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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.01.2015 BES.2014.159 (AG.2015.116)

28. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,335 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.159

ENTSCHEID

vom 28. Januar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____, geb. […] 1961                                                   Beschwerdeführerin

[…]                                                                                                   Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. November 2014

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten/ Körperverletzung. Dem Verfahren liegen mehrere Strafanzeigen gegen A_____ zu Grunde. Am 23. Januar 2013 soll sie in Bettingen eine Hundehalterin und deren Sohn tätlich angegriffen haben. Am 2. Oktober 2014 soll sie gegen die amtliche Beiständin ihrer Mutter tätlich geworden sein. Zwischen und nach diesen Vorfällen erfolgten weitere Requisitionen betreffend A_____: Rapportiert wurden Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Felix Platter-Spitals und der Bethesda Alterszentren und eine Sachbeschädigung zum Nachteil eines Bauunternehmens. Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde der Polizeiwache Riehen zudem schriftlich ein Vorfall angezeigt, wonach A_____ mit dem neben sich hergeschobenen Velo absichtlich ein Kind gerammt haben soll.

A_____ wurde für den 3. November 2014 zu einer Einvernahme auf die Staatsanwaltschaft vorgeladen. Anlässlich ihres Vorsprechens an diesem Tag wurde ihr mittels Verfügung eröffnet, dass sie erkennungsdienstlich erfasst werde (Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung datierend vom 9. Oktober 2014). Angeordnet wurden die Feststellung der Körpermerkmale, die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sowie ein Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils. In der Folge wurde die erkennungsdienstliche Erfassung gegen den Protest von A_____ vollzogen. Dabei haben laut Polizeirapport Uniformpolizisten eingreifen und ihre Verklammerung der Arme mit angemessener Körpergewalt lösen müssen.

Gegen diese Anordnung und deren Vollzug erhob A_____ mit Eingabe vom 10. November 2014 Beschwerde. Sie beantragt die „Löschung der Daten aus dem System der Polizei“, Schmerzensgeld und Wiedergutmachung. Zudem fordert sie die Aufhebung von Hausverboten und die Verlegung ihrer Mutter in eine offene Rehabilitationsklinik. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 21. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat die Frist zur Einreichung einer Replik unbenutzt verstreichen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Anordnungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten, als sie Anordnungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt betrifft. Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsmittel, soweit damit die Aufhebung von Hausverboten von Dritten (im Raum stehen offenbar Hausverbote des Felix Platter-Spitals und der Bethesda Alterszentren) oder die Verlegung der pflegebedürftigen Mutter der Beschwerdeführerin beantragt werden. Diesbezüglich besteht nach dem Gesetz keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts. Die Beschwerdeführerin müsste sich mit diesem Anliegen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden, soweit sie das nicht schon getan hat.

2.

2.1      Bei den strittigen erkennungsdienstlichen Massnahmen handelt es sich um Zwangsmassnahmen. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

2.2      Die Feststellung von Körpermerkmalen und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich vorgesehen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 mit Hinweisen).

Gerade im Hinblick auf die vom Bundesgericht anerkannte präventive Funktion der Zwangsmassnahme erweist sich die angefochtene Anordnung der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt. Gegen die Beschwerdeführerin liegen mehrere Strafanzeigen vor, die allesamt physische Aktionen gegen die Rechtsgütersphäre anderer Menschen zum Gegenstand haben. Zwar sind die gegen sie im Raum stehenden Vorwürfe noch nicht gerichtlich geklärt. Indessen lässt schon die auffällige und aussergewöhnliche Häufung der Anzeigerapporte befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin zu Tätlichkeiten gegen Privatpersonen aber auch Amtspersonen hinreissen lässt. Tätliche Gewalt gegen eine Amtsperson stellt ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen und keinesfalls eine Bagatelle dar (Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs). Gerade die beim Vorfall vom 2. Oktober 2014 betroffene Amtsbeiständin ist durch ihre Funktion als Beiständin der Mutter der Beschwerdeführerin exponiert. Im Strafverfahren wird der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfen, der Beiständin während einer Sitzung unvermittelt und stark in die Schulter geklemmt zu haben (vgl. Rapport vom 2. Oktober 2014). Bei dieser Sitzung waren noch andere Personen anwesend. Umso eher wären tätliche Angriffe zu befürchten, wenn keine Zeugen oder Zeuginnen zugegen sind. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass solche Übergriffe dann noch heftiger ausfallen würden. Entsprechende Bedenken nähmen noch zu, wenn sich der Vorfall vom 24. Januar 2013 erhärten sollte. Die Beschwerdeführerin soll auf einem Feldweg eine Spaziergängerin – mutmasslich in Rage darüber, dass deren Hund nicht an der Leine war – am Hals gepackt und deren Kind umgestossen haben. Für diesen noch zu klärenden Vorfall gibt es offenbar keine Zeuginnen oder Zeugen (Polizeirapport bei den Akten).

Da die Beschwerdeführer weiss, dass sie auch ohne Tatzeugen oder Tatzeuginnen aufgrund der durchgeführten Massnahmen mit ihrer Überführung rechnen muss, können diese präventiv wirken und zum Schutz potentieller Opfer beitragen. Sollte die Beschwerdeführer gleichwohl tätlich werden, könnten die Massnahmen ihre Identifikation erleichtern. Der Eingriff, den die Beschwerdeführerin durch die erkennungsdienstliche Erfassung zu erdulden hatte, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufen (vgl. dazu BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E.3.2). Angesichts dessen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung – entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin – als verhältnismässig. Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich.

2.3      Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Behandlung durch die Staatsanwaltschaft und Polizei sei „gewalttätig“ gewesen. Dem Rapport betreffend „Amtshand-lungen vom 3. November 2014“ ist folgendes zu entnehmen: „In Anwesenheit der beiden Uniformpolizisten sowie langem und gutem Zureden konnte A_____ dazu motiviert werden, dass sie uns in den ‚ED-Raum‘ (Haftleitstelle) begleitet. Dort angekommen verknitterte sie den vorgezeigten Befehl (ED-Behandlung) und verschränkte ihre Arme ineinander, so dass eine ED-Behandlung nicht möglich war. Schliesslich mussten die Uniformpolizisten eingreifen und ihre ‚Verklammerung der Arme‘ mit angemessener Körperkraft lösen. Nach erneutem langem und aufwendigem Zureden war es schliesslich den MA der ED-Abteilung möglich, die ED-Behandlung durchzuführen.“ Damit wird eine gesetzlich erlaubte Amtshandlung beschrieben. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, der sich die betroffene Person unterziehen muss. Innerhalb der Grenzen der Verhältnismässigkeit muss sie sich die Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der Massnahme gefallen lassen (Art. 200 StPO). Das beschriebene Vorgehen – die Auflösung einer Verklammerung der Arme durch zwei Uniformpolizisten mit Körperkraft ohne Verursachung einer Schädigung – erweist sich klar als rechtmässig. Weitere Elemente von physischer Einwirkung auf die Beschwerdeführerin sind nicht rapportiert und können vorliegend ausgeschlossen werden. Dem Bericht ist vor allem das Bemühen der Beamtinnen und Beamten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin durch Zureden zur Kooperation bezüglich der erkennungsdienstlichen Erfassung zu motivieren. Die verschiedenen Phasen des Widerstands und der Versuche, die Beschwerdeführerin zur Kooperation zu bewegen, werden lückenlos abgebildet. Der Einsatz von Körperkraft erfolgte demgemäss gezielt und situativ, nämlich ausschliesslich zwecks Lösens der verschränkten Arme. Vorher und nachher genügte offensichtlich „zureden“. Anwesend waren auch Mitarbeiter der psycho-sozialen Dienste der Kantonspolizei. Von „spitalreif schlagen“ – so die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe – kann also keine Rede sein.

2.4      Für eine rechtmässige Amtshandlung steht der Beschwerdeführerin kein Schmerzensgeld zu.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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