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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.01.2015 BES.2014.132 (AG.2015.142)

5. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,998 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.132

ENTSCHEID

vom 5. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                              Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                              Beschwerdegegner

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch Dr. […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. September 2014

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Am 24. Oktober 2013 erstattete A_____ (Beschwerdeführerin) aufgrund eines am 18. Oktober 2013 erfolgten Verkehrsunfalls Anzeige gegen B_____ (Beschuldigter/Beschwerdegegner). Dieser habe als Beifahrer im stehenden PW seiner Ehefrau unvermittelt die Beifahrertüre geöffnet, worauf sie auf ihrem Velo fahrend mit der Türe kollidiert und zu Fall gekommen sei. Dabei habe sie sich leicht verletzt und am Fahrrad einen kleinen Schaden erlitten.

Nach den von der Polizei durchgeführten Beweiserhebungen und den Einvernahmen der Beschwerdeführerin, des Beschuldigten und seiner Frau hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. September 2014 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Kostenfolge zu Lasten des Staates eingestellt. Die Angaben der Beschwerdeführerin über eine Kollision mit der vom Beschuldigten geöffneten Beifahrertüre könne von niemandem bestätigt werden und es hätten auch keine Spuren gesichert werden können, welche eine Kollision des Fahrrades mit dem PW belegten. Aus diesem Grund sei im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten, so dass das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen sei.

Gegen den Einstellungsbeschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2014 Beschwerde erhoben und beantragt, die Staatsanwaltschaft in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und Anklage zu erheben resp. einen Strafbefehl zu erlassen; dies unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Dieselben Anträge hat der Beschuldigte in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 gestellt Die Beschwerdeführerin hat am 5. Dezember 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin als Anzeigestellerin und potentielle Privatklägerin zu, so dass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. AGE BES.2013.53 vom 19. August 2014 mit weiteren Verweisen; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.).

1.3      Beschwerden sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin, wie von dieser belegt, am 16. September 2014 zugestellt und die Beschwerde am 26. September 2014 innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Von einer Überweisung ans Gericht ist nur dann abzusehen, wenn nach der gesagten Aktenlage ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/ Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Das bedeutet aber nicht, dass eine Einstellung nur dann angezeigt ist, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre. Vielmehr verlangt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ lediglich, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

2.2      Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, die Beifahrertüre des vor einem Rotlicht in einer Kolonne wartenden Wagens unvermittelt geöffnet zu haben, so dass sie nicht mehr bremsen konnte, mir ihrem Vorderrad in die Türe fuhr und anschliessend zu Boden stürzte. Dabei habe sie sich geringfügig verletzt und das Fahrrad sei leicht beschädigt worden. Der Beschuldigte sei daraufhin aus dem Wagen gestiegen und habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert; er habe ihr auch erklärt, den Schaden am Velo zu bezahlen und ihr zu diesem Zweck eine Visitenkarte mit seinen Angaben ausgehändigt. Im Nachgang zum Unfall habe sie einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und versucht, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Dieser sei jedoch nicht erreichbar gewesen, weshalb sie zehn Tage nach dem Unfall die Polizei aufgesucht und Strafantrag gestellt habe. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletze den Grundsatz in dubio pro duriore. Sie habe immer ausgesagt, lediglich leicht mit der Beifahrertüre kollidiert zu sein. Der Umstand, dass auf der Beifahrertüre keine Spuren sichtbar seien, stehe daher nicht in Widerspruch zu ihren Angaben. Der Beschuldigte habe zudem genügend Zeit gehabt, allfällige Spuren zu beseitigen. Er habe, da ihn seine Frau im Spital abgeholt habe, vielleicht unter Medikamenteneinfluss gestanden. Der Unfall habe sich neben einem Lebensmittelgeschäft ereignet, wo er sich möglicherweise etwas habe holen wollen. Die Besitzer des Lebensmittelladens hätten auch mitbekommen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er übernehme die Kosten der Fahrradreparatur. Für die Richtigkeit ihrer Aussagen spreche auch das Zeugnis ihres Hausarztes, welchem sie am 25. Oktober 2013 den gleichen Sachverhalt dargelegt habe. Sie habe sich lediglich sehr leicht verletzt; auch der Schaden an ihrem Fahrrad sei äusserst gering. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten zu Unrecht angezeigt haben sollte. Entscheidend sei zudem, dass ihr der Beschuldigte eine Karte mit seinem Namen, seiner Telefonnummer und seiner Autonummer übergeben habe. Dieses Verhalten sei widersprüchlich zu seinen Aussagen, weshalb sie als Schutzbehauptungen anzusehen seien. Es sprächen insgesamt erhebliche Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten.

2.3

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft hält hierzu in ihrer Vernehmlassung fest, es sei absolut kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte während des kurzzeitig haltenden Verkehrs seine Türe hätte öffnen sollen. Zudem sei zwischen der Tat und der Anzeige ein längerer Zeitraum vergangen, wodurch eine Beweissicherung verunmöglicht worden sei. Der von der Anzeigestellerin geschilderte Unfallhergang stehe zudem im Widerspruch zu den vor ihr erlittenen Verletzungen und dem am Fahrrad festgestellten Schaden. Die Überlassung einer Visitenkarte durch hilfsbereite Bürgerinnen und Bürger sei auch aus ähnlich gelagerten Konstellationen bekannt und dürfe nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.

2.3.2   Der Beschuldigte selbst führt in seiner Vernehmlassung aus, er habe die Beifahrertüre nicht geöffnet und auch überhaupt keinen Anlass gehabt, auszusteigen oder diese zu öffnen. Zudem wisse er als nebenberuflicher Taxichauffeur, wie man sich beim Öffnen einer Autotüre zu verhalten habe. Warum die Beschwerdeführerin zu Fall gekommen sei, wisse er nicht. Möglicherweise sei dies auf die Tasche am Lenker ihres Fahrrads zurückzuführen gewesen. Er habe als diplomierter Pfleger am Universitätsspital der Beschwerdeführerin helfen wollen aber zu keinem Zeitpunkt erklärt, er werde irgendwelche Kosten übernehmen, da er den Unfall ja nicht verursacht habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach seiner Arbeit am Spital unter Medikamenteneinfluss gestanden haben sollte. Es sei klar, dass keine Spuren am PW oder am Fahrrad gesichert werden konnten, da gar keine Kollision erfolgt sei. Entsprechend sei auch der Zeugenaufruf erfolglos geblieben. Das Schreiben des Hausarztes sein ohne verfahrensrechtliche Relevanz. Wenn die Beschwerdeführerin Vorstrafen auf seiner Seite vermute, übersehe sie die Akten zur Person, wonach er im Strafregister nicht verzeichnet sei. Seine Visitenkarte habe er der Beschwerdeführerin mit dem Gedanken überreicht, dass sie vielleicht eine Aussage für die Versicherung benötige; als Pflegefachmann sei er besonders verantwortungsbewusst. Ohnehin sei dieser Umstand nicht entscheidend: Diese enthalte keine Schuldanerkennung und es sei weder ein Unfallprotokoll erstellt noch die Polizei beigezogen worden

2.3.3   In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, in der Regel glaube die Staatsanwaltschaft den Geschädigten und es sei nicht ersichtlich, wieso das vorliegend anders gehandhabt werden sollte. Über die Gründe der Türöffnung könne nur spekuliert werden. Die Strafanzeige habe sie erst eingereicht, nachdem sie den Beschuldigten nicht habe erreichen können. Wäre die Velorechnung bezahlt worden, hätte sie auf einen Strafantrag verzichtet. Das Verletzungs- und Schadensbild lasse sich vorliegend daraus erklären, dass sie langsam gefahren sei. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte auch die Autonummer auf der Visitenkarte notiert habe, wenn er den Unfall nicht verursacht hätte. Generell falle auf, dass der Beschuldigte davon auszugehen scheine, dass vorliegend in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zu entscheiden sei. Diese Beurteilung obliege aber dem Gericht und nicht der Staatanwaltschaft.

3.

Die objektiv erfassten Umstände präsentieren sich im vorliegenden Fall wie folgt: Die Beschwerdeführerin belastet den Beschuldigten, ihren Sturz mit dem Fahrrad, welcher unbestrittenermassen stattgefunden hat, durch das Öffnen der Beifahrertüre verursacht zu haben. Ein Motiv des Beschuldigten, die Beifahrertüre während des Wartens am Rotlicht zu öffnen, ist weder ersichtlich noch auszuschliessen, konnte vorliegend jedenfalls nicht konkretisiert werden. Spuren sind weder am PW noch am Fahrrad festgestellt worden. Ob dies bei früherer Strafanzeige möglich gewesen wäre, ist letztlich irrelevant: Weitere Feststellungen hierüber sind heute auszuschliessen. Den Aussagen des Beschuldigten und seiner Frau stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber, welche sie auch gegenüber ihrem Arzt gemacht hat; die Aussagen widersprechen sich diametral. Es kommt daher entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der beiden involvierten Personen an. Diese ist in einer Konfrontationseinvernahme zu prüfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einige Indizien vorliegen, die dafür sprechen, dass sich der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert worden ist, zugetragen haben könnte. Hier ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall nicht nur seine Telefon- sondern auch seine Autonummer aufgeschrieben hat, was darauf hindeutet, dass das Auto im vorliegenden Fall entgegen den Aussagen des Beschuldigten eine Rolle gespielt hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf die dem Vorfall folgenden Telefonate der Beschwerdeführerin nicht reagiert hat, obwohl er ihr nach seinen Aussagen seine Daten eigens dafür überlassen hat, ihr Hilfe bei der Versicherung zu leisten. Auch mutet die Schilderung des Vorfalls durch den Beschuldigen insofern merkwürdig an, als er zu Protokoll gegeben hat, die Beschwerdeführerin habe ihm auf seine Fragen und Nachfragen, ob sie verletzt sei, keine Antwort gegeben und habe sich auch nicht helfen lassen wollen. Trotz dieser unfreundlichen Reaktion hat der Beschuldigte ihr indessen nach seiner Schilderung das Fahrrad provisorisch repariert und ihr eine Visitenkarte mit seinen Kontaktdaten und der Autonummer ausgestellt. Dieses Verhalten mutet zumindest seltsam an, wenn der Beschuldigte am Vorfall völlig unbeteiligt gewesen sein will. Die beiden Unfallbeteiligten sind daher zu ihren widersprüchlichen Aussagen zu konfrontieren. Es fragt sich im Weiteren, warum die Polizei die Ladenbesitzer am Unfallort nicht zum Gespräch des Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin befragt hat. Diese haben nach Aussagen der Beschwerdeführerin zwar nicht den Unfall, aber ihr Gespräch mit dem Beschuldigen mitbekommen, in welchem dieser zugesagt habe, den Schaden am Fahrrad zu übernehmen. Insgesamt liegt somit – jedenfalls nach den bestehenden Akten – keine derart klare Sach- und Rechtslage vor, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden durfte. Diese ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, nicht befugt, ein Verfahren in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einzustellen.

4.

Aus dem Darlegten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1, Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters zu schätzen. Der Beschwerdeschrift und der Replik entsprechend erscheint ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen, welche zu CHF 250.– zu entschädigen sind (vgl. AGE BES.2014.99 vom 26. September 2014 E. 5.2); dies einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–. Der Beschwerdeführerin wird daher für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'620.– zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 12. September 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'620.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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