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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.01.2014 BES.2013.79 (AG.2014.118)

29. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,735 Wörter·~9 min·8

Zusammenfassung

Einstellung des Strafverfahrens

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.79

ENTSCHEID

vom 29. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                                                 Opfer

vertreten durch [...], Advokat, […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                 Beschwerdegegner

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. Juli 2013

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Am 2. September 2012 kam es zwischen B_____, Türsteher der Diskothek […] auf der einen Seite und C_____ und A_____ auf der andern Seite zu einer tätlichen Auseinandersetzung, nachdem B_____ den beiden andern den Einlass in die Diskothek verwehrt hatte. Dabei erlitt A_____ eine Gehirnerschütterung, eine geschlossene, mehrfragmentäre, dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Kontusion am Hinterkopf mit kleiner Rissquetschwunde sowie Kontusionen mit Rissquetschwunden an der Unter- und Oberlippe im Mund.

Die Staatsanwaltschaft leitete in der Folge gegen alle Beteiligten Strafverfahren ein. Nach durchgeführten Ermittlungen stellte sie das Verfahren gegen B_____ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C_____ sowie wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A_____ mit Verfügung vom 16. Juli 2013 „wegen fehlender Rechtswidrigkeit (ad. 1. und 2.) und mangels Beweises des Tatbestandes (ad 2.)“ ein. Gleichentags erliess sie gegen C_____ einen Strafbefehl, mit dem sie ihn wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B_____ zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilte, wogegen dieser Einsprache erhob. Gegen A_____ erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B_____.

Gegen die Einstellung des Verfahrens gegen B_____ hat A_____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 29. Juli 2013 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage gegen B_____ zu erheben oder gegebenenfalls einen Strafbefehl zu erlassen. In verfahrensmässiger Hinsicht hat er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2013 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 1. November 2013 repliziert, wobei er den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wieder zurückgezogen hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Strafgericht hat am 21. August 2013 das Hauptverfahren i.S. A_____ und das Einspracheverfahren i.S. C_____ zusammengelegt und das Verfahren bis zum Entscheid des Appellationsgerichts in dieser Sache sistiert.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014). Der Beschwerdeführer ist als Opfer einer vom Beschwerdegegner – gemäss Ansicht der Staatsanwaltschaft in Notwehr – begangenen Körperverletzung und potentieller Privatkläger von der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf das zu seinem Nachteil begangene Delikt offensichtlich zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Verfügung die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C_____ betrifft, ist sie mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

1.3      Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist sowie ausreichend begründet eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner damit, dass dieser in Notwehr gehandelt habe. Sie geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Bauabschrankungslatte zur Hand genommen habe und damit auf den Beschwerdegegner losgegangen sei. Dieser habe versucht, ihm die Abschrankung zu entwinden, wobei es zu einem Gerangel gekommen sei. Dabei sei der Beschwerdeführer unglücklich gegen ein Geländer und anschliessend zu Boden gestürzt. Aufgrund des rechtswidrigen Angriffs des Beschwerdeführers habe sich der Beschwerdegegner in einer Notwehrsituation befunden. Seine Abwehr habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, zumal er nur die Bauabschrankung gepackt und sie dem Beschwerdeführer wegzunehmen versucht habe, wobei beide aus nicht genau ermittelbarem Grund zu Fall gekommen seien.

2.2      Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich das Geschehen so abgespielt habe, wie es die Staatsanwaltschaft darstellt. Er macht geltend, dass es aufgrund der Akten keineswegs erwiesen sei, dass sich der Beschwerdegegner in einer Notwehrsituation befunden habe. Ausserdem sei es angesichts der Art und der Intensität der Verletzungen des Beschwerdeführers, des rechtsmedizinischen Gutachtens sowie verschiedener Zeugenaussagen mehr als nur fraglich, ob eine allfällige Notwehrhandlung verhältnismässig gewesen sei.

3.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachrichters sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der zuständige Richter in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

4.

4.1      Der Beschwerdeführer bestreitet, mit einer Bauabschrankungslatte auf den Beschwerdegegner losgegangen zu sein. Er habe zwar – nachdem er versucht habe, den seinen Kollegen schlagenden Beschwerdegegner in den Schwitzkasten zu nehmen und zusammen mit diesem im Gerangel gegen ein Bauabsperrgerüst und zu Boden gefallen sei – versucht, eine Bauabschrankungslatte aus der Verankerung zu lösen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Dann habe er einen Faustschlag auf die Nase erhalten und sei benommen liegen geblieben (Akten S. 99, 115, 208, 214 f.).

4.2      Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf die Aussagen von vier Zeugen, welche gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer mit der Latte auf den Beschwerdegegner losgegangen sei. Dieser habe die Latte gepackt, worauf beide umgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe sich dann nicht mehr bewegt, und der Beschwerdegegner sei auf ihm gesessen und habe ihn festgehalten (D_____, Akten S. 168; E_____, Akten S. 179; F_____, Akten S. 189; G_____, Akten S. 245).

4.3      Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist G_____ der Bruder des Beschwerdegegners, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Was die andern Tatzeugen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um zwei Brüder und deren Freund handelt, die vor ihren Einvernahmen zusammen über den Vorfall gesprochen haben werden und sich dabei eventuell gegenseitig beeinflusst haben (vgl. Akten S. 169, 180, 198). Ausserdem weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Aussagen dieser drei Zeugen keineswegs so eindeutig sind, wie die Staatsanwaltschaft meint. So hat E_____ ausgesagt, dass der Beschwerdegegner sich auf den Beschwerdeführer gestürzt habe, sobald dieser zur Latte gegriffen habe, damit dieser nicht zum Schlag habe ausholen können (Akten S. 179). Auch F_____ hat zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer die Latte nicht lange in der Hand gehabt habe. Er habe sie genommen und sich umgedreht, und in diesem Moment habe der Beschwerdegegner sogleich mit beiden Händen nach der Latte gegriffen. Er – F_____ – habe nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer zum Schlag ausgeholt habe. Beide hätten an der Latte gezogen, dann seien sie irgendwie gestolpert. Der Beschwerdeführer sei rückwärts zu Boden gefallen, der Beschwerdegegner auf ihn drauf (Akten S. 192).

4.4      Unklar ist auch, wie der Beschwerdeführer bei dem im Einstellungsbeschluss dargestellten Sachverhalt zusätzlich zur Kontusion am Hinterkopf eine mehrfragmentäre, leicht dislozierte Nasenbeinfraktur erlitten haben soll (vgl. Arztbericht, Akten S. 125; Gutachten, Akten S. 270). Hingegen lässt sich diese Verletzung zwanglos mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Faustschlag vereinbaren, den er vom Beschwerdegegner nach dem gemeinsamen Sturz ins Gesicht erhalten haben will. Gemäss Gutachten sind sämtliche Verletzungen als Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung aufzufassen, wobei die Verletzungen an der Mundregion und an der Nase sowohl durch einen Schlag als auch durch einen Sturz verursacht worden sein könnten. Die Verletzung am Hinterkopf lag oberhalb einer gedachten Hutkrempenlinie und sei deshalb eher auf einen Schlag als auf einen Sturz zurückzuführen (Akten S. 273).

5.

5.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt umstritten und die Beweislage keineswegs klar ist. Erstellt ist einzig, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner erheblich verletzt wurde. Ob dieser sich dabei in einer Notwehrsituation befunden und ob er allenfalls die Grenzen einer angemessenen Notwehr überschritten hat, kann nicht ohne eingehende Beweiswürdigung entschieden werden. Wie oben (E. 3) dargelegt worden ist, ist eine solche Beweiswürdigung nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern des Gerichts. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich das Strafgericht ohnehin mit dem Sachverhalt wird auseinandersetzen müssen, da die Staatsanwaltschaft in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Beschwerdegegners erhoben hat. In ihrem Einstellungsbeschluss setzt die Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt voraus, der vom Gericht in jenem Verfahren erst noch abgeklärt werden muss. Damit greift sie der Beweiswürdigung des Gerichts vor und riskiert sich widersprechende Entscheide. Dies kann nicht angehen.

5.2      Daraus folgt, dass der angefochtene Einstellungsbeschluss in Bezug auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers aufzuheben und das Verfahren zur Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.

5.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand seines Vertreters praxisgemäss zu schätzen, wobei angesichts des Aktenumfangs für die Verfassung der beiden Rechtsschriften insgesamt 8 Stunden angemessen erscheinen, welche zu einem Stundenansatz von CHF 220.– (bis 31. Dezember 2013 der übliche Ansatz für durchschnittlich komplexe Fälle) zu entschädigen sind. 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2013 in Bezug auf den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgehoben und wird die Sache zur Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'760.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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