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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.03.2014 BES.2014.47 (AG.2014.345)

31. März 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,330 Wörter·~7 min·8

Zusammenfassung

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.47

ENTSCHEID

vom 8. Mai 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt

Zustellung an: lic. iur. […], Advokatin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 31. März 2014

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

A_____ befindet sich seit dem 2. April 2014 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 31. März 2014 erliess die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Untersuchungsverfahren einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Mit Eingabe vom 1. April 2014 erhob A_____ gegen diese Verfügung Beschwerde. Am 7. April 2014 hat A_____ eine weitere Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhoben. Mit Schreiben vom 10. April, 16. April, 22. April (2 separate Schreiben), 24. April (2 separate Schreiben) und 25. April 2014 hat er weitere Eingaben gemacht, welche von der Instruktionsrichterin zuständigkeitshalber an das Migrationsamt bzw. an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Die Eingabe vom 22. April 2014 wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgenommen und wurde inzwischen zurückgezogen (BES.2014.59). Mit Verfügung vom 25. April 2014 hat die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingaben ans Appellationsgericht auf das Verfahren betreffend Beschlagnahme bzw. Versiegelung zu beschränken, und ihn darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben des Beschwerdeführers nicht mehr weitergeleitet, sondern an ihn zurückgesendet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat sich in Bezug auf die Beschwerden gegen die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme am 16. April 2014 vernehmen lassen und beantragt deren vollumfängliche Abweisung. Der Beschwerdeführer hat dazu am 21. April 2014 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a  i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und 17 lit. b EG StPO [SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 10. April 2014 geltend, er habe wegen fehlendem Tabak seine Beschwerde nicht richtig abfassen können. Zum einen bezeichnet er sich selber nicht als suchtkrank, zum anderen hält er die Frage nach der eigenen „geistigen Gesundheit“ bzw. zu seiner Person für eine Unverschämtheit (act.6). Es ist daher für die vorliegende Beschwerde von seiner vollumfänglichen Handlungsfähigkeit auszugehen.

3.

3.1      Wie sich aus den Akten ergibt, befand sich in den Effekten des am 31. März 2014 festgenommenen Beschwerdeführers ein Schliessfachschlüssel mit dem Zeichen DB 129. In der Folge wurde dieses auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durchsucht. Die sich darin befindlichen Gegenstände wurden beschlagnahmt.

3.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner als „Antrag auf Versiegelung resp. Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 1. April 2014 geltend, es handle sich bei der Durchsuchung seines Schliessfachs und der anschliessenden Beschlagnahme der darin aufgefundenen Gegenstände um eine „illegale Beweisbeschaffung“ (Beschwerde vom 1. April 2014, act, 3, S. 1). Des Weiteren beantrage er die Versiegelung seines beschlagnahmten Smartphones (Beschwerde vom 1. April 2014, S. 2). Schliesslich sehe er auch die Voraussetzungen des Art. 244 lit. c und b StPO als nicht erfüllt an, da kein Anfangsverdacht vorliege (a.a.O).

In seiner Eingabe vom 7. April 2014 – welche er als „Frage/Bedürfnis“ an die Leitung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt formuliert hat und die ebenfalls als Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde – macht der Beschwerdeführer überdies geltend, die Beweiserhebung sei nicht rechtmässig gewesen, weil es sich bei den ihm vorgeworfenen Taten um Antragsdelikte handle, für welche im Zeitpunkt der Durchsuchung keine Anzeige vorgelegen sei (Eingabe vom 7. April 2014, act. 5, S. 1).

3.3     

Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

3.3.1   Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.

Der Tatverdacht – das heisst die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, und eine bestimmte Person sei der Täter – muss sich aus den konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (Weber, in: Basler Kommentar StPO, Art. 197 N 7). Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (a.a.O). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt und sich auch aus den Akten ergibt, wurde am 31. März 2014 von einem im Swissôtel Le Plaza logierenden Gast Anzeige erstattet wegen Diebstahls einer Tasche mit 64 Uhren. Unmittelbar darauf erhielt die Polizei vom gegenüberliegenden Hotel Ramada die Meldung, dass man eine sich dort unberechtigt aufhaltende Person zurückhalte. Bei einer anschliessenden Kontrolle der besagten Person – bei welcher es sich um den Beschwerdeführer handelte – durch die Polizei stellte sich heraus, dass dieser in einer Tasche die gestohlenen Uhren mit sich führte. Weiter trug er ein ebenfalls als gestohlen gemeldetes Mobiltelefon sowie einen Schliessfachschlüssel auf sich. Aufgrund dieser Situation durfte die Staatsanwaltschaft vom konkreten Verdacht ausgehen, dass sich in dem Schliessfach allenfalls weiteres Deliktsgut bzw. beweisrelevante Gegenstände befinden könnten. Es lag somit ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor.

3.3.2   Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, es handle sich vorliegend um Antragsdelikte, wobei eine Anzeige gefehlt habe und das Erheben der Beweise daher rechtswidrig gewesen sei, so geht er damit fehl. Zum einen ist festzuhalten, dass es sich vorliegende weder bei den Uhren noch beim im Schliessfach aufgefundenen PC – welcher bereits vom Universitätsspital als gestohlen gemeldet war – um geringfügige Vermögensdelikte handelt, so dass schon der Einwand des Antragsdelikts an sich keinen Sinn macht. Die Frage des Tatverdachts hat im Übrigen aber auch grundsätzlich nichts damit zu tun, ob eine Anzeige für das Delikt vorliegt oder nicht. Vielmehr ergibt sich oft erst im Laufe eines Verfahrens, ob es sich bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten um Offizial- oder um Antragsdelikte handelt, während die Frage des Tatverdachts bereits am Anfang eines Verfahrens zu beurteilen ist. Eine Strafanzeige als Voraussetzung für einen hinreichenden Tatverdacht macht daher weder Sinn noch ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür aus der Strafprozessordnung.

3.3.4.  Gemäss Art. 241 StPO sind Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Vorliegend war zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers unklar, ob dieser Beschwerdeführer allein operierte oder ob allfällige zu beschlagnahmende Gegenstände durch Komplizen beiseite geschafft werden könnten. Die Dringlichkeit der Massnahme lag also vor. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des Schliessfaches und Beschlagnahme des Deliktsguts zuerst mündlich angeordnet und 31. März 2014 schriftlich bestätigt. Die Erfordernisse der StPO wurden also auch in dieser Hinsicht eingehalten.

3.3.5   Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre eine Einwilligung seinerseits für die Durchsuchung des Schliessfachs notwendig gewesen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar sieht Art. 244 StPO grundsätzlich eine solche vor, sie ist jedoch gemäss Art. 244 Abs. 2 StPO explizit nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass im zu durchsuchenden Raum Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden sind. Davon durfte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ohne Weiteres ausgehen. Bei Dringlichkeit kann die Polizei eine Durchsuchung sogar – gestützt auf Art. 241 Abs. 3 StPO – ohne Durchsuchungsbefehl vornehmen (vgl. dazu Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar StPO,  Art. 244 N 22). Auch in dieser Hinsicht kann der Staatsanwaltschaft somit kein unkorrektes Verhalten vorgeworfen werden.

3.3.4   Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die beantragte Siegelung des Smartphones inzwischen durch die Staatsanwaltschaft veranlasst (vgl. handschriftliche Notiz act. 3), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung des Schliessfachs des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme der darin gefundenen Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft erfüllt waren. Eine detaillierte Beschreibung der ihm vorgeworfenen Taten wird in einer allfälligen Anklageschrift erfolgen resp. erfolgt durch die Vorhaltungen in den Einvernahmen.

4.

Weitere Eingaben des Beschwerdeführers (fehlende Barschaft etc) betreffen – wie in der Verfügung vom 14.04.2014 ausgeführt – nicht das vorliegende Verfahren und werden daher nicht behandelt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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