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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.10.2015 BES.2014.109 (AG.2015.740)

21. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·545 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Herabsetzung einer Busse / Verlängerung der Zahlungsfrist / Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.109

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

Eidgenössische Zollverwaltung

Oberzolldirektion                                                              Beschwerdeführerin

Hauptabteilung Recht und Abgaben,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

A____                                                                                   Beschwerdegegner

[…]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Juli 2014

Entscheid des Appellationsgerichts (Einzelgerichts) vom 23. April 2015

(vom Bundesgericht am 10. September 2010 aufgehoben)

betreffend Herabsetzung einer Busse / Verlängerung der Zahlungsfrist / Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Sachverhalt

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bestrafte A____ mit Strafbescheid vom 31. Oktober 2012 wegen Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung mit einer Busse von CHF 3‘600.–. Der Strafbescheid erwuchs in Rechtskraft. Die EZV forderte A____ am 21. Februar 2013 zur Zahlung der Busse auf. Drei Mahnungen blieben ohne Erfolg. Die von der EZV eingeleitete Betreibung endete mit einem Verlustschein. Mit Eingabe vom 14. März 2014 beantragte die EZV beim Strafgericht Basel-Stadt gestützt auf Art. 91 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) die Umwandlung der Busse gemäss Art. 10 VStrR in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Der Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt entschied hierauf mit Verfügung vom 14. Juli 2014 Folgendes: Die A____ von der EZV auferlegte Busse von CHF 3‘600.– wurde auf CHF 1‘920.– Franken herabgesetzt. A____ wurde erlaubt, diese Busse in 24 monatlichen Raten von CHF 80.– zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.

Eine hiergegen von der EZV erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. April 2015 ab. Dagegen erhob die EZV Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, womit sie die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts beantragte. Das Begehren um Umwandlung der von der EZV ausgefällten, uneinbringlichen Busse von CHF 3‘600.– in eine Ersatzfreiheitsstrafe sei zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die uneinbringliche Busse von CHF 3‘600.– gemäss Art. 10 Abs. 1-4 VStrR in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der EZV mit Entscheid vom 10. September 2015 gutgeheissen, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (BGer 6B_600/2015 vom 10. September 2015).

Erwägungen

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Umwandlung einer nicht bezahlten Busse von CHF 3‘600.– in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts hat diese Umwandlung ausschliesslich nach Art. 10 VStrR, und nicht – wie vom Strafgericht und vom Appellationsgericht im nun aufgehobenen Entscheid vertreten – nach Art. 106 Abs. 5 und 36 Abs. 2 StGB zu erfolgen. Art. 10 VStrR enthält verschiedene Varianten, wie bei Uneinbringlichkeit der Busse zu verfahren ist. Grundsätzlich erfolgt eine Umwandlung in Haft (Abs. 1). Unter gegebenen Voraussetzungen kann die Umwandlung ausgeschlossen oder eine bedingte Strafe ausgesprochen werden (Abs. 2). Würde das Appellationsgericht nach der Rückweisung durch das Bundesgericht direkt entscheiden, würden die Parteien einer Instanz verlustig gehen. Deshalb ist die Verfügung des Strafgerichts vom 14. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Strafgericht zurückzuweisen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Verfügung des Strafgerichts vom 14. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Strafgericht zurückgewiesen.

            Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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