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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.12.2014 BES.2014.152 (AG.2015.67)

11. Dezember 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·830 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.152

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschludigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Oktober 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 24. September 2014 wurde A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen des Missachtens eines Rotlichts ohne konkrete Gefährdung, begangen am 6. April 2013, schuldig erkannt. Er wurde zu einer Busse von CHF 350.– zuzüglich Auslagen und Gebühr verurteilt.

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hat diese mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 dem Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist am 21. Oktober 2014 auf die zu spät eingereichte Einsprache nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Die Begründung ergibt sich, soweit von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Referentin hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft verzichtet, jedoch die Akten des Strafgerichts beigezogen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2014, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zufolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich und mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2014 mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ans Appellationsgericht geltend, dass er mit seiner Einsprache die Frist von zehn Werktagen eingehalten habe.

2.2      Entscheide der Strafverfolgungsbehörde werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Fristlauf berechnet sich nach schweizerischem Recht nach Kalendertagen und nicht nach Werk- bzw. Arbeitstagen (Riedo, Basler Kommentar StPO, Basel 2014, Art. 90 N 31; BES. 2014.136 vom 13. November 2014). Das bedeutet, dass Samstage, Sonntage und Feiertage bei der Fristberechnung eingerechnet werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl hingegen zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3      Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung vom Beschwerdeführer am 25. September 2014 in Empfang genommen, weshalb die Frist am 6. Oktober 2014 ablief. Die Postaufgabe der Einsprache datiert vom 8. Oktober 2014, womit die Einsprache verspätet erhoben wurde. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist.

3.

Auch wenn die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen, da sie in der Sache unbegründet war. Der Beschwerdeführer führt in seiner Einsprache vom 8. Oktober 2014 aus, dass er an jenem Samstag in Basel an eine Hochzeit gefahren sei und verzweifelt einen Parkplatz gesucht habe. Er sei nicht sehr oft in Basel und habe das Rotlicht übersehen. In der Beschwerde vom 30. Oktober 2014 ans Appellationsgericht führt er zudem aus, dass er mehrmals an der Ampel vorbeigefahren sei und jedes Mal gestoppt habe. Beim letzten Mal sei er mit 5 km/h ohne zu stoppen über das Rotlicht gefahren, da er einen Parkplatz gesehen habe. Es seien keine Autos, Fussgänger oder Fahrradfahrer in der Nähe gewesen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, die Verletzung der Verkehrsregeln zu entschuldigen, und bleiben damit unbeachtlich. Auch wenn keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stattgefunden hat, so hat er durch das Überfahren des Rotlichtes doch eine elementare, der Sicherheit des Verkehrs dienende Verkehrsregel missachtet (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SR 741.01]).

4.

Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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