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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.01.2015 BES.2014.155 (AG.2015.185)

12. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,782 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Vorführung, Festnahme, erkennungsdienstliche Erfassung, Wangenschleimhautabstrich und DNA-Analyse (BGer 1B_165/2015 vom 25. Juni 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.155

ENTSCHEID

vom 12. Januar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 15. Oktober 2014 und 28. Oktober 2014

betreffend Vorführung, Festnahme, erkennungsdienstliche Erfassung, Wangenschleimhautabstrich und DNA-Analyse

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt unter der Nummer […] ein Strafverfahren gegen A____ wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Am 15. Oktober 2014 wurde gegen ihn ein Vorführungs- und Festnahmebefehl erlassen. Gestützt darauf wurde A____ am 28. Oktober 2014 in […]  angehalten und nach Basel überführt. Dort wurde er ins Untersuchungsgefängnis eingeliefert und bis am Folgetag festgehalten. Am 28. Oktober 2014 erliess die Staatsanwaltschaft zudem einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung, Wangenschleimhautabstrich (WSA) und DNA-Analyse.

Mit Eingabe vom 4. November 2014 führt der Beschwerdeführer "Beschwerde und Einsprache“ gegen die Vollzugsmassnahmen im Strafverfahren […] und gegen die Abnahme der DNA. Er macht im Wesentlichen geltend, anlässlich seiner Anhaltung in […]  habe ihn die Polizei massiv verprügelt, in Basel habe er sich „füdliblutt“ ausziehen müssen, sei zur Abgabe der DNA genötigt und unter menschenunwürdigen Bedingungen in einer Zelle festgehalten worden. Er beantragt die kostenfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die Ausrichtung von Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz und Haftentschädigung, die Bekanntgabe der Personalien aller beteiligten Personen sowie die sofortige Löschung aller Bilder und der DNA.

Die Staatsanwaltschaft hat zu den Vorwürfen am 12. November 2014, 16. Dezember 2014 und 3. Februar 2015 schriftlich Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu mit Eingaben vom 3. Dezember 2014, 21. Januar 2015 und 25. Februar 2015 geäussert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden.

Erwägungen

1.

Mit der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Strafprozessordung (StPO) Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Strafverfahren angefochten werden. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2014 und 28. Oktober 2014, soweit daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a Einführungsgesetz StPO; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die erkennungsdienstliche Erfassung und der Wangenschleimhautabstrich (WSA) mit nachfolgender Analyse der DNA beruhen auf einer Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2014. Dagegen ist die Beschwerde grundsätzlich gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2      Mit der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO wird die Abklärung von Personen zur Zuordnung und zum Ausschluss von bereits begangenen und künftigen Straftaten bezweckt. Überdies können zur Aufklärung von Vergehen und Verbrechen nach Art. 255 StPO DNA-Proben genommen und DNA-Profile erstellt werden. Aufgrund von zwei Strafanzeigen lag gegen den Beschwerdeführer der abzuklärende Anfangsverdacht der Urkundenfälschung, des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor. Die Delikte gemäss Anfangsverdacht sind allesamt mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre bedroht; es handelt sich daher um Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 Strafgesetzbuch, StGB). Zwar lässt sich die Notwendigkeit einer DNA-Analyse für den konkreten Anfangsverdacht nicht auf den ersten Blick erkennen. Es ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass eine DNA-Abklärung gemäss dem anwendbaren DNA-Profil-Gesetz (Art. 259 StPO) und der Rechtsprechung auch der Aufklärung noch unbekannter, künftiger Delikte und präventiven Zwecken dient. Angesichts der turbulenten Umstände im Zusammenhang mit der Vorführung (Fluchtversuch des Beschwerdeführers, vgl. Anhaltungsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. Oktober 2014) und der Weigerung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014, Ziff. 6) durfte die Staatsanwaltschaft von einer gewissen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers ausgehen und hatte Grund zur Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass er in andere Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2; 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2). Insgesamt erweisen sich die DNA-Abklärung mittels WSA und die erkennungsdienstliche Erfassung als rechtmässig.

3.

3.1      Die Vorführung und Festnahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2014 beruht auf der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2014. Diesbezüglich ist zweifelhaft, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, denn die mit der Vorführung und Festnahme verbundene Beschwer ist mit der Entlassung des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2014 entfallen (Art. 382 Abs.1 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 207 N 9, Art. 382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 244 ff.). Selbst im Falle der – gegenüber der vorliegenden Festnahme einschneidenderen – strafprozessualen Haft können Beanstandungen der Haftbedingungen im Haftprüfungsverfahren nur insofern berücksichtigt werden, als sie die Weiterführung der Haft als unzulässig erscheinen lassen (BGer 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.6; 1B_240/2010 vom 13. August 2010 E. 5.2). Dasselbe gilt für die wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung im Sinne von Art. 3 i.V.m. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche bei andauerndem Freiheitsentzug im Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde (BGE 140 I 125 gegenüber BGE 131 I 455; 138 IV 86). Im Unterschied dazu befindet sich der Beschwerdeführer in Freiheit. Die Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann jedoch offen bleiben, da sich die Vorführung und Festnahme, soweit sie durch die Basler Behörden durchgeführt wurden, jedenfalls nicht als unrechtmässig erweisen.

3.2      Nachdem der Beschwerdeführer zu den im Abstand von rund einem Monat angesetzten Einvernahmen vom 11. September 2014 und zum Ersatztermin vom 15. Oktober 2014 nicht erscheinen ist, hat die Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2014 einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Staatsanwaltschaft hat in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb der Vorführungsbefehl auf der Annahme beruhte, es handle sich um eine unentschuldigte Absenz. Aus dem Abmeldungsschreiben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2014 (Poststempel) ist nicht ersichtlich, auf welches Verfahren und auf welchen Termin sich die Abmeldung bezieht. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Eingabe in einem anderen Verfahren abgelegt worden sei, in das der Beschwerdeführer ebenfalls involviert sein soll, wie die Staatsanwaltschaft ausführt.

Der Beschwerdeführer hatte seiner Abmeldung vom 11. Oktober 2014, wie schon rund einen Monat zuvor, ein ärztliches Zeugnis über seine Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. B____, […], beigelegt. Damit war er jedoch von seiner Erscheinungspflicht nicht ohne Weiteres entbunden. Zunächst hat er von der Staatsanwaltschaft, entgegen seinem Wunsch in der Abmeldung vom 11. Oktober 2014, keine Bestätigung erhalten, so dass er daran zweifeln musste, ob das angekündigte Fernbleiben akzeptiert würde. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014, einen Tag vor seiner Anhaltung, zweimal mit der Staatsanwaltschaft telefoniert hat. Es bestand damals nicht nur die Gelegenheit, die irrtümliche Ablage des Abmeldungsschreibens, sondern auch die Bedeutung einer solchen Abmeldung aufzuklären. Damals wurde dem Beschwerdeführer nämlich erklärt, dass das erneute ärztliche Zeugnis von Dr. B____ als Beleg für eine tatsächliche Einvernahmeunfähigkeit nicht ausreiche. Er müsse mit einer gerichtsmedizinischen Untersuchung rechnen und in jedem Fall in Basel erscheinen. Obwohl der Beschwerdeführer zu verstehen gab, dass er krank sei und sich einer Vorführung widersetzen würde, hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Vorführungsbefehl fest. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da sie annehmen musste, der Beschwerdeführer werde einer Vorladung ohnehin nicht Folge leisten (Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO). Konkrete Anhaltspunkte sind nicht nur die Zweifel an der Stichhaltigkeit der beiden knappen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, sondern auch der vom Beschwerdeführer bereits im ersten Abmeldungsschreiben vom 8. September 2014 angekündigte Widerstand gegen die Strafermittlung, den er im Telefongespräch mit dem Staatsanwalt vom 27. Oktober 2014 bekräftigt hat. Wie sich in der Folge zeigte, erwiesen sich die medizinischen Einwände als unbegründet: Der aufgebotene Gefängnisarzt, Dr. C____, stellte am 28. Oktober 2014 keine Einschränkung der Gewahrsams- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers fest (ärztliches Attest in den Akten). Daher erweisen sich die Einwände gegen die polizeiliche Vorführung als unbegründet. 

3.3      Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, er sei in eine eiskalte Zelle ohne WC und Lavabo sowie ohne Bett und Stuhl gebracht worden, wo er bei hellem Licht, ohrenbetäubendem Lärm und dauernder Videoüberwachung in Isolation gehalten worden sei. Die Zelle sei stark verschmutzt und mit Ungeziefer befallen gewesen. Er habe sich an beiden Tagen, einmal in Anwesenheit einer Frau, nackt ausziehen müssen. Bei der DNA-Entnahme sei er mehrmals beleidigt und mit dem Tod bedroht worden.

Dazu führt die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 aus, der Beschwerdeführer sei den besonders einschränkenden Haftbedingungen (kein Tageslicht, ständiges Kunstlicht und permanente Videoüberwachung) in der Vorzelle höchstens vier Stunden ausgesetzt gewesen. Die übrige Zeit habe er sich in einer anderen Zelle befunden. Gegen die Kälte in den Zellen, welche nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft von der permanenten Belüftung stammen könne, hätten Decken zur Verfügung gestanden. WC-Anlagen und eine Trinkmöglichkeit seien bereits in der Vorzelle eingerichtet gewesen. Der Lärm sei auf Bauarbeiten zurückzuführen und werde auch den Mitarbeitern der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft zugemutet, die dort ihren Arbeitsplatz hätten. Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2015 müssten sich die Häftlinge bei der Überweisung ins Gefängnis aus Sicherheitsgründen bis auf die Unterhose ausziehen und diese kurz herunterziehen, um eine Sichtkontrolle des Afters zu ermöglichen. Diese Kontrolle werde von einem Aufseher desselben Geschlechts durchgeführt und entspreche den Sicherheitsstandards. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass der Beschwerdeführer sich ganz nackt habe ausziehen müssen und dass er sich vor einer Frau habe entkleiden müssen.

3.4      Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche die Angaben der Staatsanwaltschaft in Frage stellen würden. Indessen ist bei der Würdigung der Behauptungen des Beschwerdeführers eine gewisse Vorsicht angebracht. Dies ergibt sich etwa aus der Diskrepanz zwischen den aktenkundigen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seinen damit nicht vereinbaren Schilderungen von massiver polizeilicher Gewalt. Es ist nicht vorstellbar, dass ein Arzt ohne weitere Bemerkungen die Gewahrsams- und Einvernahmetauglichkeit feststellen würde, wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, zuvor brutal niedergeschlagen, auf die Treppe gestürzt und während 10 Minuten mit Stiefeln, Fäusten und einem Stock traktiert worden wäre. Der Arzt hätte die massiven Verletzungen und die Behandlungsbedürftigkeit, die von einem derartigen Übergriff zurückgeblieben wäre, zweifellos erwähnt. Auch die Fotos und das ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals vom 29. Oktober 2014, welche der Beschwerdeführer eingereicht hat, belegen zwar oberflächliche Verletzungen, jedoch keine Gewaltanwendung im geschilderten Ausmass. Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zur Übertreibung und Dramatisierung der Vorfälle neigt.

Was die Festhaltung in Basel angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2014 um 11.25 Uhr festgenommen und am Folgetag um 16.00 Uhr wieder entlassen wurde. Er befand sich somit während 28 ½ Stunden im Gefängnis. Es handelt sich um einen kurzzeitigen Freiheitsentzug, was bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist. Nicht bei jedem bloss ungenügenden Komfort kann bereits von menschenunwürdigen Zuständen gesprochen werden. Vielmehr müssen bei einer Gesamtwürdigung der Bedingungen im Gefängnis mehrere Einschränkungen von einer gewissen Schwere und Dauer zusammenkommen (vgl. BGE 140 I 125 E. 3.3 und 3.5; 139 I 272 E. 4). Der Beschwerdeführer ist in der Anfangsphase des Freiheitsentzugs, am 28. Oktober 2014 zwischen 14.30 und 15.00 Uhr, durch den Gefängnisarzt untersucht wurde, so dass seine medizinische Versorgung gewährleistet war. Der Aufenthalt in der Zelle ist an beiden Tagen durch Einvernahmen unterbrochen worden (Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2014; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014, Ziff. 2), wodurch sich die effektiv in der Zelle verbrachte Zeit nochmals reduziert. Der Aufenthalt in der Vorzelle bei permanentem Licht und dauernder Videoüberwachung hat die Dauer von vier Stunden nicht überschritten. Dass man sich beim Eintritt ins Gefängnis ausziehen und eine Sichtkontrolle des Afters erdulden muss, ist zwar unangenehm, aber zur Verhinderung des Mitführens gefährlicher Gegenstände in den Unterhosen notwendig. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer in unwürdiger oder unanständiger Weise behandelt worden wäre, lässt sich durch objektive Hinweise nicht erhärten. Daher muss die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet bezeichnet werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

4.

Bezüglich der Vorgänge im Kanton Bern wurde die Beschwerde an das dortige Beschwerdegericht überwiesen (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2014), weshalb sich das Appellationsgericht hierzu nicht weiter zu äussern hat. Schadenersatzgesuche und weitere Geldforderungen gegen den Staat wie auch Begehren um Bekanntgabe von Personalien können im Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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