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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.03.2014 BES.2014.6 (AG.2014.192)

5. März 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,606 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.6

ENTSCHEID

vom 5. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm  und

Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. […]1986                                                          Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Januar 2014

betreffend Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug

Sachverhalt

Der niederländische Staatsangehörige A_____ wurde am 23. Oktober 2013 nach einer Flucht vor der Polizei zusammen mit zwei weiteren Personen (B_____ und C_____) festgenommen; anlässlich der Verhaftung wurde ein Packet mit ca. 1 Kilogramm Kokain sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beteiligten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am 25. Oktober 2013 wurde über A_____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 17. Januar 2013, die Untersuchungshaft angeordnet. Am 16. Januar 2014 wurde Sicherheitshaft bis zum 10. April 2014 verfügt.

Mit undatiertem Schreiben ersuchte A_____ um Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug. Dieses Gesuch lehnte die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2014 ab, da der aktuelle Verfahrensstand keinen vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs erlaube. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte mit einem Mitbeteiligten 989 Gramm Kokain von Holland unbefugt in die Schweiz eingeführt und einem weiteren Beteiligten in Basel übergeben habe. Der Beschuldigte bestreite eine Beteiligung der Mitangeklagten. Die Aussagen aller Beteiligten bezüglich ihrer Tatbeiträge – soweit sie überhaupt beteiligt gewesen sein wollten – stimmten zudem nicht überein. Zwar seien die Untersuchungen abgeschlossen und stehe die Überweisung der Sache ans Strafgericht bevor. Dennoch sei nach wie vor Kollusionsgefahr anzunehmen. Würde dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt der Übertritt in den vorläufigen Strafvollzug, in dessen Rahmen weder die von ihm geführten Telefongespräche noch sein Briefverkehr überwacht würde, bewilligt, so bestünden berechtigte Bedenken, dass es zu das Verfahren beeinflussenden Absprachen kommen könnte, namentlich dann, wenn auch einem weiteren Mitangeklagten der vorläufige Strafvollzug bewilligt würde. Dies gelte es bei der derzeitigen Sachlage dringend zu verhindern. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Tatsache, dass für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe drohe, erwarte den Beschuldigten bei einer Verurteilung eine Strafe, bezüglich welcher die Dauer der Untersuchungshaft noch längstens verhältnismässig sei. Das Gesuch sei deshalb abzuweisen.

Gegen diese Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 17. Januar 2014 Beschwerde führen und beantragen lassen, sein Gesuch um Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug sei zu bewilligen; ihm sei auch für diesen Verfahrensschritt die amtliche Verteidigung zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und die Verfügung vom 7. Januar 2014 sei zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat replicando an seinen Begehren festgehalten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide der Staatsanwaltschaft über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund, wie unter anderem Kollusionsgefahr gegeben sein. Dieser Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen. Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2; 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2 je mit Hinweisen).

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, nachdem die Untersuchungshandlungen abgeschlossen seien, seien die Voraussetzungen für den vorzeitigen Vollzug erfüllt. Wenn überhaupt noch Kollusionsgefahr bestünde – das Zwangsmassnahmengericht habe diese Frage in seiner Verfügung betreffend Sicherheitshaft vom 16. Januar 2014 offen gelassen –, sei die Gewährung des vorzeitigen Vollzugs nicht prinzipiell ausgeschlossen. Im Übrigen seien gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschränkungen im vorzeitigen Vollzug möglich. Namentlich könnte dem Beschwerdeführer verboten werden, mit den Mitangeklagten Kontakt aufzunehmen.

3.

Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar hat er selbst eine Tatbeteiligung hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz offenbar eingeräumt, wie der ihn betreffenden Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Januar 2014 zu entnehmen ist (act. 801). Er will jedoch für die Sache alleine verantwortlich sein und stellt eine Beteiligung der Mitangeklagten in Abrede (act. 691 ff.). Auch diese haben ihre Beteiligung trotz der gegen sie sprechenden Beweislage bis zuletzt bestritten. So hat der Beschuldigte C_____ noch anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2013 ausgesagt, er habe mit dem sichergestellten Kokain nichts zu tun (act. 681 ff.). Der Beschuldigte B_____ will um das sichergestellte Kokain ebenfalls nicht gewusst haben, wie seinen Einlassungen vom 22. November 2013 zu entnehmen ist (act. 668). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend einwendet, sind die Aussagen der drei im Verfahren Angeschuldigten widersprüchlich.

Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es bestehe weiterhin die erhebliche Gefahr, dass sich die Angeschuldigten ausserhalb der Untersuchungshaft absprechen und damit die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der mutmasslichen Tatbeteiligung der mitangeklagten C_____ und B_____, welche dies weiterhin bestreiten. Offen ist aber auch, falls die Mitangeklagten Aussagen tätigen sollten, wie diese lauten und wie dabei die Rolle des Beschwerdeführers geschildert würde. Insofern hat er ein hohes Interesse daran, dass die Mitbeschuldigten keine Aussage zur Sache tätigen. Das Zwangsmassnahmengericht hat denn auch im Verfahren um Anordnung der Sicherheitshaft über den Angeklagten C_____ am 16. Januar 2014 ausgeführt: „In Anbetracht des weitgehenden Bestreitens des Beschuldigten sowie der in manchen Punkten doch sehr unterschiedlichen Aussagen der drei Beschuldigten, ist unbedingt zu vermeiden, dass sie sich vor der Gerichtsverhandlung, an der auch Laienrichter teilnehmen, deren unmittelbarer Eindruck für die Beurteilung besonders wichtig ist, absprechen können. Angesichts der koordinierten Flucht der drei Beschuldigten bei der Anhaltung durch die Polizei nach dem taktischen Ablenkungsmanöver von B_____ und des anschliessenden Versteckens des Deliktsguts durch A_____ [den Beschwerdeführer] ist bei allen drei Beschuldigten ohne weiteres zu vermuten, dass sie die sich mit der Haftentlassung bietenden Möglichkeiten zur Absprache wahrnehmen würden. Da ihnen allen eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht, hätten sie zu Absprachen auch allen Anlass. […].“. Nun trifft zwar der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass sich das Zwangsmassnahmengericht im ihn betreffenden Verfahren um Anordnung von Sicherheitshaft nicht explizit zum Vorliegen von Kollusionsgefahr geäussert hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedeutet dies jedoch nicht, dass Kollusionsgefahr mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen wäre, hatte doch das Zwangsmassnahmengericht angesichts der beim Beschwerdeführer bejahten Fluchtgefahr keinen Anlass zu weiteren Ausführungen hinsichtlich der vermeintlichen Kollusionsgefahr. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer – auch angesichts des gegenwärtigen, fortgeschrittenen Verfahrensstands – sehr wohl von erheblicher Kollusionsgefahr ausgegangen ist, hat es doch, wie hievor dargelegt, ausgeführt, es sei bei allen drei Beschuldigten ohne weiteres zu vermuten, dass sie die sich mit der Haftentlassung bietenden Möglichkeiten zur Absprache wahrnehmen würden. Die erhebliche Kollusionsgefahr ist somit auch für den Beschwerdeführer zu bejahen. Dies zeigen besonders deutlich auch die zurückgehaltenen Korrespondenzen mit den Mitangeklagten vom 30. Oktober 2013 resp. vom 5. November 2013, worin der Beschwerdeführer diese auffordert, standhaft zu bleiben (act. 261, 266: Er hoffe, er höre bald vom Mitbeschuldigten und mit der Aufforderung, dieser möge seinerseits einen Brief schreiben und um die Verlegung „to a open block“ ersuchen). Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Entgegen der Verteidigung kann der Kollusionsgefahr im Rahmen des vorzeitigen Strafantritts zudem nicht gleichermassen wirksam begegnet werden, wie dies in der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft der Fall ist. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Möglichkeit, Telefongespräche oder Briefverkehr von Insassen zu überwachen, was praktisch kaum durchführbar ist. Auch die Instruktion von Mithäftlingen, die frei telefonieren und/oder schreiben können, ist im Vollzug ein Leichtes. Erst Recht kann im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs ein persönlicher Kontakt unter den Insassen nicht verhindert werden. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kontaktaufnahmeverbot als mildere Massnahme zur Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft erweist sich hier aus organisatorischen und praktischen Gründen zur Abwendung von Kollusionsgefahr als nicht geeignet.

Bei diesem Ergebnis ist der vorzeitige Strafantritt deshalb zu verweigern, da mit dessen Gewährung der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden. Die Fortsetzung der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft jedenfalls bis nach der auf den 27./28. März angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung erweist sich schliesslich angesichts der drohenden, längeren Freiheitsstrafe auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat denn auch zu Recht keine diesbezüglichen Einwände erhoben. Nach dem hievor Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu tragen. Demgegenüber ist ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei angesichts der knappen Beschwerdebegründung und unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses zwei Stunden angemessen sind. Davon ist aufgrund des noch im alten Jahr übernommenen Mandatsverhältnisses eine Stunde mit dem bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Ansatz von CHF 180.– und eine Stunde mit dem ab dem 1. Januar 2014 gültigen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde, einschliesslich Auslagen, zu vergüten, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 30.40).  

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 380.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 30.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                   Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                                   lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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