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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.08.2014 BES.2014.100 (AG.2014.480)

11. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,221 Wörter·~11 min·8

Zusammenfassung

Anordnung der vorsorglichen Unterbringung und vorsorglichen ambulanten Behandlung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.100

ENTSCHEID

vom 11. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 26. Juni 2014

betreffend Anordnung der vorsorglichen Unterbringung und der vorsorglichen ambulanten Behandlung

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft führt gegen A_____ ein Untersuchungsverfahren wegen verschiedener Einbruchdiebstähle, Raufhandel, strafbarer Vorbereitungshandlungen zum Raub und Konsum von Betäubungsmitteln. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 ordnete sie – gestützt auf die Empfehlungen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 16. Juni 2014 – ab 2. Juli 2014 bis zur Jugendgerichtsverhandlung seine vorsorgliche Unterbringung im Massnahmezentrum (MZE) Kalchrain in Hüttwilen sowie eine ambulante Behandlung an.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Juli 2014, mit der A_____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], die sofortige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Versetzung in eine offene Einrichtung in der Region Basel zwecks Absolvierung der Lehre beim Lehrbetrieb B_____ AG in [...], eventualiter die zeitliche Befristung der vorsorglichen Unterbringung im MZE Kalchrain bis zum 31. Juli 2014 beantragt. In prozessualer Hinsicht begehrt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Die Jugendanwaltschaft hat sich am 16. Juli 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde – auch im Eventualstandpunkt – vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Am 12. August 2014 ist der schriftliche Bericht des Heims C_____ vom 8. August 2014 eingegangen, wo der Beschwerdeführer vom 24. Januar 2014 bis zum 2. Juli 2014 zur stationären Beobachtungsabklärung war.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 bis 15 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) ist gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) die Beschwerde zulässig. Für den Entscheid zuständig ist laut Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen. Als solche amtet in Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO, § 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Als von der angeordneten Massnahme Betroffener ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 5 JStG kann die zuständige Behörde während der jugendstrafrechtlichen Untersuchung vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 JStG anordnen. Zuständige Behörde ist laut Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO die Untersuchungsbehörde, also die Jugendanwaltschaft. Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders – etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) – sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.

2.2      Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG bedarf. Strittig sind einzig der Vollzugsort und die Vollzugsform dieser Massnahme. Der Beschwerdeführer beantragt die Unterbringung in einer offenen Institution in der Region Basel, wo er ambulante therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen und gleichzeitig die ihm in Aussicht stehende Lehre als [...] bei der B_____ AG in [...] absolvieren kann. Seiner Ansicht nach handelt es sich beim MZE Kalchrain um eine geschlossene Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG und ist die angeordnete vorsorgliche Unterbringung in dieser Institution unverhältnismässig, weil sie die Absolvierung dieser Lehre verunmöglicht. Demgegenüber stellt das MZE Kalchrain nach Dafürhalten der Jugendanwaltschaft eine offene Einrichtung mit lediglich einer befristeten geschlossenen Eintrittsphase dar. Selbst bei gegenteiliger Ansicht wäre ihrer Ansicht nach aber die Verhältnismässigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in dieser Einrichtung gewahrt.

3.

3.1      Das Jugendgericht Basel-Stadt hat sich in einem andern Fall mit Urteil vom 5. März 2012 zur Frage geäussert, ob es sich beim MZE Kalchrain um eine geschlossene oder um eine offene Unterbringung handelt. Aus dem Umstand, dass im MZE Kalchrain ein Stufenkonzept besteht, gemäss welchem zwar während ca. drei Monaten eine geschlossene Aufnahmegruppe vorgesehen ist, der Betroffene aber anschliessend weitere Stufen durchlaufen muss, welche alle einer offenen Unterbringung entsprechen (vgl. im Einzelnen: http://www.kalchrain.tg.ch/documents/ GzD_Broschure_MZE.pdf), hat das Jugendgericht geschlossen, dass es sich beim MZE Kalchrain um eine offene Einrichtung mit lediglich einer befristeten geschlossenen Eintrittsphase handle. Auch die Literatur zähle dieses Massnahmezentrum nicht zu den geschlossenen Institutionen (Verweis auf Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2007, S. 257 ff.). Diesen Erwägungen ist zu folgen, zumal die vom Beschwerdeführer zitierten Gürber/Hug/Schläfli (in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 15 JStG N 12 und 13) unter Verweis auf die Botschaft ebenfalls davon ausgehen, dass die Kompetenz der Vollzugsbehörden zur Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung in Krisensituationen oder bei Einleitung einer Schutzmassnahme durch Art. 15 Abs. 2 JStG nicht geschmälert werden soll und eine solche auch keiner vorgängigen Begutachtung bedarf. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht ist.

3.2      Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist.

3.2.1   Der Beschwerdeführer ist wegen Beteiligung an einem Raufhandel (Strafbefehl vom 20. September 2011) und wegen einfacher Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Erpressung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl vom 23. Dezember 2013) vorbestraft. Das aktuelle Untersuchungsverfahren wurde wegen Beteiligung an einem am 16. Januar 2014 stattgefundenen Raufhandel eröffnet, bei welchem zwei Personen – wenn auch nicht durch den Beschwerdeführer selbst – erheblich verletzt worden waren. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Dezember 2013 und im Januar 2014 an diversen Einbruchdiebstählen in Basel und Umgebung beteiligt gewesen war.

3.2.2   Ab 4. Februar 2014 befand sich der Beschwerdeführer in einer stationären Beobachtungsabklärung im Heim C_____ Basel. Da er in dieser Zeit einige positive Entwicklungsschritte machte, wurde ihm per 5. Mai 2014 der Wechsel in die offene Abteilung des Heim C_____ gewährt. Am Wochenende vor diesem Wechsel bekam er Urlaub. Schon am ersten Tag dieses Urlaubs griff er zusammen mit zwei Mittätern in […] einen Jugendlichen an, verletzte diesen und raubte ihn aus. Aufgrund dieses Vorfalls wurde er in die geschlossene Abteilung zurückversetzt.

3.2.3   Das während der Beobachtungsabklärung des Beschwerdeführers im Auftrag der Jugendanwaltschaft von der Jugendforensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) ausgearbeitete und am 16. Juni 2014 fertiggestellte Psychiatrische Gutachten (vgl. Art. 9 Abs. 2 JStG) diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10, F60.31) und stellt zudem deutliche narzisstische und antisoziale Persönlichkeitszüge fest. Aufgrund der Anamnese und der bisherigen Deliktsgeschichte kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Gefahr weiterer, sich in der Schwere steigernder Delikte äusserst hoch und die Legalprognose somit sehr ungünstig sei. Es empfiehlt eine Massnahme, die ein hochstrukturiertes, geschlossenes Setting bietet und wo psychotherapeutische und pädagogische Arbeit stattfindet. Ausserdem sollte die Möglichkeit einer Berufsausbildung gegeben sein (Gutachten S. 77).

3.2.4   Zum gleichen Schluss kommt der Beobachtungsbericht des Heim C_____. Er hält fest, die im Gutachten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die sich daraus ergebenden Risiken bezüglich weiterer Delikte und der Entwicklung des Beschwerdeführers machten eine stationäre Unterbringung und Behandlung nötig, die zumindest zu Beginn geschlossen vollzogen werden müsse. In der vom Beschwerdeführer angestrebten Lehre bei der B_____ AG sehen die Verantwortlichen des Heim C_____ keine reale Chance für ihn, da mit weiteren gravierenden Vorfällen zu rechnen sei, die mittelfristig zum Lehrabbruch führen würden. Hierbei sei auch der Drogenund Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der ein deliktfreies Leben und eine Ausbildung erheblich erschweren würde.

3.3      Die Verteidigung moniert, dass die Massnahme im Jugendstrafrecht nicht tatvergeltend sein dürfe. Das ist unbestritten. Wie die Jugendanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, muss die Massnahme in erster Linie das Ziel haben, die Legalprognose des jugendlichen Täters zu verbessern. Die Jugendanwaltschaft hat denn auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht darum aufgeführt, um wegen der Tatschwere eine strengere Massnahme zu begründen, sondern weil ihre Zahl und Kadenz belege, dass ohne die angeordnete Unterbringung nicht zu erwarten sei, dass dem Beschwerdeführer ein deliktsfreies Leben gelingen werde. Die zahlreichen Delikte, die Gegenstand des aktuellen Untersuchungsverfahrens sind, hat der Beschwerdeführer teilweise vor und teilweise unmittelbar nach seiner Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und diverser anderer Delikte begangen, woraus sich ergibt, dass weder die Verurteilung zu einer persönlichen Leistung von 80 Stunden noch die angeordnete Aufsicht und ambulante Behandlung ihn von weiteren Delikten abzuhalten vermochten. Besonders deutlich zeigt sich die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, ihm gewährte Bewährungschancen zu ergreifen, darin, dass er anlässlich eines Urlaubswochenendes vor dem Übertritt in die offene Abteilung des Heims C_____ einen Jugendlichen angegriffen, verletzt und ausgeraubt hat. Dieses Delikt, das er nach drei Monaten Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung des Heims C_____ und ambulanter therapeutischer Intervention seitens der Poliklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Kliniken der UPK Basel begangen hat, übersteigt an Schwere und Brutalität alle andern bis dahin bekannten Straftaten des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten S. 75). Wenn sogar die hochstrukturierte geschlossene Unterbringung in der Beobachtungsstation den Beschwerdeführer nicht vom Delinquieren abzuhalten vermochte, so wird dies der vom Beschwerdeführer angestrebte Aufenthalt in einer offenen Institution im Umfeld seiner Familie und seines bisherigen Freundeskreises, selbst wenn er mit dem Antritt einer Lehre und mit einer ambulanten Therapie verbunden wäre, erst recht nicht können. Dies umso weniger, als das Gutachten den aktuellen sozialen Empfangsraum des Beschwerdeführers als klar ungünstig in Bezug auf die Legalprognose bewertet (Gutachten S. 76). So wurde festgestellt, dass die Taten im Kontext der stark beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung und –struktur des Beschwerdeführers sowie „situativer Kontextfaktoren“ wie mangelnder Tagesstruktur und Zukunftsperspektive und der Einbettung in eine dissoziale Peergroup zu betrachten seien (Gutachten S. 67). Neben seiner leichten Beeinflussbarkeit durch Peers und dem leichten Ansprechen auf Gruppendruck stellten sein starkes Bedürfnis nach Macht und Kontrolle sowie seine mangelnde Fähigkeit, für sich und sein Handeln Verantwortung zu übernehmen, äusserst ungünstige Einflussfaktoren in Bezug auf die Risikobeurteilung dar. Er scheine nicht dazu in der Lage, sich antisozialen Einflüssen von aussen zu entziehen und von dissozialen Peers Abstand zu nehmen. Hinsichtlich der Legalprognose ebenfalls äusserst ungünstig zu werten sei, dass er in einer kriminell orientierten Welt mit eigenen Regeln und Wertvorstellungen sozialisiert zu sein scheine (Gutachten S. 73). Er sei auch nicht dazu in der Lage, eine realistische Zukunftsperspektive zu entwickeln, die es ihm ermögliche, sein Handeln und seine Ansichten in den Dienste prosozialen Verhaltens zu stellen (Gutachten S. 74). Die sozialpädagogische und psychotherapeutische Arbeit an den vorhandenen Störungen und insbesondere an den Defiziten im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung muss folglich bei der anzuordnenden Massnahme im Vordergrund stehen, und es ist wichtig, dass sie nicht in seinem ungünstigen sozialen Umfeld stattfindet.

3.4      Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was die Ergebnisse des Gutachtens in Frage stellen könnte. Dass er dazu fähig war, selbständig einen Lehrvertrag abzuschliessen, widerlegt die festgestellten erheblichen persönlichen Defizite nicht, werden dem Beschwerdeführer doch durchaus auch die Fähigkeit zur Anpassung und ein gewinnendes Auftreten attestiert (Gutachten S. 74).

3.5      Die Schlussfolgerungen des Gutachtens, dass der Beschwerdeführer „unbedingt und dringend“ massnahmebedürftig – und, wie die Erfahrungen im Heim C_____ gezeigt hätten, grundsätzlich auch massnahmefähig – sei, und dass ein hochstrukturiertes geschlossenes Setting erforderlich sei, um eine Therapie sicherzustellen, leuchtet unter den genannten Umständen ein. Dass der Beschwerdeführer aus dem Umfeld seiner bisherigen Peers entfernt wird, wird im Gutachten nachvollziehbar als prioritär eingestuft (Gutachten S. 75 f.). Die Möglichkeit, eine Berufsausbildung zu absolvieren, erachten die Gutachter zwar auch als wichtig, allerdings sollte dies idealerweise in einem speziell auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnittenen (Klein-)Betrieb stattfinden, wo individuell auf ihn eingegangen werden kann, äusserst klare Regeln (um)gesetzt werden können und ihm eine enge Bezugsperson zur Seite steht, welche auch in engem Austausch mit seinen andern Bezugspersonen steht. Dies wäre am ehesten bei einem internen Ausbildungsprogramm in einer geschlossenen Institution geboten (Gutachten S. 76, 80). Das MZE Kalchrain bietet viele unterschiedliche Ausbildungsprogramme, die diese Anforderungen in idealer Weise erfüllen, wenn auch nicht gerade die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Lehre als [...] (vgl. http://www.kalchrain.tg.ch/documents/ GzD_Broschure_MZE.pdf S. 16). Demgegenüber vermag die dem Beschwerdeführer in Aussicht stehende Lehrstelle bei der B_____ AG diesen Ansprüchen kaum zu genügen, zumal seine Ausbilder dort mit seiner deliktischen Vergangenheit und seinen persönlichen Defiziten kaum im Einzelnen vertraut sein dürften. Angesichts der im Gutachten festgestellten verzögerten Persönlichkeitsentwicklung und der prekären Ausbildungsbiographie des Beschwerdeführers ist es zudem äusserst fraglich, ob er ohne spezielle sozialpädagogische Begleitung innerhalb des Betriebs eine Lehre bewältigen könnte.

3.6      Sowohl der Schutz des Beschwerdeführers selbst als auch der von Dritten verlangen nach einer intensiven Arbeit an der Persönlichkeit und Konfliktfähigkeit des Beschwerdeführers. Das MZE Kalchrain bietet dafür den richtigen Ort – mit ausreichender Distanz zu der ihn negativ beeinflussenden Peergroup – und die notwendigen Strukturen. Der Entwicklung entsprechende sukzessive Öffnungen sind möglich und vorgesehen, ebenso die Absolvierung einer Ausbildung. Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist somit mit der Anordnung dieser Massnahme in keiner Weise verletzt. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn das MZE Kalchrain als geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG zu qualifizieren wäre.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO, Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2      Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung resp. der amtlichen Verteidigung. Er ist offensichtlich derzeit nicht in der Lage, die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen, ebenso wenig seine Mutter. Bei der angeordneten Massnahme handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in seine persönliche Freiheit. Die amtliche Verteidigung ist ihm daher zu gewähren. Dem Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen, wobei angesichts des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften und im Vergleich mit andern Fällen knapp 6 Stunden als angemessen erscheinen. Dem Verteidiger ist somit ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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