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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.09.2014 BES.2014.69 (AG.2014.574)

4. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,219 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Aufhebung des Strafbefehls betreffend fahrlässige Körperverletzung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.69

ENTSCHEID

vom 4. September 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                 Beschwerdegegner

[…]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

im Verfahren betreffend Erlass des Strafbefehls vom 14. April 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung

Sachverhalt

Am 4. März 2013 wurde der damals 81-jährige Fussgänger [...] auf dem Trottoir von einem von B_____ gelenkten, rückwärts fahrenden Lieferwagen angefahren und stürzte, wobei er Verletzungen an den Händen und Knien erlitt. Am 16. Mai 2013 verstarb [...]. Sein Sohn A_____ stellte mit Datum vom 28. Mai 2013 gegen B_____ Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. Da sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellte, dass [...] rechtsgültig und endgültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet habe, wandte sich A_____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], am 21. Juni 2013 mit Beschwerde ans Appellationsgericht. Dieses erkannte mit Entscheid BES.2013.84 vom 15. November 2013, dass der unmittelbar nach dem Unfall erklärte Verzicht von [...] auf die Stellung eines Strafantrags wegen dessen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung nichtig und der nach seinem Tod durch seinen Sohn gestellte Strafantrag somit gültig sei und dass sich dieser auch rechtsgültig als Privat- und Zivilkläger konstituiert habe. Es wies die Staatsanwaltschaft an, gegen B_____ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen, wobei sie auch die Frage der Kausalität des Unfalls mit dem Tod von [...] zu prüfen haben werde.

Am 21. Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft gegen B_____ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Am 3. Februar 2014 hat sie bei Prof. Dr. Dittmann vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Frage der durch [...] beim Unfall erlittenen Verletzungen und deren Kausalität zu seinem Tod in Auftrag gegeben. Das am 7. April 2014 erstellte Gutachten kam zum Schluss, dass sich aus den vorhandenen Krankenakten – eine Obduktion sei nicht durchgeführt worden – „nicht mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit ableiten lasse, dass die wahrscheinlich zum Tode führende Lungenentzündung nicht auch dann aufgetreten wäre, wenn man das Unfallereignis vom 04.03.2013 hinweg denkt“. Es sei somit von einem natürlichen Tod auszugehen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge mit Strafbefehl vom 14. April 2014 B_____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 5. Juni 2013, mit dem der Beurteilte wegen des gleichen Vorfalls bereits wegen Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motorahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden war.

Am 5. Mai 2014 ist der Strafbefehl mit dem Vermerk „Entscheid ist rechtskräftig“ A_____ zugestellt worden. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 hat dieser, wiederum vertreten durch Advokat lic. iur. [...], Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt damit die Aufhebung des fraglichen Strafbefehls und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren StPO-konform weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. Mai 2104 (recte: 2014) mit dem Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. April 2014 und auf kostenfällige Abweisung der „Berufung“ vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. Juni 2014 auf die Einreichung einer einlässlichen Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Wie sich aus der Begründung der Beschwerde ergibt, richtet sich diese – entgegen der missverständlichen Betreffszeile des Titelblatts – nicht gegen den Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung an sich; dieser wäre mit Einsprache gemäss Art. 354 StPO anzufechten. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe im Verfahren, das zum Erlass des Strafbefehls geführt hat, Verfahrensfehler begangen, insbesondere sein rechtliches Gehör verletzt und ihm den Strafbefehl nicht ordnungsgemäss eröffnet. Damit ficht er Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft an. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Implizit richtet sich die Beschwerde auch gegen die – mit dem Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung konkludent verbundene – Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO ebenfalls mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochten werden (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 322 N 5). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 GOG), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist – entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO auch bei der Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 322 N 6) – umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft kann auch die Privatklägerschaft und jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist nur, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt und sich – wie das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2013.84 vom 15. November 2013 erkannt hat und was nun auch die Staatsanwaltschaft anerkennt – im Verfahren gegen diesen rechtsgültig als Privatkläger konstituiert. Er hat sich somit am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung und Sanktionierung allfälliger Verfahrensmängel zu seinen Ungunsten resp. an der Aufhebung der konkludenten Einstellung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Tötung, so dass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Beschwerden sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer hat den gegen den Beschwerdegegner ergangenen Strafbefehl vom 14. April 2014 mit dem Vermerk „Entscheid ist rechtskräftig“ am 5. Mai 2014 erhalten. Erst mit dieser Zustellung hat er Kenntnis von den von ihm angefochtenen, ohne seine Mitwirkung erfolgten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und die implizite Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung erhalten. Die am 15. Mai 2014 erhobene und begründete Beschwerde ist damit fristgemäss eingereicht worden.

2.

2.1      Mit Erklärung vom 28./31. Mai 2013 auf dem Strafantragsformular der Kantonspolizei hat der Beschwerdeführer rechtsgültig erklärt, dass er sich einerseits als Strafkläger am Verfahren gegen den Beschwerdegegner beteiligen und Parteirechte ausüben wolle und dass er andererseits im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen wolle, wobei die Zivilforderung zur Zeit nicht beziffert werden könne. Er ist somit Privatkläger nach Art. 118 StPO. Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die Privatklägerschaft im Strafverfahren Partei. Als solche hat sie nach Art. 107 Abs. 1 Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört namentlich das Recht, die Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Ausserdem kann die Privatklägerschaft zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Dieses Recht steht gemäss Art. 122 Abs. 2 StPO ausdrücklich auch den Angehörigen des Opfers zu. Nach Art. 353 Abs. 2 StPO ist im Strafbefehl vorzumerken, ob und inwieweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat. Dies setzt – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – voraus, dass der Privatkläger vor Erlass eines Strafbefehls Gelegenheit erhält, seine zivilrechtlichen Ansprüche zu beziffern, und dass diese der beschuldigten Person vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Privatkläger wie im vorliegenden Fall die Stellung einer Zivilforderung angekündigt hat. Dass im Strafbefehlsverfahren selbst nicht über die Zivilklage entschieden werden kann, sondern nicht anerkannte Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. a und 353 Abs. 2 StPO), steht dem nicht entgegen. Da die Bezifferung und Begründung der Zivilklage gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens im Parteivortrag (des ordentlichen Verfahrens) zu erfolgen haben, haben die Untersuchungsbehörden die Privatklägerschaft über die beabsichtigte Erledigung des Falls im Strafbefehlsverfahren zu informieren und sie im Hinblick auf eine mögliche Anerkennung durch den Beschuldigten zur Bezifferung und Begründung ihrer Forderung aufzufordern (vgl. Art. 313 Abs. 1 StPO). Schliesslich ist im Strafbefehl auch über die Parteikosten der Privatklägerschaft zu entscheiden. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108).

2.2      Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer weder über ihre Verfahrenshandlungen orientiert noch ihm ein Mitwirkungsrecht daran eingeräumt. Sie hat beim IRM ein Gutachten angefordert, ohne dem Beschwerdeführer gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Entgegen Art. 188 StPO hat sie dem Beschwerdeführer das schriftlich erstattete Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Schliesslich hat sie ihm auch keine Möglichkeit gegeben, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Bereits diese Unterlassungen stellen klare Verfahrensfehler und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die – da sie im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können – zur Aufhebung des ergangenen Strafbefehls führen müssen.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hat den gegen den Beschwerdegegner ergangenen Strafbefehl dem Beschwerdeführer mit dem Vermerk zugestellt, dieser sei bereits in Rechtskraft zu erwachsen. Sie beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, die Rechtskraft des Strafbefehls sei zu bestätigen.

3.2      Da der Strafbefehl dem Beschwerdegegner nicht zugestellt werden konnte – dieser konnte gemäss Sendungsverfolgung der Post unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden, eine neue Adresse ist nicht bekannt (auch die Sendungen des Appellationsgerichts waren nicht zustellbar) –, ergäbe sich die Rechtskraft des Strafbefehls allenfalls aus der Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO. Allerdings erwächst ein Strafbefehl nur in Rechtskraft, wenn dagegen nicht Einsprache erhoben wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt sich unter Berufung auf den Praxiskommentar von Niklaus Schmid auf den Standpunkt, dass die Privatklägerschaft nicht zur Einsprache berechtigt sei (Beschwerdeantwort S. 2). Darin irrt sie, und sie beruft sich zu Unrecht auf Schmid. Zwar stellt dieser am angegebenen Ort fest, dass Geschädigte und Privatkläger in Art. 354 StPO anders als im Vorentwurf nicht ausdrücklich unter den Einspracheberechtigten figurieren. Er vertritt jedoch klar die Meinung, dass der Strafbefehl auch dem Geschädigten bzw. Privatkläger zuzustellen und diesem ein Einspracherecht einzuräumen sei, soweit er im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls habe (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 354 N 6). Diese Ansicht vertritt auch Riklin im Basler Kommentar zur Strafprozessordnung. Er führt aus, zwar habe die Privatklägerschaft kein generelles Einspracherecht gegen Strafbefehle, sie könne aber in Sonderfällen als „weitere Betroffene“ gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO einspracheberechtigt sein. Dies sei namentlich bei einem „classement implicite“ der Fall. Als Beispiel einer solchen impliziten Einstellung führt er genau den Fall an, der auch hier vorliegt, nämlich dass jemand Opfer eines Unfalls wird und in der Folge stirbt, die Staatsanwaltschaft aber den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Tat und Tod verneint und einen Strafbefehl nur wegen fahrlässiger Körperverletzung erlässt. Wenn in einem solchen Fall keine förmliche Einstellung wegen fahrlässiger Tötung stattfinde, komme der Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung einer versteckten Einstellung gleich. Dann könne die Privatklägerschaft (die Angehörigen des Verstorbenen) beschwert sein, wenn sie – namentlich wegen zivilrechtlicher Ansprüche – ein Interesse daran habe, dass die beschuldigte Person wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werde. Sie sei daher einspracheberechtigt, zumal sie auch in einem ordentlichen Prozess in einer analogen Situation gegenüber einem Urteil erster Instanz gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert wäre, Berufung zu erheben (Riklin, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 354 N 9-11). Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 IV 102 diesen Lehrmeinungen angeschlossen und erkannt, dass die Privatklägerschaft als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO auch insofern zur Einsprache legitimiert sei, als ihr im Strafbefehl eine Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert werde (a.a.O., E. 5.2 S. 109 f.).

3.2      Dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der impliziten Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung und damit des nur wegen fahrlässiger Körperverletzung ergangenen Strafbefehls hat, wurde bereits oben (Ziff. 1.2) festgestellt. Er ist deshalb als “weiterer Betroffener“ gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert. Gemäss Art. 353 Abs. 3 in Verbindung mit 81 StPO hätte ihm daher der Strafbefehl unverzüglich nach dessen Erlass mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet werden müssen. Er wurde ihm indessen erst am 5. Mai 2014 (ohne Rechtsmittelbelehrung, sondern vielmehr mit dem Vermerk „Entscheid ist rechtskräftig“) zugestellt. Damit ist die Zustellung mangelhaft erfolgt, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht. Da aus einer mangelhaften Zustellung dem Adressaten keine Nachteile erwachsen dürfen, konnte der Strafbefehl – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – vor seiner Zustellung an den Beschwerdeführer und dem Ablauf der mit dieser Zustellung beginnenden Einsprachefrist (vgl. Art. 90 StPO) nicht in Rechtskraft erwachsen.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde der Strafbefehl gegen B_____ wegen fahrlässiger Körperverletzung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, das Strafverfahren StPO-konform weiterzuführen. Namentlich wird dem Beschwerdeführer Akteneinsicht sowie das rechtliche Gehör zum Gutachten zu gewähren und Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge zu geben sein. Falls die Staatsanwaltschaft in der Folge erneut einen Strafbefehl erlassen will, wird sie dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zur Bezifferung und Begründung seiner Zivilforderung und zur Geltendmachung einer Parteientschädigung einzuräumen, die Zivilforderung (wenn möglich) dem Beschwerdegegner zur allfälligen Anerkennung vorzulegen und den Strafbefehl (auch) dem Beschwerdeführer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen haben.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben und ist der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers zu schätzen, wobei angesichts dem Umfangs der Rechtsschriften fünf Stunden als angemessen erscheinen, welche praxisgemäss mit CHF 250.– zuzüglich MWST zu entschädigen sind.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. April 2014 im Verfahren V131212 204 gegen B_____ aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung und im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben und hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 100.–, auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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