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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.02.2015 BES.2014.178 (AG.2015.114)

13. Februar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,213 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Aktenrückgabe bzw. Entfernung diverser Akten aus den Verfahrensakten (BGer 1B_85/2015 vom 21. Juli 2015)

Volltext

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.178

ENTSCHEID

vom 13. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                             Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 17. Dezember 2014

betreffend Aktenrückgabe bzw. Entfernung diverser Akten aus den

Verfahrensakten

Sachverhalt

Das Strafgericht hat mit Urteil SG.2014.31 vom 1. September 2014 A____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehr-fachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In diversen Anklagepunkten hat das Strafgericht A____ freigesprochen, und es hat ihm die Kosten auferlegt. Mit demselben Urteil hat das Strafgericht zwei weitere Angeschuldigte wegen ähnlich gelagerter Delikte verurteilt. Weiter hat das Strafgericht erkannt, dass diverse beschlagnahmte Urkunden an die Berechtigten zurückzugeben seien. A____ hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 beim Strafgericht das Begehren gestellt, sämtliche Akten von ihm und seinen Firmen, welche bei der Staatsanwaltschaft seien und damit nicht bei den Verfahrensakten, seien zu seinen Handen freizugeben, da sich bei diesen Akten noch entlastendes Beweismaterial befinden könne. Der Strafgerichtspräsident hat das Begehren mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 unter Verweis auf seine "damalige Verfügung" abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A____ vom 20. Dezember (Postaufgabe: 22. Dezember) 2014, womit er beantragt, "die Akten von A____, B____, C____, D____ und E____, die bei F____ beschlagnahmt wurden, seien umgehend zurückzugeben, bzw. aus den Verfahrensakten zu entfernen"; "Sämtliche nicht rotulierten Akten, welche weder rechtmässig beschlagnahmt worden sind, noch dem urteilenden Gericht überwiesen wurden, seien umgehend zurückzugeben, bzw. aus den Verfahrensakten zu entfernen. Des Weiteren sei das Strafgericht zu rügen, da es Verfügungen ohne Rechtsbe-lehrungen erlässt." Der Beschwerdeführer hat mit einer zweiten Eingabe vom 26. Januar 2015 die Begründung seiner Beschwerde ergänzt, und mit einer dritten Eingabe vom 3. Februar 2015 hat er sie noch weiter ergänzt und seine Anträge präzisiert: "Speziell die Unterlagen zur Steuerrevision sind unrechtmässig erworben worden, deshalb absolut unverwertbar und zurückzugeben. Des weiteren sind die Ordner 29 - 32 nicht für die Urteilsfindung verwendet worden und schon deshalb zurückzugeben." Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden dem Strafgericht zur Kenntnisnahme zugestellt.

Der mit dem genannten Urteil des Strafgerichts ebenfalls mit verurteilte Beschuldigte G____ ist mit einem im Wesentlichen analogen Begehren ebenfalls an das Appellationsgericht gelangt (Parallelverfahren BES.2014.169).

Erwägungen

1.

Das Appellationsgericht ist das Beschwerdegericht gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100). Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen, Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Strafgerichts (§ 17 lit. b EG StPO). Das Appellationsgericht als Einzelgericht ist somit für die gestützt auf Art. 393 StPO geführte Beschwerde zuständig.

2.

2.1      Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Entsprechend bestimmt Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

2.2      Das schriftlich motivierte, 146 Seiten starke Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2014 wurde am 9. Januar 2015 versandt. Am 22. Januar (Postaufgabe 26. Januar) 2015 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil die schriftliche Berufungserklärung eingereicht (vgl. Verfahren SB.2015.9). Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde vom 20. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer somit während der im Gange befindlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils erhoben. Entsprechend hat der Strafgerichtspräsident sein Schreiben vom 17. Dezember 2014 damit begründet, dass er bei seinem Entscheid bleibe, die beschlagnahmten Akten in jenem Verfahrensstadium mangels Rechtskraft des Urteils nicht herauszugeben. Es werde Sache des Appellationsgerichts sein, zu entscheiden, wie es das zweitinstanzliche Verfahren führen wolle, und ob eine vorzeitige Rückgabe des Beschlagnahmeguts in Frage komme.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung, während der im Gange befindlichen Urteilsbegründung keine Akten herauszugeben, grundsätzlich keine selbständig beschwerdefähige Verfügung darstellt (vgl. BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 393 N 12), sondern einen verfahrensleitenden Entscheid. Damit wird nämlich das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern es werden die Beziehungen zwischen den Parteien für die Dauer des Verfahrens geregelt (BSK StPO-Nils Stohner, Art. 80 N 4 f.). Daran ändert nichts, dass der Strafgerichtspräsident sein Schreiben vom 17. Dezember 2014 nicht als Verfügung bezeichnet hat; in der Sache hat das Festhalten an der Verfügung, die Akten nicht herauszugeben, jedenfalls den Charakter eines verfahrensleitenden Entscheids.

2.3      Voraussetzung für die Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide ist, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ausgeschlossen bleibt die Beschwerde deshalb etwa bei Entscheiden betreffend Nichtentfernung von Dokumenten aus den Akten oder die Beweisführung (BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 393 N 13; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 393 N 12 f.). Eine weitere Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bildet das aktuelle Rechtsschutzinteresse (Art. 382 StPO).

2.4      Der Beschwerdeführer macht die Rückgabe von Akten geltend, was der Entfernung von Dokumenten gleichkommt; hierfür ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer rügt sodann angebliche Verfahrensmängel bei der Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme und Entsiegelung, der Beweisführung und der Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Steuerverwaltung. Aus der Begründung des strafgerichtlichen Urteils in der Hauptsache geht jedoch hervor, dass diese Themen Gegenstand des Hauptverfahrens bilden, weshalb vorliegend darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer präzisiert allerdings, die rotulierten Akten würden alleinige Grundlage des Urteils bilden. Andere Akten, die nicht rotuliert seien und sich noch bei der Staatsanwaltschaft befänden, seien herauszugeben. Er verweist mit seiner zweiten Eingabe auf folgenden Passus auf S. 27 der Urteilsbegründung: "Ebenfalls ungut ist, dass in casu ein Teil der Buchhaltungsunterlagen im Archiv der Staatsanwaltschaft zurückbehalten werden. Es ist dann jeweils unklar, ob diese Aktenbestandteil sind oder nicht. Werden Unterlagen beschlagnahmt, so müssen diese entweder in die Akten aufgenommen oder zurückgegeben werden. Unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens darf es nicht sein, dass in einem Verfahren auf diese Weise von den Strafbehörden Akten zurückbehalten werden, wie wichtig oder unwichtig diese letztlich für den Ausgang des Prozesses auch seien." Dem ist insoweit beizupflichten. Allerdings macht der Beschwerdeführer des Parallelverfahrens BES.2014.169 als zentralen Beschwerdegrund geltend, bei den Akten, die noch bei der Staatsanwaltschaft lägen und die nicht an das Strafgericht überwiesen worden seien, befänden sich Entlastungsbeweise, die im Hauptverfahren nicht berücksichtigt worden seien; analog hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sein Begehren vom 11. Dezember 2014 an den Strafgerichtspräsidenten begründet. Ob dem so ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden, sondern wird Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. An dieser Stelle ist demgegenüber festzuhalten, dass gerade für den Fall, dass sich in besagten Akten tatsächlich Entlastungsbeweise finden sollten, gerade kein Interesse des Beschwerdeführers sei es in diesem, sei es in jenem Verfahren daran bestehen kann, dass diese Akten den jeweiligen Berechtigten zurückgegeben werden. Vielmehr liegt es nicht nur im öffentlichen Interesse der Wahrheitsfindung im Strafprozess, sondern gerade auch im wohlverstandenen Interesse der beiden Beschwerdeführer selber, dass diese Akten im nun hängigen Berufungsverfahren zur Verfügung stehen. Dabei kommt dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Um allfälligen diesbezüglichen Unklarheiten zu begegnen, wird es Sache der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters im Berufungsverfahren sein, gegebenenfalls sämtliche Akten beizuziehen, auch jene, die nicht an das Strafgericht gegangen sind, und allenfalls im Lichte der Hauptsache über eine allfällige vorzeitige Rückgabe von Akten zu entscheiden. Es wird auch Sache der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters sein, über die Herausgabe der Verfahrensakten Ordner Nr. 29 - 32 zu befinden, welche der Beschwerdeführer spezifisch unter Verweis darauf verlangt, dass diese gemäss ausdrücklicher Urteilsbegründung (S. 23) keine Verwendung gefunden

haben. Ob diese Akten im Hauptverfahren noch benötigt werden, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht beurteilt werden. Es ist kein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil für den Fall der Einbehaltung der Verfahrensakten erkennbar. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist ebensowenig ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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