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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.04.2015 BES.2014.173 (AG.2015.317)

23. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,209 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Abweisung des Antrags auf Entfernung einer Einvernahme aus den Akten, Nichtgewährung der Akteneinsicht sowie Befangenheit der Untersuchungsbeamtin

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.173

ENTSCHEID

vom 23. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Dezember 2014

betreffend Abweisung des Antrags auf Entfernung einer Einvernahme aus den Akten, Nichtgewährung der Akteneinsicht sowie Befangenheit der Untersuchungsbeamtin C____

Sachverhalt

Bei der Staatsanwaltschaft ist ein Strafverfahren gegen A____ hängig. Er soll als Physiotherapeut sexuelle Übergriffe zu Lasten von Patientinnen und Mitarbeiterinnen begangen haben. Die Staatsanwaltschaft setzte lic. iur. B____ als amtlichen Verteidiger ein. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren befand sich A____ in Untersuchungshaft, bis dass das Appellationsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2014 seine Beschwerde gegen deren Verlängerung guthiess und ihn unter Leistung einer durch die Staatsanwaltschaft festzulegenden Kaution aus der Haft entliess. Bereits in jenem Beschwerdeverfahren wies der amtliche Verteidiger auf diverse, seiner Meinung nach vorhandene Mängel des Ermittlungsverfahrens hin. In der Folge verschlechterte sich die Kommunikation zwischen der einvernehmenden Untersuchungsbeamtin C____ und lic. iur. B____ weiter. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 behandelte die Staatsanwaltschaft diverse Anträge des amtlichen Verteidigers; sie hielt fest, dass das Protokoll der Einvernahme der Ehefrau von A____ in den Akten verbleibe, die Akten nach Erhebung der wichtigsten Beweise eingesehen werden könnten und C____ weiterhin für das Verfahren zuständig bleibe.

Gegen diese Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Einvernahme seiner Ehefrau vom 12. November 2014 aus den Akten zu nehmen, der Verteidigung Akteneinsicht zu gewähren und C____ vom vorliegenden Fall abzuziehen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung genommen hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Grundsätzlich unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) der Beschwerde an das Appellationsgericht, welches als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig ist (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]) und nach Art. 393 Abs. 2 StPO freie Kognition geniesst. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung in einer Weise berührt, die ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch ist die Beschwerde nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden.

1.2      Mit der Beschwerde wird eine Verfügung angefochten, mit welcher die Staatsanwaltschaft drei unterschiedliche Fragen geregelt hat. Soweit es um das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers geht, kann ohne Weiteres auf die Beschwerde eingetreten werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Prüfung einer allfälligen Befangenheit der Untersuchungsbeamtin C____ (Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Auch wenn in Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Beschwerdeinstanz für Fälle, bei welchen es sich nicht im strengen Sinne um Rechtsmittelverfahren handelt (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 20 N 4 f.), weder im EG StPO noch im GOG eine explizite Regelung zu finden ist, muss auch hier eine Einzelrichterkompetenz angenommen werden (vgl. AGE BES.2012.42 vom 15. Oktober 2012, DG.2012.1 vom 10. April 2012). Wie den Materialien zu entnehmen ist, wollte der Gesetzgeber das Beschwerdegericht in allen Fällen als Einzelgericht einsetzen (vgl. Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission zum Ratschlag 09.1110.01 vom 8. September 2010, S. 11). Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, zunächst der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, worauf die betroffene Person dazu Stellung nimmt. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Untersuchungsbeamtin C____ eine Stellungnahme eingereicht hätte. Allerdings wäre es ein überspitzter Formalismus, das Gesuch wegen dieses Mangels zur korrekten Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zumal der Staatsanwalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch zur geltend gemachten Ablehnung Stellung genommen und die behauptete Befangenheit bestritten hat.

1.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einvernahme seiner Ehefrau vom 12. November 2014 sei als nicht verwertbar aus den Akten zu entfernen, da ihr vor ihrer Befragung eröffnet worden sei, dass sie kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die Staatsanwaltschaft wendet ein, nur die Zeugin selbst könne ein Verwertungsverbot beantragen, dem Beschwerdeführer stehe dieses Recht nicht zu. Im Übrigen habe es sich bei der objektiv falschen Rechtsbelehrung nicht um absichtliche Täuschung gehandelt. Dem Irrtum sei auch die in Vertretung des amtlichen Verteidigers anwesende Verteidigerin des Beschwerdeführers unterlegen. Für die Frage, ob und gegebenenfalls welche Beweise aus den Akten zu entfernen seien, sei einzig das mit der Beurteilung des Falles befasste Sachgericht zuständig. Letzterem ist beizupflichten. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Entscheide über die Beweisführung im Allgemeinen und über Beweisverwertungsverbote sowie die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten im Besonderen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, könnten doch entsprechende, von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Begehren im Hauptverfahren dem Strafrichter (erneut) unterbreitet werden. Vom Strafrichter könne erwartet werden, dass er grundsätzlich in der Lage sei, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf erstere zu stützen, gehöre doch die Prüfung der ihm vorgelegten Beweise auf ihrer Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben. Einzig bei besonders heiklen Beweisverfahren sei es in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise kaum zu gewährleisten, dass unverwertbare Beweismittel bei der Beweiswürdigung zuverlässig ausgeblendet würden, wenn sie dem Strafgericht bekannt seien. In solchen Ausnahmefällen drohe dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014). Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Bei der Befragung seiner Ehefrau handelt es sich weder um das einzige noch das ausschlaggebende Beweismittel. Sollte das erstinstanzliche Gericht ein Recht des Beschwerdeführers, sich auf die Unverwertbarkeit zu berufen, bejahen und würde es das Protokoll aus den Akten entfernen, wäre vom erstinstanzlichen Gericht zu erwarten, dass das Protokoll bei der Beurteilung der allfälligen Strafbarkeit des Beschwerdeführers unberücksichtigt bliebe. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

2.

2.1      Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Es sei wenig verständlich, wenn der Verteidigung rund einen Monat nach der Beschlagnahme von in der Klinik beschlagnahmten Gesprächs- und Aktennotizen diese, welche keinerlei untersuchungstaktische Relevanz haben können, nicht zur Einsichtnahme ediert werden. Es komme hinzu, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 IV 37 E. 5.5.4) die Einschränkung der Akteneinsicht nur in Einzelfällen und bei sachlicher Notwendigkeit, insbesondere Kollusionsgefahr, und nicht aus allgemeinen prozesstaktischen Gründen, möglich sei.

2.2      Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Abgesehen von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b).

2.3      Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bereits Akteneinsicht gewährt worden ist. Allerdings ist er der Meinung, es seien ihm zu Unrecht Unterlagen vorenthalten worden. Dazu führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, in Bezug auf die von der Klinik herausgegebenen umfangreichen Patientendaten sei festzustellen, dass sich aus deren Auswertung ergeben müsse, ob und gegebenenfalls wer als Opfer des Beschwerdeführers in Frage kommen könnte. Diese Personen seien auf allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers anzusprechen, bevor er selber oder der amtliche Verteidiger Gelegenheit hatte, mit ihnen in Kontakt zu treten. Dieses durch die Staatsanwaltschaft geschilderte Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Bei den durch die Klinik herausgegebenen Patientendaten handelt es sich um sehr sensible Informationen. Es muss sichergestellt sein, dass der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nur von denjenigen Daten Kenntnis erhalten, von welchen es sich herausstellt, dass sie für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Im Sinne des Persönlichkeitsschutzes muss es möglich sein, Ermittlungsergebnisse von den Akten fernzuhalten, welche Personen betreffen, die weder mit der untersuchten Tat noch mit der beschuldigten Person in Zusammenhang stehen. Da die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, den Sachverhalt sowohl nach belastenden als auch nach entlastenden Umständen zu untersuchen, steht ihr grundsätzlich die Kompetenz zur Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials zu (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 100 StPO N 10 ff.). Im Ergebnis erweist sich somit die angefochtene Verfügung als zutreffend. Bei dieser Situation braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob auch die durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme angeführte Kollusionsgefahr gegeben war.

3.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der mit dem Strafverfahren gegen ihn befassten Untersuchungsbeamtin C___ fehle es an der notwendigen Unbefangenheit, weshalb eine andere Person mit den Ermittlungen zu betrauen sei. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungsund Anklagebehörden sind die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 StPO massgebend (vgl. BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn u.a. sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 lit. a – e StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Vorliegend ist der Ausstandsgrund des persönlichen Interesses am Ausgang der Sache nicht relevant. Dabei geht es um Interessen eines Behördenmitglieds als Privatperson und nicht um das Bestreben, „den – unter der Unschuldsvermutung stehenden Angeschuldigten – zu verurteilen“. Dieses Vorbringen kann daher nur im Hinblick auf die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO geprüft werden.

Von einer Untersuchungsbeamtin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Massgebend ist dabei aber nicht das subjektive Empfinden einer Prozesspartei, sondern ob nach objektiven Gesichtspunkten der Anschein der Befangenheit besteht (BGer 1B_328/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3, 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5; 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2; BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; je mit Hinweisen; AGE AS.2010.121 vom 20. März 2012). Des Weiteren vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche in der Regel keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler einer Untersuchungsbeamtin beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Als Ausstandsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht (BGer 1B_328/2011 vom 1. September 2011, E. 3.3, 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2; AGE BE.2011.196 vom 23. März 2012). Solche sind vorliegend entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, die falsche Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei der Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers habe auf einem Irrtum der Untersuchungsbeamtin beruht. Ihr diesbezüglich Absicht unterstellen zu wollen, geht nicht an, zumal sie die Belehrung in Anwesenheit der Verteidigung des Beschwerdeführers gemacht hat und diese auch ordnungsgemäss im Protokoll festgehalten hat. Wenn der amtliche Verteidiger der Meinung ist, eine Korrektur durch die ihn vertretende Verteidigung wäre bei der Untersuchungsbeamtin nicht gut angekommen, könnte dies höchstens eine Voreingenommenheit von seiner Seite ihr gegenüber belegen. Auch die Erklärung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, wie es zur Aussage gekommen sei, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Rechte habe, vermag zu überzeugen. Dass sich diese Bemerkung auf das gesamte Strafverfahren bezogen haben soll, ist eine Interpretation des Beschwerdeführers, die er nicht belegen kann. Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich im Strafverfahren des Beschwerdeführers eine hartnäckige Untersuchungsbeamtin und ein ebenso hartnäckiger amtlicher Verteidiger gegenüber stehen. Offenbar war das Verhältnis aufgrund eines früheren Verfahrens bereits negativ vorbelastet. Allein daraus kann aber nicht auf eine vorhandene „Feindschaft“ gegenüber dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geschlossen werden. Ebenso, wie es der Staatsanwaltschaft zuzumuten ist, einen engagierten und Kritik äussernden amtlichen Verteidiger auszuhalten, ohne diesem die amtliche Verteidigung zu entziehen (vgl. den Entscheid BES.2014. 173 vom 23. April 2015 i.S. des Beschwerdeführers), ist es einem amtlichen Verteidiger zuzumuten, eine Untersuchungsbeamtin zu dulden, auch wenn ihr berufliches Verhältnis aus früheren Verfahren vorbelastet ist.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die bereits für das Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers auf 6 Stunden zu schätzen, welche der Schwierigkeit und dem Umfang des Verfahrens angemessen erscheinen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird insofern nicht eingetreten, als damit die Entfernung einer Einvernahme aus den Akten beantragt wird.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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