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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.06.2014 BES.2014.15 (AG.2014.538)

13. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,733 Wörter·~9 min·8

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.15

ENTSCHEID

vom 13. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Januar 2014

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A_____ reichte am 9. Januar 2014 gegen einen Zugbegleiter, welcher ihn am 28. Dezember 2013 im Zug zwischen Stein-Säckingen und Basel kontrolliert hatte, bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige und Strafantrag wegen Nötigung, Ehrverletzung und Beschimpfung ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 28. Januar 2014 gestützt auf Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs etc., da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Strafanzeige sei als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen; dem Anzeigesteller stehe es frei, sich bei den SBB über vermeintliche oder tatsächliche Ungerechtigkeiten zu beschweren.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Anzeigestellers vom 6. Februar 2014. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft hat am 17. Februar 2014 die Akten eingereicht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht am 15. März 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 26).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.22 vom 16. August 2013 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1          Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2013.22 vom 16. August 2013 mit weiteren Hinweisen; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.).

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2014 geltend, er sei anlässlich einer Zugfahrt von Stein-Säckingen nach Basel aufgrund seines mitgeführten Hundes vom Zugbegleiter verbal angegriffen und schikaniert worden. Er fahre diese Strecke seit 1 ½ Jahren mit dem Hund fast täglich und es sei noch nie zu Beanstandungen gekommen. Die Strafanzeige sei auf dem Posten Burgfelden aufgenommen worden, ohne dass er eine Kopie erhalten habe oder diese unterschreiben musste. Eine Akteneinsicht habe ihm die Staatsanwaltschaft verweigert, so dass es ihm nicht möglich sei, seine Beschwerde effektiv zu verfassen. Die Staatsanwaltschaft stelle sich unfair und willkürlich auf die Seite des Zugbegleiters.

2.3      Die Staatsanwaltschaft hält hierzu in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2014 fest, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu keiner Zeit grundsätzlich verweigert worden sei. Er habe sich hierzu jedoch aus betrieblichen Gründen schriftlich oder telefonisch anzumelden, damit ein Raum, die Akten und eine Aufsichtsperson reserviert und bereitgestellt werden könnten. Ein solcher Termin könne auch kurzfristig vereinbart werden. Im Weiteren beantragt der Staatsanwalt die gegen ihn und den ersten Staatsanwalt vom Beschwerdeführer am 9. Februar 2014 erhobene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Rechtsverweigerung ebenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln, da sich diese ausdrücklich und einzig auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beziehe.

2.4      Nach erfolgter Akteneinsicht beim Appellationsgericht am 24. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer am 15. März 2014 seine Replik eingereicht. Hierin führt er aus, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gründe dafür mit absoluter Sicherheit gegeben seien. Es müsse sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Die Nichtanhandnahme sei daher vorliegend bundesrechtswidrig erfolgt und verletze klare Rechtssätze. Die Staatsanwaltschaft stütze sich methodenwidrig einzig auf die Behauptungen des Kontrolleurs. Dieser könne zudem mit seinen fragwürdigen Behauptungen die von den SBB erhobenen Zuschläge nicht rechtfertigen; auch sei die Personenkontrolle schikanierend gewesen, da er sich mit einem Pass habe ausweisen können. Der Transport seines Hundes sei zuvor nie beanstandet worden. Es sei daher unerfindlich, weshalb der Staatsanwalt diese eklatante Widersprüchlichkeit nicht angezweifelt habe.

3.         Hierzu ist Folgendes zu erwägen.

3.1      Die Akteneinsicht ist dem Beschwerdeführer von der Behörde nicht grundsätzlich verweigert worden. Es wurde lediglich eine vorherige schriftliche oder mündliche Anmeldung verlangt, um die Akten bereitzustellen, einen Raum zu reservieren und eine Aufsichtsperson zu organisieren. Der Beschwerdeführer hätte somit ohne weiteres in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten nehmen können. Das Erfordernis einer vorherigen schriftlichen oder mündlichen Anmeldung stellt keinen Hinderungsgrund für die Akteneinsicht dar. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Replik auch nicht mehr in Frage gestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beim Appellationsgericht sämtliche Akten einsehen und anschliessend nochmals zu allen Punkten Stellung nehmen konnte. Das Appellationsgericht entscheidet, wie dargelegt, in freier Kognition, so dass eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt anzusehen wäre (statt vieler: BGE 106 IV 330 E. 3 S. 334).

3.2      Ebenfalls keine Gehörsverletzung ist darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer den Polizeirapport anlässlich seiner Strafanzeige nicht unterschreiben konnte. Dabei handelt es sich nicht um ein Protokoll, welches vom Anzeigesteller zu genehmigen ist, sondern um einen Rapport des betreffenden Polizeibeamten, welcher die Aussagen des Anzeigestellers erfasst und diese mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt. Die Unterschrift des Beschwerdeführers ist kein Gültigkeitserfordernis für den Polizeirapport.

3.3      Der Beschwerdeführer legt im Weiteren auch nach erfolgter Akteneinsicht in seiner Replik nicht dar, inwiefern der Polizeirapport und seine darin enthaltenen Aussagen falsch sein sollten. Aus diesen Aussagen ergibt sich indes von vornherein nichts, was auf einen strafrechtlich relevanten Amtsmissbrauch, eine Nötigung, eine Ehrverletzung oder eine Beschimpfung durch den Kontrolleur schliessen lässt. Ob der Beschwerdeführer seinen Hund gemäss den Vorschriften der SBB korrekt transportiert hat und die von den SBB nachträglich erhobenen Kosten zu Recht in Rechnung gestellt worden sind, ist vom Beschwerdeführer mit den SBB zu klären und strafrechtlich nicht von Relevanz. Dasselbe gilt für ein allfälliges unfreundliches Verhalten des Kontrolleurs, welches der Beschwerdeführer nicht in strafrechtlich relevanter Weise beschreibt. Die Überprüfung der Personalien des Beschwerdeführers durch den Kontrolleur ist strafrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) müssen sich Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis besitzen, über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen. Wer nicht sofort zahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten und kann andernfalls von der Fahrt ausgeschlossen werden. Ob der erhobene Fahrpreis und die Zuschläge für den Hund des Beschwerdeführers berechtigt sind, ist, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Klar ist, dass der Kontrolleur berechtigt war, den Beschwerdeführer zu kontrollieren und zu seiner Unterstützung den Sicherheitsdienst zu avisieren, auch wenn aufgrund der Akten nicht erstellt ist, was die genauen Gründe für diesen Beizug waren. Die anschliessende Requisition der Polizei hat der Beschwerdeführer selbst veranlasst. Entgegen seinen Ausführungen in der Replik hat die von ihm beigezogene Polizei aber nicht festgestellt, dass der Kontrolleur schikanierend, willkürlich und missbräuchlich die Personalien verlangt habe. Dem Requisitionsbericht ist vielmehr gegenteilig zu entnehmen, dass die beigezogene Polizeimannschaft den Beschwerdeführer beruhigen musste und über die fehlende strafrechtliche Relevanz der Ausweiskontrolle aufzuklären versucht hat. Dabei habe sich der Beschwerdeführer sehr unfreundlich, unkooperativ und verbal äusserst aggressiv verhalten und es an jeglichem Anstand und Respekt fehlen lassen. Das verbal aggressive Verhalten und der vergriffene Tonfall des Beschwerdeführers habe sich in verschärfter Form fortgesetzt, was die Aufnahme einer Anzeige gänzlich verunmöglich habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers haben die beigezogenen Beamten somit nicht ein ausfälliges Verhalten des Kontrolleurs, sondern des Beschwerdeführers bestätigt. Für die von ihm behaupteten Tatbestände eines Amtsmissbrauchs, einer Nötigung oder eines Ehrverletzungsdeliktes fehlt es bereits aufgrund seiner eigenen Angaben an einer Substantiierung oder einer Beweisangabe. Die Staatsanwaltschaft durfte daher in ihrem Einstellungsbeschluss zu Recht davon ausgehen, dass die fraglichen Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien. Dem hält der Beschwerdeführer auch nach erfolgter Akteneinsicht nichts entgegen, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

3.4      Soweit der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2014, welche dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber übermittelt worden ist, ergänzend geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung eine Rechtsverweigerung begangen, so ist dieser Einwand aufgrund des oben Ausgeführten ebenfalls als unbehelflich anzusehen. Nicht entscheiden kann das Appellationsgericht über die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2014, soweit er damit der Staatsanwaltschaft Amtsmissbrauch vorwirft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Kontrolleur und die daraufhin ergangene Nichtanhandnahmeverfügung. Über die neuerliche Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft ist formell zunächst von den zuständigen erstinstanzlichen Behörden zu entscheiden. Um den Beschwerdeführer allenfalls von neuerlichen Rechtsmitteln und Kosten zu bewahren, ist an dieser Stelle daher nur ergänzend festzustellen, dass sich aus dem bisher Bekannten keine Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten der Staatsanwaltschaft ableiten lassen, indem sie die vorliegend beanstandete Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Er hat indessen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege kann aber nicht bewilligt werden, da gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO nur die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege verlangen kann. Für eine Strafklägerin besteht diese Möglichkeit nicht (AGE BE.2011.86 vom 11. Januar 2012; Schmid, a.a.O., Art. 136 StPO N 2). Ohnehin würde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege voraussetzen, dass der Beschwerdeführer mittellos und das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Aktuelle Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit reicht der Beschwerdeführer keine ein, so dass diese nicht belegt ist. Sein Begehren wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber    

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Pascal Riedo        

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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