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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.07.2014 BES.2014.28 (AG.2014.458)

10. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,141 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Umwandlung der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Juni 2013 ausgesprochenen gemeinnützigen Arbeit in eine Freitheitsstrafe

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.28

ENTSCHEID

vom 10. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                              Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...],

 [...]   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2014

betreffend Umwandlung der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Juni 2013 ausgesprochenen gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe

Sachverhalt

Am 12. Juni 2013 hat das Appellationsgericht A_____ zu 440 Stunden gemeinnütziger Arbeit, davon 220 Stunden mit unbedingtem Vollzug, verurteilt. Am 20. Dezember 2013 hat das Amt für Justizvollzug Aargau A_____ zur Vorsprache zwecks Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit aufgeboten. A_____ teilte mit, sie sei nicht arbeitsfähig und beantrage die Umwandlung in eine Busse, welche ihr dann von einer Drittperson bezahlt werde. Das Einzelgericht in Strafsachen hat daraufhin mit Entscheid vom 18. Februar 2014 die ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von insgesamt 440 Stunden im Umfang von 220 Stunden in eine unbedingte Freiheitsstrafe von 55 Tagen umgewandelt.

Gegen diese Verfügung hat A_____ am 3. März 2014 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in Aufhebung der Verfügung die unbedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit im Umfang von 220 Stunden in eine unbedingte Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 30.– umzuwandeln, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung. Eventualiter sei aufgrund eines Rückzugs des Umwandlungsgesuchs die gemeinnützige Arbeit von 220 Stunden unbedingt zu bestätigen. Mit Eingabe vom 11. März 2014 hat das Einzelgericht in Strafsachen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und im Übrigen – unter Hinweis auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung – auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Verfügung vom 14. März 2014  hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Eingabe vom 11. März 2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt und ihr gleichzeitig mitgeteilt, es sei vorgesehen, sie zu einer kurzen Verhandlung zu laden, anlässlich welcher sie ihre finanzielle Situation mit Belegen näher darlegen solle. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bis zur Hauptverhandlung ihre Zahlungsfähigkeit bzw. –willigkeit unter Beweis zu stellen, indem sie dem Appellationsgericht eine Akontozahlung von CHF 1‘200.–  zur Anrechnung an die eventuell zu verfügende Geldstrafe leiste.

Mit Eingabe vom 15. April 2014 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 mit der Zahlung von 55 Tagessätzen à CHF 30.-, Total CHF 1‘650.– (anstatt wie mit Kostenvorschuss verlangt CHF 1‘200.–) an das Appellationsgericht ihre Zahlungswilligkeit und –fähigkeit unter Beweis gestellt habe. Infolgedessen werde beantragt, von einer Verhandlung abzusehen.

Mit Verfügung vom 16. April 2014 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Verhandlung vom Mittwoch, 18. Juni 2014, antragsgemäss abgeboten.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 39 StGB kann das Gericht die gemeinnützige Arbeit unter gewissen Voraussetzungen nachträglich in eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe umwandeln (siehe dazu nachfolgend E. 2). Es stellt dies ein sogenanntes gerichtliches Nachverfahren dar (vgl. dazu Hug, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB, Art. 39 StGB N 1). Nach Art. 363 StPO ist das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch für die einer gerichtlichen Behörde übertragenen nachträglichen Entscheide zuständig – sofern Bund oder Kantone diesbezüglich nichts anderes bestimmen. Gegen die selbstständigen nachträglichen Entscheide der ersten Instanz ist sodann nach Art. 393 lit. b StPO die Beschwerde möglich (vgl. dazu Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage Art. 365 N 4). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde kann somit eingetreten werden.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei die unbedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz in eine unbedingte Geldstrafe und nicht in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei nicht klar gewesen, dass eine Geldstrafe eine höchst persönliche Strafe sei und nicht mit Drittmitteln bezahlt werden könne und dürfe. Die Folgen ihrer Äusserung, ein Dritter könne für sie die Strafe bezahlen, seien ihr nicht bewusst gewesen. Im Übrigen sei ihr die Leistung einer Geldstrafe auch in finanzieller Hinsicht möglich.

2.2      Gemäss Art. Art. 39 Abs. 3 StGB darf im Fall der Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe nur dann eine Freiheitsstrafe angeordnet werde, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Grundsätzlich hat somit die Umwandlung in eine Geldstrafe zu erfolgen (vgl. dazu Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Art. 39 StGB N 4). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegenüber der ersten Instanz angegeben, sie sei nicht in der Lage, eine Geldstrafe zu bezahlen, und werde diese von einer Drittperson finanzieren lassen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2014, S. 1). Aufgrund dieser Aussagen war nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe im Sinne von Art. 39 Abs. 3 StGB vollziehbar sein würde. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe im Sinne einer ultima ratio gegeben (a.a.O., S. 2).

2.3      Die Beschwerdeführerin hat in der Folge jedoch Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass sie – obwohl Sozialhilfebezügerin – durchaus in der Lage sei, eine gewisse Geldstrafe zu bezahlen, zumal sie noch über ein Sparguthaben von rund CHF 3‘400.– verfüge (Beschwerdebegründung S. 4). Aufgrund dieser Vorbringen  wurde ihr von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit unter Beweis zu stellen, indem sie zu einer Akonto-Zahlung an die noch festzusetzende Geldstrafe aufgefordert wurde. In der Folge hat die Beschwerdeführerin eine Zahlung von CHF 1`650.– an die Gerichtskasse des Appellationsgerichts geleistet.

Die Beschwerdeführerin hat damit ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit unter Beweis gestellt, so dass die Umwandlung in eine Geld- anstatt Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist. Für die Berechnung der Geldstrafe ist massgebend, dass 220 Stunden gemeinnützige Arbeit und somit 55 Tagessätze feststehen. Als Ansatz sind – in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfebezügerin ist, aber über gewisses Erspartes verfügt – CHF 30.– angemessen. Den daraus resultierenden Betrag von insgesamt CHF 1‘650.– hat die Beschwerdeführerin mit der Zahlung vom 7. April 2014 bereits geleistet.

2.4      Nach dem Gesagten ist die Verfügung der ersten Instanz aufzuheben und sind die unbedingt ausgesprochenen 220 Stunden  gemeinnützige Arbeit in eine unbedingte Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 30.– umzuwandeln, wobei festzuhalten ist, dass diese Strafe  bereits getilgt wurde.

3.

Gemäss den obigen Erwägungen dringt die Beschwerdeführerin  mit ihrer Beschwerde durch, allerdings erst aufgrund von Voraussetzungen, die sie im Rechtsmittelverfahren selber geschaffen hat. Sie hat somit eine entsprechende Gebühr zu tragen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Dem Vertreter der Beschwerdeführerin ist  zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, welches aufgrund des Fehlens einer Honorarnote praxisgemäss  zu schätzen ist. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens erscheint ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden angemessen, welcher zu einem Ansatz von CHF 200.– und zuzüglich 8 % MWST vergütet wird. Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Berufungskläger zur Rückerstattung der Differenz zwischen der amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar verpflichtet wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 18. Februar 2014 wird aufgehoben.

            Die unbedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit im Umfang von 220 Tagen wird in eine unbedingte Geldstrafe zu 55 Tagessätzen à CHF 30.– umgewandelt. Diese Geldstrafe ist getilgt.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse von 600.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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