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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.08.2015 BES.2014.163 (AG.2015.591)

17. August 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,927 Wörter·~20 min·8

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung / Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO) (BGer 6B_1053/2015 vom 25.11.2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.163

ENTSCHEID

vom 17. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

B____                                                                                Beschwerdegegner 1

[...]                                                                                                 Beschuldigter 1

C____                                                                                Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                 Beschuldigter 2

D____                                                                                Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                                  Beschuldiger 3

Beschwerdegegner 1–3 vertreten durch

lic. iur. [...], Rechtsanwalt und Notar,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. November 2014 (sowie vom 22. Oktober 2014)

betreffend Nichtanhandnahme / Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) erhob am 19. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Falschbeurkundung und Betrugs gegen B____, C____ und D____ (Beschwerdegegner 1–3), Vorstandsmitglieder des Trägervereins [...] und zugleich Stiftungsräte der Stiftung [...]. Er warf ihnen vor, sie hätten „dem Trägerverein [...] das Vermögen weggenommen und auf die Stiftung [...] übertragen“ und damit die Rückzahlung von durch ihm gewährten Darlehen durch den Verein verunmöglicht (Akten S. 28). Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Untersuchungsverfahren wegen Vermögensdelikten zum Nachteil des Trägervereins [...] ein und nahm in diesem Zusammenhang diverse Ermittlungshandlungen vor. Mit Schreiben vom 5. August 2014 sprach sie dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung und Falschbeurkundung die Parteistellung ab (Akten S. 44). Mit Schreiben vom 25. September 2014 anerkannte der Beschwerdeführer seine fehlende Parteistellung bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und/oder der Veruntreuung, hielt aber daran fest, dass er unmittelbar Geschädigter des beanzeigten Betrugs sei, da die Beschwerdegegner ihn gezielt von Schritten zur Rückforderung seines Darlehens abgehalten hätten. Ausserdem erstattete er zusätzlich Strafanzeige wegen diverser Konkursdelikte (Akten S. 83 ff., 85 f.). Am 3. Oktober 2014 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit ausführlich begründetem Schreiben an, dass sie bezüglich der beanzeigten Konkursdelikte eine Nichtanhandnahme verfügen und das Strafverfahren wegen der Vermögensdelikte einstellen werde. Da sich der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger konstituieren könne und der Staatsanwaltschaft bei einer Einstellung ohnehin die Kompetenz zu Entscheidung über Zivilforderungen fehle, werde auch die verfügte Kontensperrung gegen den Trägerverein [...] aufgehoben (Akten S. 91 ff.). Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an der Strafanzeige wegen Betrugs und in diesem Zusammenhang auch wegen Falschbe­urkundung fest und beantragte weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen sowie die Aufrechterhaltung der Kontensperrung (Akten S. 105 ff.). Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2014, welche nur den drei Beschwerdegegnern zugestellt wurden, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrugs, Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen Beurkundung ein (Akten S. 129 ff.) und verfügte die Nichtanhandnahme bezüglich der beanzeigten Konkursdelikte (Akten S. 132 f.). Dem Beschwerdeführer sandte sie mit gleichem Datum lediglich ein Schreiben, worin sie daran festhielt, dass ihm keine Parteistellung zukomme, und erklärte, auch seine Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 sei nicht geeignet, die Strafuntersuchung fortzusetzen oder die Sperrung des Kontoguthabens des Trägervereins [...] aufrechtzuerhalten (Akten S. 138).

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 an die verfügende Staatsanwältin nahm der Beschwerdeführer erneut materiell Stellung und verlangte die Aufnahme von Ermittlungshandlungen zum Betrugsverdacht und zum Verdacht der Falschbeurkundung. Er beanspruchte Parteistellung und verlangte die entsprechende „staatsanwaltliche Anforderung seiner Erklärung“ sowie Akteneinsicht (Akten S. 139 ff.).

In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 12. November 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich des Tatbestands des Betrugs. Darin verfügte sie „zur Sicherstellung der im Schreiben vom 25. Oktober 2014 (lit. B) verlangten formalen Richtigkeit“, dass auf die Strafanzeige wegen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners nicht eingetreten werde, weil der Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Ziff. 1), dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren nicht als Privatkläger konstituieren könne (Ziff. 2) und dass ihm keine Akteneinsicht gewährt werde (Ziff. 3).

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. November 2014, mit der der Beschwerdeführer deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt hat, „die Untersuchung durchzuführen und dabei zu klären, ob eine Befangenheit der bisher sachbefassten Staatsanwältin oder eines (einer) Vorgesetzten bestehe und geeignete Abhilfe vorzukehren sei“. In verfahrensmässiger Hinsicht hat er beantragt, es sei ihm in vollständigem Umfang, eventualiter mindestens bezüglich aller im Zusammenhang mit dem Betrugsverdacht relevanten Akten, Akteneinsicht zu gewähren. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung (Anwaltskosten) zuzusprechen.

Die Instruktionsrichterin hat die Verfahrensakten beigezogen und die Staatsanwaltschaft sowie die drei Beschwerdegegner zu Stellungnahmen eingeladen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Januar 2015 mit dem ausführlich begründeten Antrag auf nur beschränkte Gewährung der Akteneinsicht sowie auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die drei Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw [...], haben mit Eingabe vom 17. Februar 2015 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen. Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Akteneinsicht auf die Akten zum Tatbestand des Betrugs zu beschränken. Der Beschwerdeführer hat am 30. März 2015 repliziert. Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. April 2015 sind dem Beschwerdeführer die Akten S140728 078 zusammen mit den Separatbeilagen SB AZ / 01–60.1 und SB AZ 61.1–82.1 zur Einsicht zugestellt worden, mit Frist für eine allfällige Ergänzung seiner bisherigen Eingaben. In Bezug auf die weiteren Separatbeilagen ist die Akteneinsicht verweigert worden. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das Appellationsgericht. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

1.2.1   Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Staatsanwaltschaft, obwohl sie bezüglich des beanzeigten Betrugs am 22. Oktober 2014 bereits eine Einstellungsverfügung erlassen hatte, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2014 zum Anlass genommen hat, am 12. November 2014 „zur Sicherstellung der […] formalen Richtigkeit“ zusätzlich eine Nichtanhandnahmeverfügung mit praktisch identischer Begründung zu erlassen. Es ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob dieses Vorgehen richtig war.

1.2.2   Gemäss Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft nach Eingang der polizeilichen Berichte eine Untersuchung, wenn sich daraus und aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn bereits aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die angezeigten Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO) und verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung. Stellt sich erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein Tatverdacht erhärtet oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie eine Einstellungsverfügung (Art. 319 f. StPO). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art. 324 StPO). Ergibt sich bezüglich einzelner von mehreren beanzeigten Delikten bereits aus der Strafanzeige, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, während sich dies in Bezug auf andere Delikte erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung herausstellt, so kann die Staatsanwaltschaft entweder bezüglich der erstgenannten Delikte eine Nichtanhandnahme und bezüglich der zweitgenannten Delikte eine Einstellung verfügen. Es ist ihr aber auch unbenommen, nach abgeschlossener Untersuchung bezüglich aller Delikte eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Sie hat nach Eingang der Strafanzeige eine Untersuchung eröffnet, wobei sich ihre Untersuchungshandlungen ausschliesslich auf allfällige Vermögensdelikte (ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung, und Urkundenfälschung) zum Nachteil des Trägervereins […] bezogen haben (vgl. Akten S. 13, 38, 40, 42). Der Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 bezieht sich aber nicht nur auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der Falschbeurkundung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung, sondern auch auf den beanzeigten Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers (Akten S. 129 f.).

1.2.3   Der Grund dafür, dass diesbezüglich am 12. November 2014 zusätzlich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wurde, dürfte wohl darin liegen, dass die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2014 nur den drei Beschuldigten zugestellt worden war (Akten S. 131). Dem Beschwerdeführer, dem die Staatsanwaltschaft die Parteistellung abgesprochen hatte – und bis heute abspricht –, war zwar die entsprechende Absicht angekündigt worden, über die tatsächlich erfolgte Einstellung des Verfahrens war er jedoch nicht informiert worden. Nachdem dieser in Unkenntnis der Einstellungsverfügung mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 auf der Aufnahme von Untersuchungen bezüglich des Betrugs und insofern auf Akteneinsicht und Zustellung eines Formulars betreffend Konstituierung als Privatkläger beharrt hatte (Akten S. 141), erliess sie die Nichtanhandnahmeverfügung „zur Sicherstellung der […] formalen Richtigkeit“. Diese ist praktisch wortwörtlich gleich begründet wie die diesbezügliche Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2014, mit dem einzigen unwesentlichen Unterschied, dass gemäss der Einstellungsverfügung die Handlungen der Beschwerdegegner nicht geeignet seien, „einen Vereinsgläubiger“ arglistig zu täuschen, während sie gemäss der Formulierung in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht geeignet waren, „den Vereinsgläubiger A____“ arglistig zu täuschen.

1.2.4   Das aufgezeigte Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist problematisch. Wie sich aus den oben angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt, ist es nicht möglich, in Bezug auf dasselbe beanzeigte Delikt zu Handen der Beschuldigten eine Einstellungsverfügung und zu Handen des Anzeigestellers eine Nichtanhandnahmeverfügung (mit späterem Datum und separater Rechtsmittelbelehrung) zu erlassen. Dies ergäbe einen unlösbaren Widerspruch, wenn die Nichtanhandnahmeverfügung infolge einer Beschwerde des Anzeigestellers aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen würde, die Ermittlungen gegenüber den Beschuldigten im bereits formell rechtskräftig eingestellten Verfahren weiterzuführen.

1.2.5   Sowohl beim Erlass einer Einstellungsverfügung als auch beim Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat sich das Vorgehen nach Art. 80 und 81 StPO zu richten (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 1 StPO). Die Verfügungen sind demnach schriftlich und begründet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen den Parteien zuzustellen (Art. 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 lit. d, 321 StPO; Omlin, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 310 N 13–18; AGE BES.2014.63 vom 28. August 2014 E. 4.2). Zu den Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO). Anzeigesteller, die durch das beanzeigte Delikt weder geschädigt noch Privatkläger sind, gelten als „andere Verfahrensbeteiligte“ (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Ihnen stehen gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO keine weitergehenden Verfahrensrechte (als das Recht zur Anzeigeerstattung) zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Es ist ihnen bloss – aber immerhin – auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 StPO).

Die Staatsanwaltschaft stuft den Beschwerdeführer als solchen „anderen Verfahrensbeteiligten“ im Sinne von Art. 105 StPO ein. Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 19. Juli 2014 und seinen Schreiben vom 25. September und 15. Oktober 2014 klar auf den Standpunkt gestellt, dass er sich als direkt Geschädigter des beanzeigten Betrugs betrachtet und als Straf- und Zivilkläger konstituieren möchte, dass er also Parteistellung im Verfahren beansprucht. Ob die Verweigerung der Parteistellung und damit der Anfechtungsmöglichkeit bezüglich der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) zu Recht erfolgt ist, ist eine Frage, welche ihrerseits der Beschwerde unterliegen muss. Die Staatsanwaltschaft hätte daher diesbezüglich entweder bereits vor dem Einstellungsbeschluss eine anfechtbare Verfügung erlassen oder den Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 auch dem Beschwerdeführer eröffnen müssen – allenfalls mit der Ergänzung, dass ihm ihrer Ansicht nach keine Parteistellung zukomme –, so dass dieser seine entgegenstehenden Argumente im Rahmen einer Beschwerde dagegen hätte vorbringen können.

1.2.6   Bei der zu Handen des Beschwerdeführers am 12. November 2014 erlassenen, gleich wie die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Betrug begründeten Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich – wie in E. 1.2.3 aufgezeigt – der Sache nach eigentlich um die nachträgliche Eröffnung der diesbezüglichen Einstellungsverfügung. Da dieser somit kein anderes Schicksal beschieden sein kann als jener, richtet sich die vorliegende Beschwerde materiell auch gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2014, soweit sich diese auf den Betrug bezieht. Bezüglich der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das muss mangels rechtsgültiger Eröffnung auch in Bezug auf die Einstellungsverfügung gelten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3      Als behauptetem Geschädigtem, der sich als Straf- und Zivilkläger konstituierten will, steht dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch Akteneinsicht zu, soweit sich diese auf den Tatbestand des Betrugs beziehen. Diese ist ihm im Beschwerdeverfahren denn auch gewährt worden. In Bezug auf Dokumente, welche sich auf die Untersuchung wegen Vermögensdelikten zum Nachteil des Trägervereins […] beziehen, deren Einstellung nicht angefochten wurde (und vom Beschwerdeführer nicht angefochten werden konnte), besteht hingegen kein Akteneinsichtsrecht.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Daraus folgt, dass sie dann eine Anklage zu erheben hat, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist hingegen nach der Aktenlage ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts zu erwarten, hat sie von einer Überweisung ans Gericht abzusehen, da eine Hauptverhandlung in diesem Fall als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Halten sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).

2.2      Des Betrugs macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und ihn so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegner hätten sich mit der Absicht in die Führungsstrukturen des Trägervereins […] wählen lassen, diesen finanziell auszuhöhlen und den Beschwerdeführer um sein dem Verein gewährtes Darlehen zu prellen. Mit diversen arglistigen Machenschaften hätten sie verhindert, dass die finanzielle Aushöhlung des Vereins erkennbar wird. Dergestalt über die finanzielle Lage des Vereins in Irrtum versetzt, habe der Beschwerdeführer seine Darlehen vom Verein nicht zurückgefordert, solange noch genügend Substanz zur dessen Rückzahlung vorhanden gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung resp. Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Betrugs damit, dass die beiden vom Beschwerdeführer dem Trägerverein […] gewährten Darlehen auf Verträgen vom 31. Dezember 1997 und 15. April 2005 beruhten. Da damals die Beschwerdegegner noch gar nicht als Vorstandsmitglieder des Vereins fungiert hätten, lasse sich die Darlehensgewährung nicht auf eine Einflussnahme ihrerseits zurückführen. Auch der Handwechsel an den Liegenschaften sei nicht geeignet gewesen, einen Vereinsgläubiger und damit auch den Beschwerdeführer arglistig zu täuschen.

2.3      Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 1990 bis 2006 im Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft [...] ([...]), dem Vorgängerverein des Trägervereins [...], sass und in dieser Funktion zusammen mit einem andern Vorstandsmitglied dessen Geschäfte führte, wobei es während dieser ganzen Zeit ihr Bestreben gewesen sei, den [...]hof vor der Liquidation zu retten. Dies hatte zur Gewährung der beiden Darlehen seinerseits an den Verein geführt. Bei der ausserordentlichen Versammlung des [...] vom 20. August 2006 trat der alte Vorstand in globo zurück und wurden fünf neue Vorstandsmitglieder gewählt. Dem alten Vorstand wurde indessen die Entlastung verweigert, weil keine Abrechnung/Buchhaltung für das vergangene Vereinsjahr vorgelegt werden konnte (Protokoll der Versammlung vom 20. August 2006, SB AZ B10 Ziff. 5, 8, 13). Mit der Einladung vom 24. August 2007 zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2007 des [...] erklärte Rechtsanwalt [...] im Namen des neuen Vorstands, es sei diesem nur ansatzweise gelungen, verlässliche Zahlen über die vergangenen Jahre zusammenzutragen. Eine Bilanzund Erfolgsrechnung für das Jahr 2006 habe nicht erstellt werden können. Daraufhin seien drei der fünf neugewählten Vorstandsmitglieder per 31. Dezember 2006 wieder zurückgetreten. Die zwischenzeitlich vorgenommene Sichtung der finanziellen Möglichkeiten des Vereins zeige ein bedenkliches Bild. Der [...]hof sei auch mittelfristig nicht in der Lage, die für einen Weiterbetrieb notwendigen Finanzen erwirtschaften zu können. Der Gesamtausstand belaufe sich gemäss einem Schreiben der [...] Kantonalbank per 1. Oktober 2007 auf CHF 534‘145.35. Die desolate finanzielle Situation des Vereins zwinge zum Umdenken und zur Ergreifung drastischer Massnahmen. Die Stiftung [...] habe sich bereit erklärt, die bestehende Hypothek abzulösen und den Verein auf gesunde finanzielle Beine zu stellen. Die Stiftung strebe die Erhaltung der vereinseigenen Liegenschaften in [...] an (SB AZ B11). An der Mitgliederversammlung vom 14. September 2007 traten die beiden übrig gebliebenen Vorstandsmitglieder zurück und wurden stattdessen die drei Beschwerdegegner in den Vorstand gewählt. Ausserdem wurden neue Statuten genehmigt und der Verein in „[...]“ umbenannt (SB AZ B12). An der ordentlichen Generalversammlung vom 13. Juni 2008 teilte der Revisor des Vereins den Anwesenden (darunter der Beschwerdeführer) mit, es sei aufgrund diverser fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen sei, die relevanten Details zu prüfen. Es sei aber ganz klar, dass der Verein massiv überschuldet sei. Daraufhin schlug der Vorstand verschiedene Möglichkeiten vor, wie auf diese Situation reagiert werden könnte. In Bezug auf die Darlehen des Beschwerdeführers wurde vereinbart, dass dieser „vom Verein eine Liste der nötigen Unterlagen betreffend seiner Darlehen mit Fristsetzung bekommen“ werde. Nach der Prüfung der Unterlagen durch den Beschwerdegegner 2 werde „ein Gespräch zusammen mit dem Vorstand stattfinden, ob und wie er [der Beschwerdeführer] seine Forderungen geltend machten kann“ (SB AZ 18, insb. Ziff. 11). Im Protokoll der Vereinsversammlung vom 10. Februar 2009 wurde sodann festgehalten, dass „die nicht gesicherten Darlehen“ des Beschwerdeführers „nicht abschliessend nachvollzogen werden“ könnten. Zwei unabhängige Schätzungen hätten den Verkehrswert der Liegenschaften auf ca. CHF 500‘000.– veranschlagt. Die Stiftung [...] habe dem Verein mehrere gesicherte Darlehen im Gesamtwert von CHF 900‘000.– gewährt. Sie schlage vor, die Liegenschaften des Vereins für CHF 900‘000.– zu kaufen. Da der Verein massiv überschuldet sei, sei der Vorstand der Ansicht, dies sei die beste Lösung; er halte das Angebot für fair. Der Beschwerdeführer habe seine Sorge betreffend seiner Darlehen ausgedrückt. Er sei nicht bereit, dieses Geld dem Trägerverein zu erlassen. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer informiert, dass der Trägerverein kein Geld habe und deswegen seine Forderungen nicht zurückzahlen könne. In der folgenden Abstimmung wurde der Antrag des Vorstands, die Liegenschaften an die Stiftung [...] zum Preis von CHF 900‘000.– zu verkaufen, mit elf zu einer Stimme (jener des Beschwerdeführers) angenommen (AB AZ B21) .

2.4      Aus diesen Dokumenten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Wahl der Beschwerdegegner in den Vereinsvorstand Kenntnis davon hatte, dass der Verein massiv überschuldet war und den von ihm gewährten Darlehen keine Aktiven gegenüberstanden.

Der Beschwerdeführer stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegner durch diverse Täuschungshandlungen bei ihm „im Sinne eines Mitbewusstseins die grundlegende Fehlvorstellung“ hervorgerufen hätten, „es stehe alles zum Besten, die idealistisch denkende Stiftung werde den Verein und ‚[...]‘ retten und dadurch seien auch seine Darlehen gesichert, so dass er nicht zu Vollstreckungsschritten greifen müsse, welche das idealistische Ferienheim vernichten würden“ (act. 14 Ziff. 24; act. 16 Ziff. 5.3). Er habe daher im Jahr 2009 an die Honorierung seiner Darlehen durch die Stiftung geglaubt und deshalb auf eine Anfechtung des Vereinsbeschlusses über den Verkauf der Liegenschaft vom Verein an die Stiftung verzichtet (act. 14 Ziff. 24). Diese Argumentation entbehrt jeglicher Grundlage. Es war dem Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern nie vorgegaukelt worden, seine Darlehen seien gesichert. Zwar wurde anlässlich der Vereinsversammlung vom 13. Juni 2008 eine Prüfung der Unterlagen betreffend seiner Darlehensforderungen durch den Vorstand und ein nachfolgendes Gespräch über die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Forderungen vereinbart. In Folge der Prüfung dieser Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer aber, wie sich aus dem Protokoll der Vereinsversammlung vom 10. Februar 2009 ergibt, vom Beschwerdegegner 1 klar mitgeteilt dass seine Darlehen „nicht abschliessend nachvollzogen werden“ konnten und der Verein mangels Aktiven seine Forderungen nicht zurückzahlen könne. Dass die Stiftung [...] nach dem Kauf der Liegenschaften seine Darlehen zurückzahlen werde, wurde mit keinem Wort angetönt oder in Aussicht gestellt. Ganz offensichtlich ging auch der Beschwerdeführer selbst nicht davon aus, dass seine Darlehen durch den Verkauf der Liegenschaften an die Stiftung [...] gesichert wären, hat er doch – als einziges Vereinsmitglied – gegen diesen Verkauf gestimmt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einem täuschungsbedingten Irrtum des Beschwerdeführers bezüglich der Rückzahlung seiner Darlehen, welcher zur Unterlassung ihrer rechtzeitigen Rückforderung geführt hätte, keine Rede sein kann.

2.5      Damit fehlt es schon am ersten grundlegenden Tatbestandsmerkmal des Betrugs, dem Irrtum, so dass auf die Prüfung der einzelnen angeblichen Täuschungshandlungen (act. 16 Ziff. 5) und weiterer Elemente des Betrugstatbestandes, namentlich der Arglist, verzichtet werden kann. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die zwischen dem Trägerverein [...] und der Stiftung [...] abgeschlossenen Kaufverträge vom 12. Juni 2009 eine Falschbeurkundung darstellen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nur im Zusammenhang mit dem behaupteten Betrug (als Arglist begründendes Element) ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des entsprechenden Einstellungsbeschlusses hat. Die angefochtene Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.

3.1      Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung geltend, habe die Staatsanwaltschaft doch darin seine mehrfach substantiiert vorgebrachten Einwände „gegen vorangehend staatsanwaltlich in Aussicht genommene Begründungaspekte“ schlicht übergangen und „ohne auch nur angetönte Auseinandersetzung damit die vorangehend geäusserten Begründungspunkte wiederholt“.

3.2      Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides basiert auf dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Stohner, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9). Gemäss Art. 81 Abs. 3 StPO muss die Begründung bei „andern verfahrenserledigenden Entscheiden“ (lit. b) allerdings weniger eingehend sein als bei Urteilen (lit. a) und im Gegensatz zu diesen keine tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, sondern bloss „die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens“ enthalten, was allenfalls auch stichwortartig geschehen kann (Omlin, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 15). Durch die Begründung muss der Betroffene in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 1706; BGE 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520).

3.3      Im vorliegenden Fall liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung ist klar ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft bei ihrer Verfügung leiten liess. Aufgrund dieser Begründung war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, diese sachgerecht anzufechten und dabei unter anderem zu rügen, die Staatsanwaltschaft habe seiner Meinung nach wesentliche Gesichtspunkte – beispielsweise, dass auch in der Nichtgeltendmachung eines Anspruchs eine Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB liegen kann – zu Unrecht nicht berücksichtigt. Da das Beschwerdegericht mit voller Kognition entscheidet und das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), ist es weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann es eine Beschwerde auch aus andern als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden oder zusätzlichen Begründung abweisen (vgl. BGE 141 V 234 Es. 1 S. 236; BGer 2C_131/2011 E. 3.1). Das hat es vorliegend getan.

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit ihrem problematischen Vorgehen und aufgrund des Umstands, dass sie auf die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich irrtümlichen Forderungsverzichts in ihrer Begründung gar nicht eingegangen ist, hat die Staatsanwaltschaft allerdings bis zu einem gewissen Grad Anlass zur Erhebung der Beschwerde geboten. Dies gilt jedoch nur bis zum Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2015, mit welcher diese ihre Verfügungsbegründung ergänzt hat und auch auf das Argument bezüglich des irrtümlichen Forderungsverzichts eingegangen ist (act. 4 Ziff. 2.2). Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass der Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt „irrtümlicher Forderungsverzicht“ kein Erfolg beschieden sein kann. Diesen Umständen ist Rechnung zu tragen, indem dem Beschwerdeführer lediglich eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen und ihm für das Beschwerdeverfahren eine teilweise Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist, welche mit der reduzierten Gebühr verrechnet werden kann.

4.2      Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO haben die Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren allein durch den Beschwerdeführer verursacht worden ist, hat dieser den Beschwerdegegner die dadurch verursachen Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung der Regelung von Art. 432 StPO zu ersetzen (vgl. dazu eingehend: BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 102 [2013] Nr. 60; AGE BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.1). Diesbezüglich rechtfertigt sich eine Reduktion der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Entschädigung resp. eine teilweise Übernahme durch die Staatskasse nicht, da die Beschwerdegegner ihre Stellungnahme erst nach Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft eingereicht haben und der Beschwerdeführer durch rechtzeitigen Rückzug der Beschwerde die entsprechenden Kosten hätte verhindern können. Die von den Beschwerdegegnern mit der Kostennote ihres Vertreters vom 17. Juni 2015 geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 6‘229.55 (24,5 Stunden zu CHF 230.– zuzüglich CHF 133.10 Auslagen und 8 % MWST von CHF 461.45) erscheint angesichts des Umfangs des vom Beschwerdeführer unnötig aufgeblähten Verfahrens relativ moderat. Der Beschwerdeführer hat daher den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in der beantragten Höhe auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–.

Dem Beschwerdeführer wird eine teilweise Parteientschädigung von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 40.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird im entsprechenden Umfang mit der reduzierten Urteilsgebühr verrechnet.

            Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 6‘229.55 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.163 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.08.2015 BES.2014.163 (AG.2015.591) — Swissrulings