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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.04.2015 BES.2014.135 (AG.2015.402)

23. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,450 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Beschlagnahmebefehl (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.135

BES.2014.137

ENTSCHEID

vom 23. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen 2 Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 25. September 2014 und vom 26. September 2014

betreffend Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung eines Personenwagens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ sowie gegen zwei weitere mutmassliche Beteiligte ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte (bandenund gewerbsmässige) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Betrieb einer Indoor-Hanfplantage).

Mit Verfügung vom 25. September 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Personenwagens Audi RS6 […] Fahrgestell-Nr. […] (Pos. 1008) von A____ verfügt. Mit Verfügung vom 26. September 2014 hat sie weiter verfügt, dass der am Vortag beschlagnahmte Audi RS6 […] vor Abschluss des Verfahrens verwertet und der aus der vorzeitigen Verwertung resultierende Nettoerlös ersatzweise beschlagnahmt werde.

A____ hat am 6. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September erhoben (BES.2014.135) und die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit die Aufhebung der Beschlagnahme des Audi RS6 […] beantragt. Eventualiter – im Falle der Gutheissung des Hauptbegehrens und Herausgabe des Audi RS6 […] – sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nur sein anderes Fahrzeug Audi RS4 […] zu beschlagnahmen. Am 8. Oktober 2014 hat er auch Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2014 erhoben (BES.2014.137) und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und es sei von der vorzeitigen Verwertung des noch nicht rechtskräftig beschlagnahmten Audi RS6 […] abzusehen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das urteilende Strafgericht über die Verwertung des Audi RS6 […] befinden zu lassen; subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bis zum Abschluss des Vorverfahrens mit der vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs zuzuwarten. Für beide Beschwerdeverfahren hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht. Ausserdem hat er zunächst die Sistierung der beiden Verfahren bis zum 15. November 2014 beantragt, mit Eingabe vom 14. November 2014 indes um deren Weiterführung ersucht. In ihren Vernehmlassungen vom 11. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung beider Beschwerden beantragt. In seinen Repliken vom 30. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen und sinngemäss an seinen Begehren festgehalten. Mit Eingabe vom 4. März 2015 hat er für beide Verfahren sein Gesuch um amtliche Verteidigung zurückgezogen und eine Honorarnote für beide Beschwerdeverfahren eingereicht.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von beiden angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beide Beschwerden sind gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die beiden Beschwerden betreffen dieselben Parteien und stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, auch unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie, beide Beschwerden in einem Entscheid zu beurteilen.

2.     

2.1    Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

2.2      Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl vom 25. September 2014 wird die Beschlagnahme des Personenwagens Audi RS6 […] des Beschwerdeführers mit einem pauschalen Hinweis auf sämtliche in Art. 263 Abs. 1 StPO geregelten Voraussetzungen für eine Beschlagnahme – Beweismittelbeschlagnahme lit. a, Kostendeckungsbeschlagnahme lit. b, Restitutionsbeschlagnahme lit. c und Einziehungsbeschlagnahme lit d – begründet. Es ergibt sich aus dem Beschlagnahmebefehl somit nicht direkt, gestützt auf welche der genannten Voraussetzungen die Beschlagnahme des Fahrzeugs konkret erfolgt ist. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. Dezember 2014 (Ziff. 6, 7) führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beschlagnahme zur Deckung insbesondere der Verfahrenskosten sowie zur Sicherstellung der Ersatzforderung erfolgt ist; als gesetzliche Grundlage erwähnt die Staatsanwaltschaft Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO.

2.3     

2.3.1   Vorweg ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d nicht gegeben sind. So wird von der Staatsanwaltschaft insbesondere nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug zur Begehung einer Straftat gedient hätte oder dazu bestimmt gewesen oder durch eine Straftat hervorgebracht worden wäre; die Beschlagnahme zum Zweck der Sicherungseinziehung ist also nicht begründet (vgl. Art. 69 StGB). Da auch nirgends ein Verdacht erwähnt wird, dass das Fahrzeug durch eine Straftat erlangt wurde oder dazu bestimmt war, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen, ist auch eine Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB nicht begründet.

2.3.2   Laut Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2014 (Ziff. 4) soll die Beschlagnahme des Fahrzeugs – neben den Verfahrenskosten – eine allfällige Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer sicherstellen. Die Ersatzforderung beläuft sich laut Staatsanwaltschaft auf insgesamt CHF 11‘250.–, wobei mehrere Tatbeteiligte nicht solidarisch, sondern anteilsmässig haften (BGE 119 IV 17 E. 2b, S. 21), so dass auf den Beschwerdeführer und seine beiden Mitbeschuldigten Ersatzforderungen von je CHF 3‘750.– entfallen.

Zur Durchsetzung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB scheidet eine ordentliche Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO aus; die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB richtet sich vielmehr nach Art. 71 Abs. 3 StGB (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 263 N 6). Nach dieser Bestimmung kann die Untersuchungsbehörde respektive auch die Gerichtsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen, wobei die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staats begründet. Die „ausserordentliche“ Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB richtet sich nicht gegen tatverstrickte Vermögenswerte des Betroffenen, sondern ähnlich wie die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) gegen sein allgemeines Vermögen, so dass es keines inneren Zusammenhanges zwischen den beschlagnahmten Werten und der Tat bedarf (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 45; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; BGer 1B_350/2011 vom 21. März 2012 E. 4.3).

Die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. d sind, wie oben (E. 2.3.1) bereits dargelegt wurde, nicht erfüllt, da kein Konnex zwischen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und dem mit Beschlag belegten Vermögenswert ersichtlich ist. Die Bestimmung Art. 71 Abs. 3 StGB wird von der Staatsanwaltschaft nicht als gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung angeführt. Vor der Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB erfüllt wären, müsste dem Beschwerdeführer respektive seiner Verteidigung auf jeden Fall Gelegenheit geboten werden, sich dazu zu äussern, andernfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorläge (vgl. [in Zusammenhand mit neuen Haftgründen] HB.2013.1 vom 22. Januar 2013 E. 4.6). Darauf kann hier indes verzichtet werden, da die Beschlagnahme des Audi RS6 […] ohnehin aus andern Gründen aufzuheben ist.

2.4

2.4.1   Die Fahrzeugbeschlagnahme schränkt die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) des Beschwerdeführers ein. Als solche bedarf diese Zwangsmassnahme einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 197 StPO; BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 362 mit Hinweisen; Urteil 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.4). Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme, um Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen. Diese sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt: Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92–94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO).

Es bleibt anzufügen, dass infolge der Ähnlichkeiten der „ausserordentlichen“ Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB mit der Deckungsbeschlagnahme für diese wohl dieselben Einschränkungen gelten würden, wie sie nach Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO für letztere anwendbar sind (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 45 Fn 84).

2.4.2   Beschlagnahme setzt wie jede Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. a) ein Strafverfahren und einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine, allenfalls qualifizierte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist angesichts der Aktenlage gegeben.

Im Unterschied zu den übrigen Beschlagnahmearten, welche der Durchsetzung des materiellen Strafrechts dienen, verfolgt die Deckungsbeschlagnahme in der Regel die Sicherstellung allfälliger Verfahrenskosten, mithin einen fiskalischen Zweck. Die provisorische Sicherstellung führt im Ergebnis zur Privilegierung des Staates gegenüber anderen Gläubigern, die auf dem Weg der Schuldbetreibung ihre Forderung durchzusetzen suchen (Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 1). Die Deckungsbeschlagnahme setzt wie bereits erwähnt zunächst voraus, dass auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person Rücksicht genommen und nicht in ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum eingegriffen wird (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Anders als etwa die frühere baselstädtische Strafprozessordnung verlangt die geltende schweizerische StPO, obwohl dies im Gesetzeswortlaut nicht festgehalten ist, zusätzlich als Ausfluss des Gebots der Verhältnismässigkeit, dass Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtungen vorsorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, für den Fall ihrer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung nicht zulässig (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 N 9; Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 7; BGer 1B_109/2014, 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3 mit Hinweisen; 1B_204/2012 vom 11. Mai 3012 E. 4.3, Botschaft StPO, BBl 2006 1247).

2.4.3   Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass er der Staatsanwaltschaft angeboten habe, statt des Audi RS6 […] sein anderes Fahrzeug, einen Audi RS4 […], zu beschlagnahmen und zudem Ratenzahlungen vorzunehmen. Folglich sei er kooperativ und es könne keine Rede davon sein, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wolle. Die Staatsanwaltschaft sieht demgegenüber im Bestehen einer Kreditschuld von CHF 53‘000.– und sich daraus ableitenden monatlichen Ratenzahlungen von CHF 1‘037.– Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche sie in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 (Ziff. 5) auf CHF 36‘181.– schätzt, wovon CHF 8‘000.– für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, nicht werde tragen können.

Die Hinweise der Staatsanwaltschaft betreffen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Müsste diese verneint werden, käme eine Deckungsbeschlagnahme ohnehin nicht in Betracht (vgl. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Ob der Beschwerdeführer leistungsfähig ist, muss vorliegend zwar nicht beantwortet werden, ist aber grundsätzlich zu vermuten, da er mit Eingabe vom 4. März 2015 das Gesuch um amtliche Verteidigung zurückgezogen hat. Hingegen fehlt es an Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sich künftigen Zahlungsverpflichtungen vorsorglich entziehen will: Er ist schweizerischer Staatsangehöriger, lebt in der Schweiz, geht einer Arbeitstätigkeit nach und weist auch keine Verlustscheine auf (vgl. BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2 e contrario). Er weist zwar zwei Eintragungen im Betreibungsregister auf, welche vom Kanton eingeleitet worden sind; die entsprechenden Forderungen sind längst beglichen worden. Er hat zudem die Beschlagnahme respektive den Verkauf seines zweiten Personenwagens, eines Audi RS4 […], sowie monatliche Ratenzahlungen im Umfang von CHF 500.– angeboten. Es gibt keine Hinweise für das Beiseiteschaffen, Verschieben, Verschleiern oder den gezielten Verbrauch von Vermögenswerten. Es bestehen insgesamt keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sich seiner Zahlungspflicht entziehen könnte, sollten die Behörden sein Fahrzeug freigeben. Die Deckungsbeschlagnahme des Audi RS6 […] erweist sich unter diesen Umständen als nicht verhältnismässig und ist aufzuheben.

Dieselben Überlegungen würden im Übrigen im Hinblick auf die Beschlagnahme zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung von CHF 3‘750.– gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB gelten, so dass sich die Beschlagnahme des Audi RS6 […] auch unter diesem Titel, auf den sich die Staatsanwaltschaft indes gar nicht stützt, nicht halten liesse.

2.4.4   Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Umfang des sichergestellten Vermögenswertes verhältnismässig ist.

2.5      Die Beschlagnahme des Audi RS6 […] ist somit aufzuheben. Allerdings hält der Beschwerdeführer explizit fest, dass er mit der Beschlagnahme seines anderen Fahrzeugs, des Audi RS4, einverstanden ist, wobei nach Abschluss des Verfahrens über eine allfällige Verwertung zu befinden sei. Es ist davon auszugehen, dass auch dieses Fahrzeug einen beträchtlichen Wert hat; so hat eine kurze Internetabklärung bei www.fahrzeugmart.ch für einen Audi RS4, Inverkehrsetzung 2001, 180‘000 Kilometer einen Durchschnittspreise ab MFK von rund CHF 15‘000.– ergeben. Der Beschwerdeführer ist bei der genannten Bereitschaft zu behaften und die Staatsanwaltschaft wird die Beschlagnahme dieses Fahrzeugs Audi RS4 – sofern es noch nicht verkauft worden ist – sowie das Angebot des Beschwerdeführers zur Leistung von Ratenzahlungen zu prüfen haben.

3.

Mit der Aufhebung der Beschlagnahme des Audi RS6 […] fällt auch die Verfügung der vorzeitigen Verwertung dieses Fahrzeugs dahin, so dass die entsprechende Beschwerde BES.2014.137 an sich gegenstandslos wird. Der Klarheit halber und im Hinblick auf die Kostenverteilung bleibt festzuhalten, dass vorliegend auch die Erfordernisse einer vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs nicht erfüllt wären.

Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, welche einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Zunächst ist diese Bestimmung angesichts des damit einhergehenden intensiven Eingriffs in die Eigentumsgarantie restriktiv zu handhaben (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 266 N 9 mit Hinweis). Es kommt dazu, dass die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände vom Anwendungsbereich her nach Auffassung von Bommer/Goldschmid (a.a.O., Art. 266 N 30 Fn 77) die Beschlagnahme zur Kostendeckung – und um eine solche geht es vorliegend – gar nicht betrifft; diese Autoren halten es für missbräuchlich, mit Blick auf die Kostendeckung einen Vermögenswert zu beschlagnahmen, von dem von vorneherein klar ist, dass er infolge drohenden Wertverlustes vorzeitig verwertet werden müsse.

Die Staatsanwaltschaft will das Fahrzeug wegen schneller Wertverminderung und kostspieligen Unterhalts vorzeitig verwerten. Die bescheidenen Aufbewahrungskosten von monatlich CHF 100.– (Vernehmlassung Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2014 Ziff. 10) des hochpreisigen Fahrzeugs – laut den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Schätzungen über CHF 34‘000.– – stellen keinen kostspieligen Unterhalt dar und vermöchten die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs nicht zu rechtfertigen. Das Fahrzeug verliert zwar laut eingeholter Schätzung der Staatsanwaltschaft jährlich um rund CHF 3‘250.– an Wert; allerdings hält die Staatsanwaltschaft fest, dass bezüglich der zu erwartenden Wertminderung gar keine zuverlässige Prognose möglich sei (Vernehmlassung Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2014 Ziff. 7 ff., 10). Die allfällige Wertminderung des Fahrzeugs ist somit gar nicht konkret bestimmt und scheint jedenfalls nicht derart schnell und bedeutend, dass sich eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs rechtfertigt hätte.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind in den vorliegenden Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer obsiegt respektive obsiegt hätte, hat er Anspruch auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von seinem Verteidiger geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.– sowie der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 16,11 Stunden für beide Verfahren erscheint angemessen. Somit wird dem Beschwerdeführer für beide Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 4‘027.50.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 322.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde BES.2014.35 wird die Beschlagnahme über den Personenwagen Audi RS6 […], Fahrgestell-Nr. […] (Pos. 1008) des Beschwerdeführers aufgehoben. Demzufolge wird die Beschwerde BES.2014.37 betreffend die vorzeitige Verwertung dieses Personenwagens zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

            Es werden keine Verfahrenskosten für die Beschwerdeverfahren erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird für beide Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘027.50.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 322.20, zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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