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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.09.2014 BES.2014.32 (AG.2014.609)

18. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,177 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen resp. Verfahrenseinstellung der Jugendanwaltschaft vom 20. Februar 2014 (Aktenzeichen V130227 086 / V140218 158 / V140218 155 / V140218 157 / V140218 156 / V120927 207 / V130208 036 / V130410 171 / V120927 210)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.32/BES.2014.33

BES.2014.34/BES.2014.35

BES.2014.36/BES.2014.37

BES.2014.38

ENTSCHEID

vom 18. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                                      Gesuchstellerin 1

[...]

B_____                                                                                    Gesuchstellerin 2

[...]

C_____                                                                                    Gesuchstellerin 3

alle vertreten durch [...], Rechtsanwalt, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                                  Gesuchsgegnerin 1

Jugendanwaltschaft, 4001 Basel

D_____                                                                                    Gesuchsgegner 2

[...]                                                                                                    Beschuldigter

E_____                                                                                    Gesuchsgegner 3

[...]                                                                                                    Beschuldigter

F_____                                                                                   Gesuchsgegner 4

[...]                                                                                                   Beschuldigter

G_____                                                                                   Gesuchsgegner 5

[...]                                                                                                   Beschuldigter

H_____                                                                               Gesuchsgegnerin 6

[...]                                                                                                    Beschuldigte

I_____                                                                                 Gesuchsgegnerin 7

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat

[...]

J_____                                                                                   Gesuchsgegner 8

[...]                                                                                                   Beschuldigter

K_____                                                                               Gesuchsgegnerin 9

[...]                                                                                                    Beschuldigte

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO

betreffend Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen resp. Verfahrenseinstellung der Jugendanwaltschaft vom 20. Februar 2014 (Aktenzeichen V130227 086 / V140218 158 / V140218 155 / V140218 157 / V140218 156 / V120927207/V130208 036 / V130410 171/V120927 210)

Sachverhalt

Mit sieben Eingaben vom 7. März 2014 hat A_____, teilweise gemeinsam mit B_____ und C_____, alle vertreten durch Rechtsanwalt [...], Beschwerde gegen sieben Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Februar 2014 erhoben und im Wesentlichen die Durchführung von Strafverfahren gegen die Beschuldigten (D_____, E_____, F_____, G_____, H_____, I_____, J_____, K_____) verlangt.

Am 20. März 2014 hat Rechtsanwalt [...] dem Appellationsgericht für alle vorgenannten Verfahren ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO eingereicht. Dieses wurde den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. D_____, E_____ und I_____ haben am 26. März, 7. April und 26. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Wiederherstellungsgesuche bzw. Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegenstand des Verfahrens bildet vorliegend einzig die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist für die von den Gesuchstellern gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2014 erhobenen Beschwerden vom 7. März 2014. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 erster Satz StPO). Das Appellationsgericht ist daher sachlich und funktionell zuständig. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Gesuche ist einzutreten. Zuständig ist der auch für die Beschwerde selbst zuständige Einzelrichter (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]).

2.

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung derselben verlangen, wenn sie dadurch einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust erleidet und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Art. 94 Abs. 1 StPO findet nicht nur auf richterliche, sondern auch auf gesetzliche Fristen Anwendung (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 94 N 3)

2.1      Die Gesuchstellerinnen haben ihre Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2014 am 7. März 2014 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 319 ff. und Art. 393 ff. StPO unbestrittenermassen bereits abgelaufen; sie endete angesichts der Zustellung der Verfügungen an ihren Rechtsvertreter vom 24. Februar 2014 am 6. März 2014. Die Verfügungen sind daher in Rechtskraft erwachsen. Die Möglichkeit eines ordentlichen Rechtsmittels gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen ist damit unwiederbringlich verloren, weshalb ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust vorliegt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 94 N 2; APE BES.2014.27 vom 16. Juni 2014, E. 2.3; BE.2011.198 vom 5. Februar 2013 E. 3.2). Die versäumten Verfahrenshandlungen wurden sodann rechtzeitig nachgeholt (Art. 94 Abs.2 zweiter Satz StPO); die Beschwerden wurden am 7. März 2014 eingereicht.

2.2      Weiter ist erforderlich, dass die Gesuchstellerinnen glaubhaft machen, dass sie resp. ihren Rechtsvertreter bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden trifft. Die Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn objektive oder subjektive Konstellationen die Fristeinhaltung verunmöglichen. Genannt werden etwa Naturereignisse, Todesfälle in der Familie, Unfälle und Krankheiten etc. (vgl. die Auflistung bei Riedo, a.a.O., Art. 94 N 37 f.). Auch nur schon das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit schliesst dabei die Wiederherstellung der Frist aus, dies aus Gründen der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 94 N 6; Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 2; APE BE.2011.198 vom 5. Februar 2013 E. 3.2.1, BE.2011.133 vom 25. November 2011 E. 2.4.1; vgl. dazu auch die langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2).

Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen, MLaw Rechtsanwalt [...], hat in seinen Gesuchen um Wiederherstellung vom 20. März 2014 geltend gemacht, er sei in der Nacht vom 5. auf den 6. März 2014 an einer schweren Magen-Darm-Grippe mit Verdacht auf eine Gallenblasen-Beteiligung erkrankt und habe daher die betroffenen Eingaben am 6. März 2014 unmöglich fristgerecht zur Post bringen können. Auch verfüge er über keine Büropartner, Praktikanten oder Sekretärinnen, welche dies an seiner Stelle hätten tun können. An den einzureichenden Beschwerden seien noch inhaltliche Ausführungen anzubringen gewesen, namentlich seien die Rechtsbegehren noch nicht formuliert worden. Eine Drittperson, welche mit dem seit zwei Jahren andauernden Verfahren nicht vertraut sei, hätte sich in der kurzen Zeit unmöglich einarbeiten können. Er selbst habe aufgrund seiner permanenten Schmerzen und der Übelkeit das elterliche Haus in […/BE] gar nicht erst verlassen können. Am 7. März 2014 habe er mit Müh und Not die notwendigen Ergänzungen gemacht und die Eingaben postialisch aufgegeben; die Arbeit wiederaufgenommen habe er aber erst am 11. März 2014.

Rechtsanwalt [...] hat ein Arztzeugnis des Dr. med. L_____, [...], vom 10. März 2014 eingereicht, worin ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 6. bis 10. März 2014 attestiert wird. Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass die Erkrankung offenbar just am letzten Tag der Beschwerdefrist ihren Anfang nahm, ist das Vorliegen einer plötzlichen, genügend schwerwiegenden Erkrankung, welche rechtzeitiges Handeln unmöglich gemacht hat, erstellt, resp. zumindest glaubhaft gemacht. Zwar wird im Arztzeugnis tatsächlich nicht näher ausgeführt, welcher Art die geltend gemachte Erkrankung war. Darauf kann es aber nicht ankommen. Massgebend ist vielmehr, ob der mit einem Arztzeugnis nachgewiesene Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hat. Dies ist hier der Fall. Es besteht für das Gericht kein Anlass, die Ausführungen von Rechtsanwalt [...] hinsichtlich der Schwere der plötzlich aufgetretenen Magen-Darm-Grippe in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig ändert die Tatsache, dass ein weiteres Arztzeugnis des Kantonsspitals […] lediglich eine Arbeitsunfähigkeit am 8. März 2014 attestiert, etwas an der Glaubhaftigkeit des späteren Zeugnisses, zumal nicht erkennbar ist, dass dieses Zeugnis unwahr wäre. Das Gericht muss sich mangels eigener medizinscher Kenntnisse denn auch auf die Richtigkeit der eingereichten Zeugnisse verlassen. Sodann ist Rechtsanwalt [...] zuzugestehen, dass er aufgrund seiner Bürostruktur sowie insbesondere der Kurzfristigkeit des Auftretens der Magen-Darm-Grippe just am letzten Tag der Beschwerdefrist nicht in der Lage war, rechtzeitig einen kompetenten Stellvertreter aufzubieten und soweit nötig zu instruieren. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, ist für die Beurteilung der Möglichkeit eines entsprechenden Handelns primär die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist massgebend, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt eine Partei oder ihre Vertretung eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweis auf Grisel, Traité de droit administratif, S. 896; VGE VD.2013.170 vom 20. Oktober 2013 E. 2.4.2)

Unter den gegebenen Umständen ist den Gesuchstellerinnen die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu bewilligen resp. die Gesuche sind gutzuheissen. Die Kosten dieses Verfahrens sind zur Hauptsache zu schlagen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Gesuche wird die Beschwerdefrist in den Verfahren BES.2014.32 bis BES.2014.38 wiederhergestellt.

            Die Kosten dieses Verfahrens werden zur Hauptsache geschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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