignalisationen missachtet hatte, versuchte die Polizei in der Binningerstrasse durch Verengung der Fahrbahn mit dem Polizeiwagen, den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bringen. Dieser entzog sich dem, indem er weiterfuhr und eine Streifkollision mit dem Polizeifahrzeug verursachte. Anschliessend flüchtete er mit über 100 km/h weiter durch die Binningerstrasse. Ein zweites Patrouillenfahrzeug blockierte dann in Allschwil den Kreisel, um den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bringen. Der Beschwerdeführer fuhr indessen mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn und in der Gegenrichtung über den Kreisel, dann mit ca. 120 km/h durch die Baslerstrasse und über ein Rotlicht beim Morgartenring. Beim Abbiegen in die Eichenstrasse verlor er die Herrschaft über das Fahrzeug und kollidierte frontal mit dem Heck eines korrekt parkierten Fahrzeugs. Ein Polizist forderte ihn mit gezogener Waffe zum Aussteigen aus, aber der Beschwerdeführer setzte seinen Wagen vor- und zurück und beschädigte damit erneut das parkierte Fahrzeug, und obendrein auch den Polizeiwagen, der versucht hatte, das Fahrzeug des Beschwerdeführers so einzuklemmen, dass dieser nicht weiterfahren könne. Dies gelang also nicht, der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt mit wiederum übersetzter Geschwindigkeit fort, verlor erneut die Herrschaft über das Fahrzeug und kollidierte in der Allschwilerstrasse mit dem Eingangsbereich der Bäckerei und Konditorei […] AG. Erneut versuchte die Polizei mit dem Dienstwagen, den Beschwerdeführer einzuklemmen. Der Beschwerdeführer setzte dann wiederholt zurück und beschädigte die Front des Polizeifahrzeugs. Weil der Beschwerdeführer den Polizeiwagen aber nicht wegzuschieben vermochte, fuhr er auf dem Trottoir weiter und beschädigte dabei diverse Signalstangen und parkierte Autos. Ein Passant wollte sich zwischen zwei parkierten Autos vor dem heranrasenden Beschwerdeführer in Sicherheit bringen. Dieser rammte indessen eines der Autos, womit die beiden Autos ineinandergeschoben wurden und der Passant schwer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer fuhr weiter und beschädigte in der Folge eine Gleisbaustelle der BVB. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers hing mittlerweile die hintere Stossstange herunter, die Front war total eingedrückt, die Motorhaube aufgeworfen, der rechte Vorderreifen platt. Der Beschwerdeführer fuhr via Spalenring und Viaduktstrasse auf die Margarethenbrücke. Dort fuhren links und rechts je ein Patrouillenfahrzeug auf gleicher Höhe, hinter ihm ein drittes solches. Der Beschwerdeführer scherte abwechslungsweise nach links und nach rechts aus und rammte dabei die Patrouillenfahrzeuge. Schliesslich verkeilte er sich in diese, und die Amokfahrt war zu Ende.

4.3      Die Anzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauchs stützt sich auf die Umstände bei der Festnahme. Die Polizei habe ihn auf den Boden geworfen und in Handschellen gelegt. Dabei habe sie ihm den Ellbogen ausgerenkt. Anschliessend hätten ihn zahlreiche Polizisten während zehn Minuten ins Gesicht geschlagen. Als er abgeführt worden sei, habe er von seinem schmerzenden Ellbogen berichtet. Der Polizei sei das egal gewesen, erst auf dem Polizeiposten Kannenfeld habe man gesehen, dass der Ellbogen geschwollen sei. Anlässlich der Einvernahme vom 22. April 2012 (Akten SG.2013.132, S. 252) hat der Beschwerdeführer ausgeführt: "Bei der Brücke, als ich zum Stehen kam, habe ich die Hände hinauf genommen. Ich hatte schon Schulungen, wie man sich verhält bei Überfällen und so. Es hatten mich sicher 5 Polizisten aus dem Auto gerissen, und die haben mich geschlagen. Mein Arm hatte geschmerzt. Ich habe gesagt, wer will noch mal? Ich wurde mehrmals geschlagen von verschiedenen Polizisten."

4.4      Diese Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich durch die Aktenlage nicht (in allen Punkten) erhärten. Die Anhaltung des Beschuldigten wird im Polizeirapport vom 21. April 2012 wie folgt geschildert (Akten SG.2013.132, S. 99): "Als der Beschuldigte von der Viaduktstrasse rechts auf die Margarethenbrücke einbog, befand sich links des flüchtenden PW's (gleiche Fahrzeughöhe) das Basilea 01 [...], rechts vom flüchtenden PW (gleiche Fahrzeughöhe) das Basilea 72 und hinter dem flüchtenden PW das Basilea 02. Das Fahrzeug wurde zu keinem Zeitpunkt gerammt. Im Gegenteil, der Beschuldigte scherte abwechslungsweise nach links und rechts aus und touchierte die Dienstfahrzeuge BS 72 und Basilea 01, bis sich das Fahrzeug inmitten der Dienstfahrzeuge verkeilte und zum Stillstand kam. Daraufhin versuchte der Beschuldigte durch Anfahren und Zurücksetzen sich der Kontrolle erneut zu entziehen. Dabei wurden wir nicht gefährdet. In der Folge wurde der Beschuldigte durch Pol [...] mittels Waffenhoheit aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen. Da der Beschuldigte keine Folge leistete, wurde die unverschlossene Fahrzeugtür durch mich geöffnet. Durch Gfr [...] wurde der linke Arm des Beschuldigten ergriffen und der Lenker mittels Hebelgriff über die B-Säule aus dem Fahrzeug genommen. Die Sicherheitsgurten mussten dabei nicht gelöst werden. Aufgrund der massiven Gegenwehr konnte ein hörbares 'Knacken' im linken Arm wahrgenommen werden. Auf halber Strecke zum Boden ergriff ich ebenso den Lenker, welcher sich, durch Drehen des Körpers, noch immer gegen die Anhaltung massiv sperrte und wehrte. In der Folge musste er zu Boden geführt werden, wobei er mit dem Gesicht hart auf dem Boden aufkam und sich im Gesichtsbereich verletzte. Danach wurde der Beschuldigte am Boden fixiert und mittels Handfesseln durch Pol [...] gesichert. Während der Fesselung versuchte sich der Beschuldigte durch Körpereinsatz dieser zu entziehen. Anschliessend wurde der Beschuldigte mit dem BS 22 [...] zwecks Weiterungen nach der PWK verbracht." Der Schreibende dieses Polizeirapportes hat diesen Sachverhalt in der Einvernahme vom 1. Juni 2012 im Wesentlichen bestätigt, ebenso die übrigen Polizisten, soweit sie einvernommen worden sind und an der Anhaltung des Beschwerdeführers beteiligt waren (Akten SG.2013.132, S. 283, 315, 607, 610). Der genannte Schreiber hat insbesondere präzisiert: "Er versuchte dann noch, mit seinem Fahrzeug anzufahren, zuerst nach vorne und dann nach hinten, was aber nicht gelang. Wir sind dann ausgestiegen und begaben uns zur Fahrertür des flüchtigen Fahrzeugs und haben uns dort hingestellt. Er wurde schreiend aufgefordert, sein Fahrzeug zu verlassen, was er nicht tat. Ich habe daraufhin die Fahrertür geöffnet und seinen linken Arm ergriffen. Wir haben ihn dann mit Mühe, aufgrund seiner massiven Gegenwehr, seinen nach vorne gesperrten Arme, aus dem Fahrzeug genommen. Anschliessend führten wir ihn zu Boden. Dort konnten wir ihn mit den Handschellen fixieren. Aber auch am Boden leistete er massive Gegenwehr. Er lag mit dem Körper auf seinen Armen und es gelang nur mit Mühe, einen seiner Arme zu erfassen und diesem auf den Rücken zu führen. Wir konnten ihm dann schliesslich beide Arme fassen und diese fixieren. Anschliessend wurde er zum Fahrzeug Basilea 22 [...] verbracht" (Akten SG.2013.132, S. 315). Wm [...] gab noch zu Protokoll: "Am Boden war eine faustgrosse Blutlache, die wir mit Bindemittel zudeckten. Wir, [...] und ich, haben dann den Fahrer des Fluchtfahrzeugs zum Fahrzeug von Wm [...] verbracht. Der Beschuldigte sagte zu uns, irgendetwas stimmt mit meinem Arm nicht. Er redete die ganze Zeit einfach nur belangloses Zeugs. Eine konkrete Aussage machte er dennoch, er sagte, er habe nichts zu verlieren" (Akten SG.2013.132, S. 284).

Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Abklärungen im Spital angegeben hat, während seiner Kontrolle in der Polizeiwache Kannenfeld geschlagen worden zu sein, was die betreffenden Polizisten jedoch bestreiten würden (Akten SG.2013.132, S. 101).

4.5      Nachdem die Polizei das Fahrzeug des Beschwerdeführers unter physischem Einsatz von drei Patrouillenfahrzeugen auf der Margarethenbrücke endlich zum Anhalten gebracht hatte und dieser nach wie vor durch Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeuges manifestiert hatte, dass er die Flucht noch weiter fortzusetzen gewillt war, war es für die Polizei das dringlichste Gebot der Stunde, den Beschwerdeführer rasch aus seinem Fahrzeug zu entfernen. Mit seiner Fluchtfahrt hatte er sehr grossen Sach- und Personenschaden angerichtet, und von ihm ging eine enorme Gefährdung aus. Nachdem der Beschwerdeführer auf verbale Aufforderung hin das Fahrzeug nicht verlassen hatte, ging die Polizei zu Recht mit physischer Gewalt vor. Als der Beschwerdeführer sich dagegen wehrte, war es auch verhältnismässig, den Beschwerdeführer mittels eines Armhebelgriffes über die B-Säule aus dem Fahrzeug zu holen. Wenn dabei aufgrund der Gegenwehr des Beschwerdeführers dessen Ellbogen ausgerenkt wurde, so hat er dies seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Er war zu seiner Gegenwehr, wie überhaupt zu seiner Fluchtfahrt, in keinster Weise berechtigt. Unverständlich ist in diesem Sinne die Deposition des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2013, die Polizei habe auf Biegen und Brechen alles Risiko in Kauf genommen, um ihn zu stoppen, was nicht der Situation angepasst gewesen sei. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass er selber es war und nicht die Polizei, der die Situation eskalieren liess und auf Biegen und Brechen alles Risiko in Kauf genommen hat, um der Polizeikontrolle zu entfliehen. Der Beschwerdeführer hat also die Ursache dafür gesetzt, dass die Polizei zu immer weniger milden Mitteln greifen musste, um ihn anzuhalten. Es sei daran erinnert, dass bereits beim Allschwilerplatz ein Polizist den Beschwerdeführer mit gezogener Pistole zum Aussteigen aufgefordert hat. Darauf ist der Beschwerdeführer mit Vollgas auf den Polizisten losgefahren. Es gereicht dem Beschwerdeführer zum Wohle, dass sich der Polizist die Schussabgabe doch noch einmal überlegt hat ("Dann habe ich mir gedacht: Wenn ich jetzt schiesse, dann haben wir einen Toten, das will ich nicht, weil ich nicht weiss, was er gemacht hat [...]"; Akten SG.2013.132, S. 609). Die Verhältnismässigkeit einer Schussabgabe in jener Situation ist hier zwar nicht zu beurteilen. Aber die Schilderungen des Beschwerdeführers zu jener Szene illustrieren seine Gemütsverfassung: "[...] dass es mir egal gewesen wäre, wenn er mich erschossen oder angeschossen hätte" (Akten SG.2013.132, S. 252); "[...] hat es mir den Nuggi rausgehauen. In dem Zustand, in dem ich damals war, hat es für mich dann keine Grenzen gegeben irgendwie" (Akten SG.2013.132, S. 607). In der Tat zeigt der ganze Ablauf, dass die Polizei enorme Mittel aufwenden musste, um dem Beschwerdeführer Grenzen zu setzen.

Dem ist beizufügen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von der Polizei dann mit Faustschlägen traktiert worden, von den Polizisten a.a.O. bestritten wird und in den Akten keinerlei Stütze findet. Die Staatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass die in den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnissen dokumentierten Verletzungen sich mit den umfassend dokumentierten Vorfällen – und insbesondere auch mit seinem anlässlich der Anhaltung an den Tag gelegten Verhalten – vollumfänglich in Einklang bringen lassen. Dies gilt auch für die Gesichtsverletzungen (Fotobeilagen zur Einvernahme vom 11. Dezember 2013), die darauf zurückzuführen sind, dass die Polizei mit dem Beschwerdeführer zu Boden gehen musste und dieser sich dort noch weiter gewehrt hat, ehe dessen Arme gefasst werden konnten und er in Handschellen gelegt werden konnte. So steht es denn auch im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ausdrücklich zu lesen (Akten SG.2013.132, S. 60): "Das Verletzungsmuster, zusammen mit den schwärzlichen Antragungen, wäre durch einen Sturz zu ebener Erde auf harten Untergrund bzw. ein Fixieren des Kopfes etwa auf Asphalt zwanglos zu erklären".

Zusammenfassend ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt und die diesbezügliche Nichtanhandnahme berechtigt.

5.

Die Anzeige des Beschwerdeführers erstreckt sich auch auf die Unterlassung der Nothilfe. Strafbar ist gemäss Art. 128 StGB, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.

Die Amokfahrt begann am 21. April 2012 um ca. 07.25. Um 08.10 Uhr wurde der Beschwerdeführer festgenommen (Akten SG.2013.132, S. 48) und auf die Polizeiwache Kannenfeld verbracht, wo eine Effektendurchsicht sowie um 08.20 Uhr ein Alkoholtest sowie ein Drogenvortest auf Kokain durchgeführt wurden. Anschliessend wurde er ins Universitätsspital verbracht; in den Krankenakten (act. 8) ist als Eintrittszeit 08.44 Uhr vermerkt.

Angesichts der Umstände, namentlich der sehr gefährlichen und beharrlichen Fluchtfahrt des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens anlässlich der Festnahme, musste die Polizei von einem gefährlichen sowie fluchtgefährlichen Täter ausgehen. Oberstes Gebot und vordringlich bei der Anhaltung des Beschwerdeführers war daher die Wiederherstellung und Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch wenn der Beschwerdeführer sich also bereits auf der Margarethenbrücke über seinen schmerzenden Arm beklagt hatte, so ist das Vorgehen nicht zu beanstanden, den Täter zunächst auf die Polizeiwache mitzunehmen und dort ersten Untersuchungen zuzuführen – der Beschwerdeführer schwebte ja nicht etwa in Lebensgefahr. Auf der Polizeiwache wurde das gesundheitliche Problem in Form des mittlerweile angeschwollenen Arms dann erst deutlich erkennbar und auch tatsächlich erkannt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge umgehend ins Spital verbracht; die Eintrittszeit von 08.44 Uhr dokumentiert ein angesichts der Umstände erstaunlich rasches Handeln der Polizei. Das Vorgehen der Polizei war somit adäquat, und der Beschwerdeführer wurde den Umständen entsprechend rechtzeitig medizinischer Hilfe zugeführt. Der Tatbestand des Unterlassens der Nothilfe ist somit eindeutig nicht erfüllt und auch diesbezüglich die Nichtanhandnahme berechtigt.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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