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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.07.2014 BES.2014.44 (AG.2014.567)

28. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,358 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Kosten des Strafbefehlsverfahrens (6B_1005/2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.44

ENTSCHEID

vom 28. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 17. März 2014

betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Sachverhalt

A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Februar 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h mit 81 km/h statt der erlaubten 80 km/h) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 20.–,  bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.– auferlegt. Hiergegen hat er mit Datum vom 10. Februar 2014 (Postaufgabe am 11. Februar 2014) Einsprache erhoben und darin ausgeführt, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post von der Kantonspolizei für die Zahlung einer Busse erhalten; den Betrag von CHF 20.– habe er zudem zwischenzeitlich am 10. Februar 2014 bezahlt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 machte ihn die Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und fragte ihn an, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle, da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Nachdem er mit Faxschreiben vom 10. März 2014 seine Einsprache sinngemäss bestätigt hatte, wurden die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.

Mit Verfügung vom 17. März 2014 stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass sich die Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 20.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.– auferlegt; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2014 (Postaufgabe am 27. März 2014) an das Appellationsgericht und verlangt darin wiederum die Aufhebung der Verfahrenskosten von CHF 208.–. Mit Schreiben vom 31. März 2014 hat das Appellationsgericht beim Strafgerichtspräsidenten um Überweisung der Vorakten gebeten, im Übrigen aber auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltshaft verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. März 2014 handelt es sich zunächst um eine Feststellung, in der nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 356 StPO N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100; § 17 Abs. 1 lit. b Einführungsgesetz StPO, EG StPO, SG 257.100).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.3      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der Strafgerichtspräsident hat die Einsprache gegen den Kostentscheid abgelehnt, da vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei (uneingeschriebene) Briefe, am 14. Mai 2013 die Übertretungsanzeige und am 25. Juli 2013 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer adressiert worden seien. Unter diesen Umständen sei nach der zutreffenden Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.

3.

3.1      In seiner Begründung nimmt der Strafgerichtspräsident Bezug auf den Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013. Danach obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Seit dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Sie sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchen Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.

3.3      In den Akten liegen die Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige und einer Zahlungserinnerung, welche am 14. Mai 2013 und am 25. Juli 2013 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt worden sind. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung solcher Dokumente wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu kommt, dass die Adresse des Beschwerdeführers, die auch bei allen weiteren Zustellungen (Strafbefehl, Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2014, Einspracheentscheid vom 17. März 2014) verwendet wurde, sich als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat; der Beschwerdeführer hat diese Adresse selbst in seiner Einsprache bestätigt. Aufgrund dieser Umstände ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei ihm angekommen seien, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt wurden, nicht stichhaltig. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden Zustellung des Strafbefehls erhalten hat und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung auf dem Einspracheformular (Akten S. 5), er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung (so auch AGE. BES.2013.31 vom 12. Juli 2013). Nicht aus den Akten ersichtlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Einspracheverfahren am 8. Februar 2014 per Post die Zusendung der Bilder der Radarkamera zum Zwecke der Fahrerfeststellung verlangt hätte. Im Übrigen wurde dieser behauptete Einwand in der Einsprache vom 10. Februar 2014 auch nicht mehr aufgenommen. Darin hat der Beschwerdeführer die Busse akzeptiert und die Überweisung des Betrags bestätigt. Da die Zahlung der Busse erst nach deren Festlegung im Strafbefehlsverfahren erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.– entspricht, wie bereits der Strafgerichtspräsident im Einspracheentscheid festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980).

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 200.– festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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