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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.01.2015 BES.2014.133 (AG.2015.44)

5. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·829 Wörter·~4 min·12

Zusammenfassung

Beizug der Strafakten im Steuerrekursverfahren

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.133

ENTSCHEID

vom 5. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____AG,                                                                          Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2014 an die Steuerrekurskommission

betreffend Beizug der Strafakten im Steuerrekursverfahren

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, führt ein Strafverfahren gegen B_____, C_____, D_____ und weitere Beteiligte, bei dem es unter anderem um die Übertragung sämtlicher Aktien der beiden Immobiliengesellschaften E_____AG und der F_____AG an die A_____AG geht. Gleichzeitig ist bei der Steuerrekurskommission ein Rekursverfahren der A_____AG gegen einen Entscheid der Steuerverwaltung vom 17. Juni 2014 hängig, mit dem diese erkannt hat, dass die Übertragung der Aktien der beiden genannten Immobiliengesellschaften an die A_____AG der Handänderungssteuer unterliege, was die A_____AG bestreitet. In ihrem Rekurs an die Steuerrekurskommission vom 17. Juli 2014 (Beschwerdebeilage 5) hat die A_____AG unter anderem die Verfahrensanträge gestellt, es seien diverse Dokumente aus dem Strafverfahren gegen B_____, C_____, D_____ und weitere Beteiligte beizuziehen und das Steuerrekursverfahren sei zu sistieren, bis dieses Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

Der Rechtsvertreter der A_____AG, Rechtsanwalt [...], hat am 18. August 2014 eine Kopie seiner Steuerrekurseingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 26. August 2014 (Beschwerdebeilage 3) hat die Staatsanwaltschaft dem Präsidenten der Steuerrekurskommission mitgeteilt, ihrer Ansicht nach wäre selbst dann, wenn man auf die Sachverhaltsschilderungen im Rekurs abstellen würde, nicht auf eine steuerbefreite Handänderung, sondern auf ein Veräusserungsgeschäft zu schliessen, welches der Handänderungssteuer unterliege. Der Ausgang des Strafverfahrens spiele daher im Steuerverfahren gar keine Rolle. Deshalb sei ihrer Meinung nach weder der Beizug von Akten aus dem Strafverfahren notwendig noch eine Sistierung des Steuerverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens sinnvoll. Sollte die Steuerrekurskommission aber anderer Ansicht sein, stünden ihr die Akten des Strafverfahrens selbstverständlich zur Verfügung.

Die Steuerrekurskommission hat dieses Schreiben am 11. September 2014 der A_____AG zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese hat mit Eingabe vom 26. September 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft erhoben, mit welcher sie beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihre Eingabe vom 26. August 2014 an den Präsidenten der Steuerrekurskommission „zurückzuziehen“; eventualiter sei eine andere angemessene Massnahme zu treffen, „welche das gesetzmässige Verfahren vor der Steuerrekurskommission […] soweit als möglich“ wiederherstelle. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. Oktober 2014 mit dem Antrag vernehmen lassen, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 28. November 2014 an ihren Rechtsbegehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Beschwerdeobjekt können neben Verfügungen nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden. Darunter sind gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen und prozessrechtlich geregelt sind (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2014 an den Präsidenten der Steuerrekurskommission ist keine hoheitliche Verfahrenshandlung in diesem Sinn, bezieht es sich doch nicht auf den Verfahrensgang des Strafverfahrens, sondern auf jenen des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission. Es ist daher nicht beschwerdefähig.

1.3      Darüber fehlt es der Beschwerdeführerin auch an der Beschwerdelegitimation. Diese setzt eine Beschwer, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids resp. der angefochtenen Verfahrenshandlung voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, ist die Steuerrekurskommission weder an die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt noch an ihre rechtliche Würdigung gebunden und kann sie frei entscheiden, welche Beweise für ihren Entscheid relevant sind. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu ihren Verfahrensanträgen in keiner Weise beschwert.

1.4      Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen wäre. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine Verfahrensverletzung begangen, indem sie im Steuerrekursverfahren „unaufgefordert interveniert“ habe. Das trifft nicht zu. Anlass für das beanstandete Schreiben der Staatsanwaltschaft war, dass die Beschwerdeführerin im Steuerrekurs den Beizug diverser Dokumente aus dem Strafverfahren sowie die Sistierung des Steuerrekursverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens beantragt hatte. Die Rekursschrift mit diesen Anträgen wurde der Staatsanwaltschaft von der Beschwerdeführerin selbst zur Kenntnis zugestellt. Die Staatsanwaltschaft ist von diesen Anträgen unzweifelhaft betroffen. Es ist daher keineswegs zu beanstanden, dass sie gegenüber der Steuerrekurskommission dazu Stellung genommen hat, unabhängig davon, ob sie speziell dazu aufgefordert worden ist oder nicht.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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