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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.10.2014 BES.2013.111 (AG.2014.775)

10. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,603 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_160/2015 vom 9. März 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.111

ENTSCHEID

vom 10. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                               Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Dr. B_____                                                                        Beschwerdegegner

[...]                                                                                        Angeschuldigter

[...]  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. Oktober 2013

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Sachverhalt

A_____ (Beschwerdeführerin) hat am 21. September 2013 gegen Dr. B_____ Strafantrag wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung gestellt. Dieser habe sie am Arm verletzt und ihr Mobiltelefon zerkratzt, als er sie im Spital C_____, in welchem sie sich über die Behandlung ihres Vaters beschwert hatte, durch den Einsatz von Körperkraft dazu gebracht habe, vom Sims eines Fensters zu steigen, aus dem sie sich zu stürzen drohte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 1. Oktober 2013 gestützt auf Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO die Nichtanhandnahme der Strafanzeige, da diese am 23. September 2013 zurückgezogen worden sei und das Verfahren andernfalls wegen Fehlens eines Tatbestandes einzustellen gewesen wäre.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft, zugestellt am 8. Oktober 2013, hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass der angefochtene Entscheid nicht in Ordnung sei. Dieses Schreiben gelte solange, bis sich ihr zukünftiger Anwalt melde. Hierauf hat die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2013 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdebegründung angesetzt. Am 29. Oktober 2013 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin eine begründete Beschwerde nachgereicht, mit welchem er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Dr. B_____ wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung beantragt hat.

Die Staatsanwaltschaft hat am 18. November 2013 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zufolge Verspätung beantragt. Mit Verfügung vom 27. November 2013 hat die Instruktionsrichterin der Staatsanwaltschaft den mit der Beschwerde eingereichten Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung zukommen lassen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung einer materiellen Vernehmlassung sowie der Akten angesetzt. Beides hat die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2013 erledigt und dabei wiederum die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, da der Strafantrag rechtswirksam zurückgezogen worden sei. Dr. B_____ hat sich nicht zur Beschwerde vernehmen lassen.

Zur Eingabe der Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 repliziert. Darin hat sie ergänzend beantragt, die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft als verspätet aus dem Recht zu weisen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat am 5. März 2014 hierzu dupliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 StPO N 26).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.22 vom 16. August 2013 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und innert der angesetzten Nachfrist begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft, für welche die Referentin mit Verfügung vom 27. November 2013 eine Nachfrist angesetzt hatte, was für die Beschwerdeführerin erst im Nachhinein ersichtlich geworden ist. Dies ändert indessen an der fristgemässen Einreichung der materiellen Beschwerdevernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft nichts.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1          Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen; die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014 und BES.2013.22 vom 16. August 2013 m.w.H.; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.).

2.2      Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdebegründung zunächst geltend, sie sei beim Rückzug ihrer Strafanzeige wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung getäuscht worden. Hierzu ist indessen festzustellen, dass sich nichts Derartiges aus den Akten ergibt. Dort ist vielmehr in zwei Aktennotizen vom 23. und 25. September 2013 zu lesen, dass die Beschwerdeführerin sowohl dem leitenden Staatsanwalt, D_____, als auch dem ermittelnden Kriminalkommissär, E_____, mitgeteilt hatte, ihre Strafanzeigen insgesamt, d.h. auch in Bezug auf den Strafantrag wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung, zurückzuziehen resp. zurückgezogen zu haben. Der Beschwerdeführerin wurden denn auch zwei verschiedene Rückzugsformulare vorgelegt. Auf dem Formular vom 23. September 2013 hat die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten [...] explizit ihren Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung zurückgezogen (vgl. Verfahrensakten). Bereits zuvor, d.h. am 21. September 2013, hatte die Beschwerdeführerin ihren Antrag wegen Unterlassung der Nothilfe zurückgezogen (Replikbeilage 5). Der Beschwerdeführerin war somit beim Rückzug ihres Strafantrages im vorliegenden Fall klar, um welches Verfahren es sich dabei handelt. Eine Vermischung der Verfahren seitens der Behörden hat nicht stattgefunden und für die behauptete Täuschung liegen ausser der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte vor. Dasselbe gilt für ihren Einwand, sie sei am 23. September 2013 nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihres Handelns abzuschätzen. Aus den eingereichten Mails sowie der Aktennotiz des leitenden Staatsanwalts zeigt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst angibt, emotional ausserordentlich belastet war. Ihre diversen Nachrichten gegenüber verschiedenen Personen und Amtsstellen zeigen aber zugleich, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, ihre Interessen in Bezug auf die Verhinderung der geplanten Autopsie ihres Vaters zielgerichtet zum Ausdruck zu bringen. Warum dasselbe für den gleichentags erfolgten Rückzug des Strafantrags wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeit nicht hätte gelten sollen, erklärt die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Eine ärztliche Bestätigung für die behauptete Unzurechnungsfähigkeit reicht sie nicht ein und stellt auch keine entsprechenden Anträge. Dem Notfallbericht vom 20. September 2013 (Beschwerdebeilage 5) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr aufgewühlt, gleichzeitig aber auch wach und allseits orientiert war. Dies deckt sich mit den vorstehend aufgeführten Feststellungen. Eine Unzurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher ebenso wenig belegt wie deren Täuschung beim Rückzug des Strafantrags. Das Vorliegen eines Offizialdelikts, welches von Amtes wegen weiter zu untersuchen gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; ein solches ist aufgrund der von ihr erlittenen Verletzungen auch nicht ersichtlich (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Die Staatsanwaltschaft war daher berechtigt, das Strafverfahren gegen Dr. B_____ wegen Tätlichkeiten (evtl. einfacher Körperverletzung) und Sachbeschädigung nicht weiter zu verfolgen, da es zufolge Rückzugs des Strafantrags an einer entsprechenden Prozessvoraussetzung gefehlt hat.

2.3      Zum selben Resultat gelangt man vorliegend unter Würdigung der Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2013, auf welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht eingeht. Wie sich aus ihren Angaben in der Strafanzeige vom 21. September 2013 ergibt, hat die Beschwerdeführerin dem für ihren Vater zuständigen Oberarzt, Dr. B_____, gedroht aus dem Fenster zu springen, wenn ihrem Vater nicht geholfen werde. Sie sei wütend gewesen und auf den Fenstersims gestiegen, wonach sie von ihrer Mutter und dem Arzt festgehalten worden sei. Er habe sie am Arm gepackt und vom Fenstersims geholt und danach auf dem Boden festgehalten, bis die Polizei dies übernommen habe. Es ist daher bereits aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin offenkundig, dass der Arzt sich bei seinem Handeln in einer Notstandssituation befunden hat, welche auch eine Tätlichkeit oder eine einfache Körperverletzung rechtfertigt hat. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben gedroht, aus dem Fenster zu springen und hatte zu diesem Zweck in aufgewühltem Zustand bereits den Fenstersims erklommen. In dieser Situation war der vor Ort anwesende Arzt berechtigt, wenn nicht gar gehalten, die Beschwerdeführerin vom Fensterbrett herunterzuholen und sie bis zu ihrer Beruhigung resp. ihrer Übernahme durch die bereits avisierte Polizei festzuhalten. Ein Sprung aus dem 3. Stock des Spitals (vgl. Requisitionsbericht der Polizei vom 19. September 2013) hätte jedenfalls zum Tode der Beschwerdeführerin führen können. Dass diese mit ihrem Vorgehen lediglich das Erscheinen der Polizei provozieren wollte, um ihrem Vater zu helfen, war weder für den Arzt noch für deren Mutter ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ebenfalls zurückhalten musste. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft war somit auch aufgrund dieser Notstandssituation gerechtfertigt, was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren denn auch zu Recht nicht in Frage stellt (vgl. auch BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, da es erst mit der Replik und damit verspätet gestellt worden ist. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege würde zudem voraussetzen, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Diese Voraussetzung ist vorliegend indessen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin substantiiert und belegt weder die behauptete Täuschung noch ihre Unzurechnungsfähigkeit und setzt sich mit der Eventualbegründung der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht auseinander. Der Kostenerlass kann ihr daher auch infolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden. Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sowie der besonderen Begleitumstände des vorliegenden Falles wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

            Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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