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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.02.2015 BES.2014.157 (AG.2015.260)

28. Februar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·794 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.157

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. November 2014

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Nach einer Auseinandersetzung mit ihrer Nachbarin B____ erstattete A____ am 7. Juli 2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung und stellte einen entsprechenden Strafantrag.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 lud die Staatsanwaltschaft die beiden Beteiligten zu einer Vergleichsverhandlung, welche auf den 24. September 2014 angesetzt wurde.

Die eingeschriebene Vorladung konnte A____ nicht zugestellt werden und lag ab dem 17. September bis zum 24. September 2014 auf ihrer Poststelle zur Abholung bereit, worüber die Adressatin in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 wurde festgestellt, dass beide geladenen Parteien der Vergleichsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben seien, weshalb die beidseitig gestellten Strafanträge gemäss Art. 316 StPO als zurückgezogen gälten.

Am 25. September 2014 sollte die Vorladung an A____ wegen Ablaufs der Abholungsfrist an die Staatsanwaltschaft retourniert werden, da sich A___ jedoch gleichentags um 10:45 am Schalter meldete, konnte ihr die Vorladung doch noch ausgehändigt werden. Gemäss Aktennotiz meldete sie sich am Tag der Abholung bei der Staatsanwaltschaft und ersuchte um einen neuen Termin für die Vergleichsverhandlung. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Strafantrag wegen Nichterscheinens zur Vergleichsverhandlung als zurückgezogen gelte.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ wegen Rückzugs des Strafantrags bzw. Nichterscheinens zur Vergleichsverhandlung ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 5. November 2014 sinngemäss Beschwerde. Sie beantragt darin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gestellt, ist somit Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO) und hat als solche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Art. 316 Abs. 1 der Strafprozessordnung hält fest, dass die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person zu einer Vergleichsverhandlung laden kann und der Strafantrag als zurückgezogen gilt, wenn die antragstellende Person, in casu die Beschwerdeführerin, ausbleibt.

2.2.     Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, wird eine korrekte Vorladung nach den Vorgaben von Art. 201 ff. der Strafprozessordnung vorausgesetzt.

Art. 202 StPO regelt die bezüglich Vorladungen einzuhaltenden Fristen. Gemäss Abs. 1 lit. a der Bestimmung sind Vorladungen im Vorverfahren mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Dabei handelt es sich um Minimalfristen, welche der vorgeladenen Person vollumfänglich zur Verfügung stehen sollen. Die Vorladung ist daher frühzeitig aufzugeben, und die vorladende Behörde hat bei der Festlegung des Termins den möglichen Zeitbedarf wie etwa die siebentägige Abholungsfrist bei eingeschriebenen Sendungen zu berücksichtigen (Weber, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 1 sowie Fussnote 2).

Dass der Beschwerdeführerin die vorgegebene dreitägige Frist bis zur Vergleichsverhandlung zur Verfügung stehen würde, war beim Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht sichergestellt, sollte die Vergleichsverhandlung doch bereits am letzten Tag der Abholungsfrist stattfinden. Dass die Verhandlung zu kurzfristig angesetzt wurde, ist augenfällig, denn selbst bei rechtzeitiger Abholung des eingeschriebenen Briefes am Nachmittag des 24. Septembers 2014 hätte die Beschwerdeführerin die anberaumte Vergleichsverhandlung bereits verpasst gehabt. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO bei der Festlegung des Termins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ist demnach wenn möglich abzusprechen (Weber a.a.O. N 4). In casu wäre dieses Vorgehen sinnvoll gewesen, da die erfolgreiche Durchführung einer Vergleichsverhandlung naturgemäss die Verfügbarkeit sowohl der Anzeigestellerin als auch der Beschuldigten erfordert.

2.3      Nach dem oben Dargelegten ist festzuhalten, dass die Vorladung zur Vergleichsverhandlung unter Verletzung der Vorgaben der Strafprozessordnung erfolgte.

Sinn der Vorladungsfrist ist, dass sich die vorgeladene Person auf die Verfahrenshandlung vorbereiten kann (Vorbereitungs- oder Deliberationsfrist). Es besteht ein verfassungs- und konventionsrechtlicher Anspruch auf die rechtzeitige Vorladung (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV). Angesichts dieser grundrechtlichen Bedeutung stellen die Vorladungsfristen Gültigkeitsvorschriften dar, deren Nichtbeachtung ‒ abgesehen von hier nicht zutreffenden in Art. 203 und 206 StPO geregelten Ausnahmefällen ‒ die Ungültigkeit der Vorladung zur Folge hat. Die angedrohten Säumnisfolgen in Form der Gleichsetzung mit dem Rückzug des Strafantrags konnten daher nicht ausgelöst werden (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 3, 4a, 4b; Weber, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 2).

Die Vergleichsverhandlung ist demnach erneut und unter Wahrung der in Art. 202 StPO geregelten Fristen anzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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