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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.01.2013 BES.2012.97 (AG.2013.772)

4. Januar 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,526 Wörter·~8 min·9

Zusammenfassung

Wahlverteidigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Appellationsgerichtspräsidentin  

BES.2012.97

ENTSCHEID

vom 4. Januar 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

X._____                                                                               Beschwerdeführer 1

vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel   

Y._____                                                                             Beschwerdeführerin 2

vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. August 2012

betreffend Wahlverteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dieser wählte den Advokaten Dr. Nicolas Roulet als notwendigen Verteidiger. In der Folge wurde auch gegen die Schwester und den Schwager von A._____, Y._____ und X._____, in derselben Sache ein Strafverfahren eingeleitet. Auch sie betrauten Dr. Nicolas Roulet im Rahmen der notwendigen Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interessen, was der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Juli 2012 angezeigt wurde.

Mit Verfügung vom 8. August 2012 wurde Dr. Nicolas Roulet von der Staatsanwaltschaft die verlangte Einsicht in die Akten der Verfahren in Sachen X._____ und Y._____ verweigert und seine Teilnahme an weiteren Beweiserhebungen in der Funktion als Rechtsvertreter von X._____ und Y._____ abgelehnt.

Gegen diese Verfügung erhob Dr. Nicolas Roulet im Namen von X._____ und Y._____ am 23. August 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und den Beschwerdeführern sei die Wahlverteidigung mit Dr. Nicolas Roulet  zu bewilligen. Mit begründeter Vernehmlassung vom 10. September 2012 beantragte der Staatsanwalt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 9. Oktober 2012 replizierte Dr. Roulet namens der Beschwerdeführer. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bis zur Erhebung der Anklage liegt die Leitung des Verfahrens und damit die Kompetenz zur Gewährung von Akteneinsicht bei der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt (vgl. Art. 16 Abs. 2, 299 und 308 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b und 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde beim Appellationsgericht angefochten werden. Zu deren Beurteilung ist gemäss § 73a Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]) die Einzelrichterin zuständig, wobei dieser freie Kognition zusteht.

1.2      Die vorliegende Beschwerde ist innert der 10-tägigen Frist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung in ihren Rechten unmittelbar tangiert und daher zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1      Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der notwendigen Verteidigung den Wunsch geäussert, durch den Advokaten Dr. Nicolas Roulet verteidigt zu werden (vgl. Anzeige vom 20. Juli 2012 mit Vollmacht vom 17. Juli 2012). Jedoch wurde Dr. Nicolas Roulet vom Staatsanwalt weder zur Akteneinsicht noch zur Teilnahme am weiteren Beweisverfahren als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugelassen. Als Begründung führte der Staatsanwalt an, die Vertretung aller drei im gleichen Verfahren beschuldigten Personen durch den selben Advokaten sei unzulässig, da eine solche Konstellation im weiteren Verfahrensverlauf mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Interessenkonflikt führen würde. In diesem Vorgehen sehen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren. Sie machen geltend, die Strafprozessordnung lasse die Vertretung mehrerer Verfahrensbeteiligten zu, solange keine tatsächliche und offensichtliche Interessenkollision vorliege. Eine solche sei hier nicht ersichtlich, handle es sich doch bei den Beschuldigten um Bruder und Schwester sowie Schwager, die als nahe Verwandte grundsätzlich untereinander ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten und überdies allesamt die Aussagen verweigerten. Im Weiteren wird moniert, die Staatsanwaltschaft sei nicht zuständig, die Wahl des Verteidigers abzulehnen; es sei vielmehr Sache der Aufsichtsbehörde, eine allfällig unzulässige Doppelvertretung zu beanstanden.  

2.2      Jede beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 129 Abs. 1 StPO das Recht, im Strafverfahren eine nach Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz [BGFA; SR 935.61]) zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden berechtigte Person als Rechtsbeistand zu wählen. Diese Bestimmung bezweckt die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung und konkretisiert damit den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 226). Der Anspruch auf eigene Verteidigerwahl findet jedoch eine Grenze an der Pflicht der Strafjustizbehörde auf Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung (BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 ff; 124 I 185 E. 3b S. 189). Obgleich die anwaltliche Vertretung mehrerer Verfahrensbeteiligter grundsätzlich zulässig ist (Art. 127 Abs. 3 StPO) und  eine Vertretung mehrerer Privatkläger zumeist unproblematisch sein dürfte, wird die Verteidigung mehrerer, im gleichen Verfahren beschuldigter Personen praktisch immer wegen Interessenkollision ausgeschlossen sein (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 127 Abs. 3, N 4). So kommt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte grundsätzlich zu einem Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss (gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) eines gewählten privaten Verteidigers  rechtfertigen kann (Urteil BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, zusammengefasst in BGE 135 I 261). Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen ist somit Anwältinnen und Anwälte eine Mehrfachverteidigung von Mitangeschuldigten nicht gestattet. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder in denen der Verteidiger beabsichtigt, für sämtliche Angeschuldigte auf Freispruch zu plädieren (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff E. 3c, E. 4c/bb mit Hinweisen). Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der verfahrensleitende Strafrichter entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 3c). In diesem Zusammenhang können sich sowohl Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit betroffener Anwälte als zulässig erweisen (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4a mit Hinweisen und E. 4e-f).

2.3      Als allenfalls zulässig erachtet das Bundesgericht eine Mehrfachverteidigung im Interesse der Verfahrenseffizienz ausnahmsweise, wenn die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N 107; Robert Hauser/Erhard Hartmann/Karl Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 40 Rz 17, je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis). Bei Mehrfachverteidigungen sind latente Interessenkollisionen jedoch oft anfänglich nicht erkennbar, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden. Insbesondere kann ein Angeschuldigter – ungeachtet der verwandtschaftlichen Verhältnisse – dazu übergehen, einen Mitangeschuldigten zu belasten. Ist absehbar, dass entsprechende Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen, ist eine Mehrfachverteidigung verboten (Fellmann, a.a.O., N. 107). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den in Art. 12 lit. c BGFA statuierten Berufsregeln, wonach Rechtsanwälte Konflikte mit den Interessen ihrer Klientschaft vermeiden sollen (Urteil BGer 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2, Urteil BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.8). Ein solcher vom Bundesgericht zulässiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des Advokaten machten keinesfalls alle drei Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Vielmehr äusserte einzig X._____, er wolle anlässlich der ersten Einvernahme ohne seinen Anwalt keine Aussagen machen. Dagegen hat Y._____ in ihrer Ersteinvernahme vom 8. Mai 2012 die ihr zur Last gelegten Taten zwar bestritten, jedoch zu gewissen Punkten relativ ausführlich Stellung genommen, insbesondere auch zu Inhalt und Bedeutung von mit ihrem Bruder A._____ ausgetauschten Mitteilungen. Von einer generellen Aussageverweigerung aller Beschuldigten kann somit keine Rede sein. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind und mit grosser Wahrscheinlichkeit noch weitere Befragungen der Beschuldigten stattfinden werden, kann nicht ohne weiteres von einer identischen, widerspruchsfreien Sachverhaltsschilderung ausgegangen werden. Fraglich ist vor diesem Hintergrund zudem, ob eine grundsätzliche Aussageverweigerung auch mit fortschreitender Verfahrensdauer im jeweiligen Interesse der Beschuldigten liegen oder vielmehr gerade zum Konflikt der Interessen der verschiedenen Beschuldigten führen wird.

3.

3.1      Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen zu meiden, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Die Pflicht, auf die Vertretung eines Klienten im Falle eines Interessenkonflikts zu verzichten, ist eine der elementarsten Regeln des Anwaltsberufs (Urteil des BGer 2C_889/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.1.3.). Wer in Verletzung der in Art. 12 BGFA aufgeführten Pflichten eine Verteidigung annimmt oder fortführt, dem muss die Behörde als logische Folge die Prozessberechtigung absprechen können (Urteil des BGer 1A.223/2002 vom 18. März 2003 E. 5.5). Das Anwaltsgesetz selber nennt die für den Entzug der Prozessberechtigung zuständige Behörde nicht. Fehlt eine solche ausdrückliche kantonale Regelung, ist es die Aufgabe des mit der Sache befassten Richters, der einen Interessenskonflikt feststellt, von Amtes wegen die Konsequenzen zu ziehen und dem Anwalt die Prozessberechtigung abzusprechen, indem er ihn verpflichtet, auf die Verteidigung zu verzichten (Francois Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la profession d’avocat, 2009, S. 493 N. 1144 mit Hinweisen, vgl. auch Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 BGFA N 1 und Anm. 3). Art. 62 StPO überträgt die für eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens notwendigen Anordnungen der Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO); somit kann die Anordnung des Prozessführungsverbots im Strafverfahren nicht mehr der Aufsichtsbehörde zukommen (in diesem Sinne Urteil der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 10. Mai 2011 E. 2d, in: JdT 2001 III S. 76). Allenfalls wäre die Aufsichtsbehörde zu disziplinarrechtlichen Massnahmen im Sinne von Art. 17 BGFA befugt, die jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion stehen (vgl. dazu auch Pra 10/2012, Nr. 108 Ziff. 2.5.1, S. 748 f). Wie bereits erwähnt, obliegt die Verfahrensleitung und damit verbunden die Gewährung der Akteneinsicht gemäss Art. Art. 16 Abs. 2, 299 und 308 StPO während des Vorverfahrens der Staatsanwaltschaft. Damit war die Staatsanwaltschaft zuständig, Dr. Nicolas Roulet die Akteneinsicht und die Teilnahme an weiteren Beweiserhebungen zu verweigern.

3.2      Aus den Erwägungen folgt, dass sowohl von der Sache als auch von der Zuständigkeit her die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer dessen Kosten.

Demgemäss erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– in solidarischer Verbindung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin:                                                                  Die Gerichtsschreiberin:    

Dr. Marie-Louise Stamm                                                   lic. iur. Mirjam Kündig         

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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