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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.06.2014 BES.2013.117 (AG.2014.660)

16. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,542 Wörter·~8 min·12

Zusammenfassung

Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2013 wegen Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.117

ENTSCHEID

vom 16. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

[...],                                                                                                  Beschuldigter [...]   

gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                            Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 10. September 2013

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2013 wegen Verspätung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl vom 13. Juni 2013 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wegen Grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 4 Tagen) verurteilt. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 348.– auferlegt. Dagegen erhob der in Indien wohnhafte A_____ am 27. August 2013 in englischer Sprache Einsprache, die am 2. September 2013 der Schweizerischen Post übergeben wurde. Der Strafgerichtspräsident trat mit Datum vom 10. September 2013 darauf wegen Verspätung nicht ein, verzichtete jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten. A_____ reagierte auf diese Nichteintretensverfügung am 23. September 2013 (Eingang Strafgericht 27. September 2013) mit einem Fristerstreckungsgesuch, da er der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei, um diese Verfügung zu verstehen. Hierauf verfügte der Strafgerichtspräsident am 27. September 2013, das Fristerstreckungsgesuch vom 23. September 2013 sei abzuweisen, es sei A_____ hingegen eine englische Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 10. September 2013 zuzustellen, wobei die Rechtsmittelfrist für die Nichteintretensverfügung mit Zustellung dieser englischen Übersetzung zu laufen beginne. Hiergegen richtet sich die Eingabe von A_____ ans Strafgericht vom 22. Oktober 2013 (Poststempel Indische Post 23. Oktober 2013; Übergabe Schweizerische Post 29. Oktober 2013). Der Strafgerichtspräsident hat diese Eingabe mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weitergeleitet zwecks Prüfung, ob diese als Beschwerde entgegenzunehmen und diese rechtzeitig erhoben worden sei. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      A_____ fügt seiner in englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 22. Oktober 2013 keine Rechtsmittelbezeichnung bei, und dieser lässt sich auch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass sie sich gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 10. September 2013 richtet, da klare Anträge und eine Auseinandersetzung mit diesem Nichteintretensentscheid fehlen. Inhaltlich legt A_____ insbesondere dar, wie es zu der groben Verletzung der Verkehrsregeln, die ihm im Strafbefehl vom 13. Juni 2013 zur Last gelegt wird, kam und wehrt sich gegen die Höhe der ausgefällten Geldstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten. Die Entgegennahme der Eingabe als Revisionsgesuch scheidet mangels Vorbringens neuer Beweismittel aus. Da die Eingabe von A_____ in Reaktion auf den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 10. September 2013 eingereicht wurde, kommt trotz fehlender inhaltlicher Bezugnahme die Beschwerde als Rechtsmittel prinzipiell in Frage. Bei der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 10. September 2013 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wird. Daher kommt in Anwendung von Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Schweizerische Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]. Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 22. Oktober 2013 an das Strafgericht und damit ein funktional unzuständiges Gericht gerichtet. Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO sieht jedoch vor, dass die fälschlicherweise angeschriebene Instanz verpflichtet ist, die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten, was vorliegend auch geschehen ist.

1.3      Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 EG StPO in Verbindung mit Art. 67 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, Bezug nehmend auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Das in englischer Sprache abgefasste Beschwerdeschreiben wird ohne präjudizielle Wirkung ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, da es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3 betreffend eine Eingabe in französischer Sprache).

1.4

1.4.1   Die Beschwerde muss innerhalb von 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Für die Eröffnung von gerichtlichen Verfügungen sind Art. 85 ff. StPO zu beachten. Demnach ist eine Zustellung u.a. erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Rechtsmittelfrist eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdeinstanz, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Hingegen hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 91 StPO N 19 ff.). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

1.4.2   Auch im Geltungsbereich der deutschen Verfahrenssprache ist gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft besteht „ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die am Verfahren beteiligten Personen angewiesen sind, um ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten. Dazu gehören grundsätzlich Informationen wie die Orientierung über den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten und anderen erheblichen Beweismitteln, der Anklage, der Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie des Wortlauts des Dispositivs und allenfalls wesentlicher Teile des gefällten Entscheids“ (BBl 2006 S. 1151). In internationalen Sachverhalten sind zudem die einschlägigen Staatsvertragsnormen zu beachten. Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Indien sieht vor, dass gerichtliche Zustellungen aus der Schweiz in englischer Sprache abzufassen sind (Briefwechsel vom 20. Februar 1989 zwischen der Schweiz und Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.942.3).

1.4.3   Der Strafgerichtspräsident stellte dem Beschwerdeführer seinen Nichteintretensentscheid vom 10. September 2013 zuerst in deutscher Sprache zu. Hierauf ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2013 unter Hinweis auf seine mangelhaften Deutschkenntnisse um Fristerstreckung, damit er Zeit finde, eine englische Übersetzung der Verfügung anfertigen zu lassen. Konform mit den Vorgaben der Strafprozessordnung und des erwähnten Staatsvertrags hat der Strafgerichtspräsident darauf seinen Nichteintretensentscheid vom 10. September 2013 nachgebessert, indem er Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung in die englische Sprache übersetzen liess, und verfügt, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung dieser Übersetzung zu laufen beginne.

1.4.4   Die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 10. September 2013 stellt sich in der zuerst zugestellten Form aufgrund der fehlenden Übersetzung ins Englische als fehlerhaft dar. Eine fehlerhafte Verfügung ist in der Regel lediglich anfechtbar. Die Nichtigkeit, welche von Amtes wegen zu beachten ist, stellt die Ausnahme dar und soll nur dann eintreten, wenn eine Verfügung an einem besonders schweren Mangel leidet, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler Stohner, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 81 StPO N 3; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 B I.; AG BE.2011.75 vom 1. Oktober 2012 E. 3). Beispiele für einen schwerwiegenden Mangel einer Verfügung sind etwa gravierende Zuständigkeitsfehler der entscheidenden Behörde sowie grobe Form- und Eröffnungsfehler (BGE 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; Imboden Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 40 B V.). Leidet eine Verfügung an einem Übersetzungsmangel, so ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsmittelfrist aufgrund Nichtigkeit nie zu laufen beginnt. Vielmehr kann von der betroffenen Person erwartet werden, dass sie nach Treu und Glauben im Rahmen des Zumutbaren selber tätig wird, wobei das zu erwartende konkrete Verhalten von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Kommt die betroffene Person dieser Anforderung nach, so darf ihr – analog zu den Fällen einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung – aus dem Fehlen der Übersetzung kein Nachteil erwachsen (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 364; Stohner, a.a.O.; BGE 118 Ia 223 E. 2 S. 228; 135 III 374 E 1.2.2.1 S. 376; AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 4.2). Im Lichte dieser Praxis erweist sich die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 10. September 2013 nicht als nichtig. Der Beschwerdeführer wehrte sich jedoch zu Recht dagegen und beantragte eine Fristerstreckung. Indem der Strafgerichtspräsident die wesentlichen Teile der Verfügung (Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung) auf Englisch übersetzt noch einmal zustellen liess, wurde der ursprüngliche Mangel der Verfügung wirksam beseitigt und die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.

1.4.5   Der in englischer Sprache abgefasste Nichteintretensentscheid ging dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 17. Oktober 2013 zu. Angesichts dessen muss die Bestätigung des Beschwerdeführers, die entsprechende Sendung am 19. Oktober 2013 erhalten zu haben, als unzutreffend qualifiziert werden (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2013). Die Rechtsmittelfrist begann in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am 18. Oktober zu laufen und endete gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am 28. Oktober 2013 (der 27. Oktober 2013, der letzte Tag der Zehntagesfrist, war ein Sonntag). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2013 am 29. Oktober 2013 und damit um einen Tag verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Die frühere Übergabe der Eingabe an die Indische Post (Poststempel 23. Oktober 2013) reicht zur Fristwahrung nicht aus.

2.         Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf deren Erhebung verzichtet. In Anwendung von Art. 68 Abs. 2 StPO und in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Indien ist der vorliegende Beschwerdeentscheid (Dispositiv, Erwägungen, Rechtsmittelbelehrung) auf Englisch zu übersetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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