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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.01.2014 BES.2012.122 (AG.2014.129)

2. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,683 Wörter·~33 min·8

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2012.122

ENTSCHEID

vom 2. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

[…]  

vertreten durch [...],

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                Beschwerdegegnerin

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[…]  

vertreten durch [...], Advokat,

[…]  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Oktober 2012

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A_____, welcher am 16. Februar 2001 vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft in Zusammenhang mit einem umfangreichen Strafverfahren (Betrugsfall "Cosco") wegen mehrfachen Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt worden und anschliessend jahrelang untergetaucht war, wandte sich mit Schreiben vom 16. Januar 2012 an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und kündigte an, er werde sich den schweizerischen Behörden stellen und seine Strafe antreten (act. S. 9 ff.). Tags darauf stellte er sich bei der baselstädtischen Polizei. Anlässlich einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 3. Februar 2012 erklärte er, er habe sich bereits früher stellen wollen, doch sei er von „Herrn B_____, Regierungsrat vom Kanton Basel-Stadt“ bedroht worden, das letzte Mal im Jahr 2007. Dieser habe ihm (A_____) über einen Kollegen ausrichten lassen, dass er (A_____) aufpassen solle, was er sage, sonst würde er seinen (von B_____) „langen Arm“ zu spüren bekommen. Hintergrund dieser Aussage ist eine von A_____ behauptete Verstrickung von B_____ respektive von dessen geschiedener Ehefrau in den Betrugsfall „Cosco“. In diesem Zusammenhang sagte A_____ am 3. Februar 2012 unter anderem aus, B_____ habe ihm Geld gegeben, damit er ihn in Ruhe lasse; er habe ihm einen Beitrag von CHF 150'000.– für die Finanzierung eines Hanfanbauprojektes übergeben (vgl. act. S. 28 ff.).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat die von A_____ erhobenen Vorwürfe den baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 hat der in diesem Zusammenhang als a.o. Staatsanwalt eingesetzte C_____ A_____ darüber informiert, dass er ihn in Zusammenhang mit den diversen Vorwürfen gegen Magistratspersonen am 3. August 2012, befragen wolle; sein Anwalt sei über die geplante Befragung informiert, verzichte aber auf die Teilnahme. Laut Einvernahmeprotokoll hat der a.o. Staatsanwalt A_____ zu Beginn der Einvernahme vom 3. August 2012 darüber informiert, dass es primär um B_____ gehe und dass er noch keine Strafuntersuchung eröffnet habe. A_____ hat bereits am Anfang der Einvernahme festgehalten, dass er zurzeit keine Aussagen machen wolle, und hat das Protokoll schliesslich nicht unterzeichnet (vgl. Protokoll, act. S. 41 ff.).

Mit Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2012 hat der a.o. Staatsanwalt ein Strafverfahren gegen B_____ wegen Betrugs, Veruntreuung, Hehlerei, Geldwäscherei, Begünstigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom gleichen Tag hat er verfügt, dass bezüglich der von A_____ in der Einvernahme vom 3. Februar 2012 geschilderten Nötigung kein Verfahren anhand genommen werde. A_____ hat gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 21. Oktober 2012 rechtzeitig Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit der verbindlichen Weisung, eine Untersuchung wegen Nötigung einzuleiten und durchzuführen und mit allfälligen zusätzlichen Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens. Infolge Befangenheit des vorbefassten a.o. Staatsanwalts seien die Akten an eine/n andere/n Staatsanwalt/in zurückzuweisen. Weiter seien ihm die amtlichen Akten, inklusive Aktennotizen des a.o. Staatsanwaltes, sowie die Akten des ansonsten durch den a.o. Staatsanwalt gegenüber dem Beschuldigten geführten Verfahrens zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Akteneinsichtsgesuches des Beschwerdeführers, soweit dieses die von der Staatsanwaltschaft untersuchten Vorwürfe rund um die "Cosco-Betrügereien“ betreffe. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 beantragt der Beschwerdegegner B_____, es sei der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 383 StPO zu verpflichten und es sei auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Bezahlung nicht einzutreten; eventualiter sei auf die Beschwerde wegen fehlender formeller Voraussetzungen nicht einzutreten, subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; alles jeweils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staats, eventualiter des Beschwerdeführers.

Mit Eingabe vom 18. März 2013 hat der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch [...], ein Gesuch um Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie in die Akten im Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B_____ wegen dessen Verstrickung in den Betrugsfall “Cosco’" gestellt. Der Instruktionsrichter hat dem Vertreter des Beschwerdeführers zunächst die Verfahrensakten im vorliegenden Verfahren zur Einsichtnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 respektive des Beschwerdegegners vom 27. März 2013 zum Akteneinsichtsgesuch und, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich dazu verpflichtet hatte, die erhaltenen Akten nicht an Dritte weiterzugeben respektive Dritten keinen und dem Beschwerdeführer ausschliesslich insoweit Einblick in diese Verfahrensakten zu gewähren, als dies für die Wahrnehmung der Rechte im vorliegenden Fall erforderlich ist, hat der Instruktionsrichter die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Verstrickung in den Betrugsfall „Cosco“ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme zugestellt.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 9. Mai 2013 eine Replik eingereicht, welcher umfangreiche persönliche Anmerkungen des Beschwerdeführers beilagen. Der Beschwerdegegner beantragt in einer am 20. Juni 2013 unaufgefordert eingereichten Duplik, die vom Beschwerdeführer persönlich ausgefertigten und als Beilagen zur Replik vom 9. Mai 2013 beim Gericht eingereichten Anmerkungen aus dem Recht zu weisen. Diese Duplik wurde dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2     

1.2.1   Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Nebst der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person, wie namentlich der anzeigenden Person, die Beschwerdelegitimation zukommen, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, d.h. wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.).

1.2.2   Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass er als von der „mutmasslichen Nötigung Betroffener und (potenzieller) Straf- und Zivilkläger“ ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung habe. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber insbesondere geltend, dass der Beschwerdeführer über kein rechtlich geschütztes Interesse verfüge und daher nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Er habe es insbesondere versäumt, sich rechtzeitig als Privatkläger zu konstituieren. Eine Konstituierung erst Im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sei verspätet. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dagegen, dass er erst durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2012 erfahren habe, dass gegen den Beschwerdegegner untersucht werde und dass seine Äusserung anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2013 Anstoss für die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner bezüglich Drohung/Nötigung gewesen sei. Die Untersuchungsbehörde hätten ihn – als Opfer der behaupteten Drohung/Nötigung – nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung hingewiesen. Die geschädigte Person, die sich wegen einer Nichtanhandnahmeverfügung noch nicht als Privatklägerin habe konstituieren können, müsse ein Rechtsmittel dagegen einlegen können.

1.2.3   Wie festgehalten, bedarf es zur Legitimation zur Beschwerde eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses rechtlich geschützte Interesse kommt etwa der Privatklägerschaft aber auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person zu, sofern diese vom Verfahren berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann, d.h. selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert ist (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 382 N 2). Ein Beschwerdeführer, der sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung wehren möchte, muss in diesem Sinne aufzeigen, dass er durch diese Verfügung in seinen Rechten betroffen ist und dass er ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Bei den als Beschwerdeführer auftretenden Verfahrensbeteiligten dürfte oftmals umstritten sein, ob sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind oder nicht. Deshalb muss grundsätzlich genügen, dass sie plausibel und schlüssig Tatsachen behaupten, die sie – wenn zutreffend – als im Sinne des Gesetzes in ihren Rechten unmittelbar betroffen erscheinen lassen (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, St. Gallen 2011, N 232 ff., mit Hinweisen).

1.2.4   Die geschädigte Person ist insbesondere dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 1; Guidon, a.a.O. N 261 ff., 270). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer vor Erlass der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht als Privatkläger konstituiert. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung (S. 3 f.), wonach er nie eine Anzeige gegen den Beschwerdegegner erstattet habe, es nie seine Absicht gewesen sei, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner ausgelöst werde, und es für ihn „völlig ausserhalb des Denkbaren“ gelegen habe, dass eine Nötigung Thema werden könnte, ist zu folgern, dass seine Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft respektive gegenüber dem a.o. Staatsanwalt nicht als Strafantrag oder insbesondere als Erklärung über seine Beteiligung als Privatkläger gewertet werden können. Geschädigte und Opfer, welche sich nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben, gelten grundsätzlich nicht als in ihren Interessen direkt tangierte Verfahrensbeteiligte – ausgenommen allerdings diejenigen, welche sich, wie vorliegend der Beschwerdeführer, noch nicht haben konstituieren können (dazu Schmid, a.a.O. Art. 323 N 6, Art. 382 N 5, Art. 115 N 4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Beteiligungserklärung hingewiesen worden ist. Da ein Geschädigter die Beteilungserklärung bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgeben kann (Art. 118 Abs. 3 StPO), sind ihm laut Schmid (a.a.O) jedenfalls bis zur Abgabe dieser Erklärung mindestens auf Verlangen die Rechte, wie zum Beispiel auch die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 StPO, zuzugestehen. Geschädigten und Opfern sind namentlich auch dann volle Parteirechte einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatten, sich zur Konstituierung zu äussern.

1.2.5   Unter diesen Umständen wäre die Legitimation des Beschwerdeführers zur vorliegenden Beschwerde auch ohne Beteiligungserklärung im Sinne von Art. 118 StPO zu bejahen, soweit er durch die angefochtene Verfügung in seinen Rechten betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Änderung der Verfügung hat. Als (möglicher) Anzeigesteller und (mutmasslicher) Geschädigter der von ihm geschilderten Straftat ist dieses rechtlich geschützte Interesse grundsätzlich dann als gegeben zu erachten, wenn der Beschwerdeführer zumindest in der Beschwerdebegründung aufzeigt, dass er eine Bestrafung des Beschwerdegegners erreichen und/oder adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen möchte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung (S. 4) respektive in der Replik, wonach es beispielsweise nie seine Absicht gewesen sei, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner auszulösen, erscheinen diesbezüglich zwar teilweise widersprüchlich. Immerhin beantragt der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf die von ihm behauptete Nötigung/Drohung ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eröffnet werde. In der Beschwerdebegründung (S. 4) wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damit bewirken wolle „dass wenigstens dieses Nebenverfahren korrekt abgewickelt wird“. Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, für eine aus seiner Sicht korrekte Abwicklung des Verfahrens zu sorgen, stellt, wie der Beschwerdegegner richtig festhält, an sich keine Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO dar. Immerhin macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung (S. 3) aber auch geltend, dass er sich als Privatkläger beteiligen möchte, auch wenn aus der Formulierung nicht hervorgeht, ob er sich als Strafkläger konstituieren oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen möchte. Zudem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik (S. 6) fest, dass er als Geschädigter durchaus ein Interesse an der Verfolgung der behaupteten Straftat habe. Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation vorliegend als erfüllt angesehen werden. Es wird somit auf die Beschwerde eingetreten.

1.3      Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie in die Akten des Verfahrens im Zusammenhang mit der angeblichen Verstrickung des Beschwerdegegners in den Betrugsfall „Cosco" muss im Folgenden nicht mehr eingegangen werden, da diesem Antrag bereits mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 20. März 2013 respektive vom 12. April 2013 soweit Rechnung getragen worden ist, als dies für die Wahrnehmung der Parteirechte des Beschwerdeführers erforderlich gewesen ist.

1.4      In der Duplik beantragt der Beschwerdegegner, es seien die vom Beschwerdeführer persönlich ausgefertigten und als Beilagen zur Replik vom 9. Mai 2013 beim Gericht eingereichten Anmerkungen aus dem Recht zu weisen. Der Beschwerdeführer hatte das Recht zur Einreichung einer Replik. Es war ihm, auch wenn er anwaltlich vertreten ist, grundsätzlich unbenommen, zusätzlich zu den Ausführungen seines Rechtsanwalts eigene schriftliche Bemerkungen einzureichen. Die Verfahrensleitung kann weitschweifige Eingaben zurückweisen und eine Frist zur Überarbeitung ansetzen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibe (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung ist restriktiv zu handhaben, da die Sanktion der Nichtbeachtung der Eingabe bei nicht vorgenommener Kürzung im Hinblick auf den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör als unzulässig erscheint (vgl. Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 110 N 25). Vorliegend besteht kein Anlass zur Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung. Es ist Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die darin enthaltenen Ausführungen für die Beurteilung der Beschwerde relevant sind.

1.5      Der Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2012 in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung ist. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich namentlich nicht gegen den am gleichen Tag ergangenen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit anderen Vorwürfen gegenüber dem Beschwerdegegner. Die Akten des Strafverfahrens, welches mit diesem Einstellungsbeschluss beendet worden ist, wurden im vorliegenden Verfahren lediglich deshalb beigezogen und dem Beschwerdeführer respektive seinem Vertreter entsprechende Einsicht darin ermöglicht, weil sich die Staatsanwaltschaft in der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung unter anderem auf Aussagen des Beschwerdeführers in dem schliesslich per Einstellungsbeschluss abgeschlossen Verfahren bezieht.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Eine Nicht-anhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2013.13 vom 26. November 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Omlin, in Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310 N 6 - 9). Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines konkreten Tatverdachts sind insbesondere auch dann erfüllt, wenn bei einer unglaubhaften Strafanzeige keine weiteren Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen (vgl. Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 4).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 3. August 2012 jegliche Aussage verweigert habe und die behauptete Nötigung bezüglich Ort, Zeit und Hintergrund vage bleibe. Von einem Anzeigesteller sei zu erwarten, dass er die Umstände der behaupteten Straftat zumindest in den Grundzügen darzulegen vermöge. In casu sei dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zudem seien seine Anschuldigungen zu Lasten des Beschwerdegegners in Bezug auf den ganzen Straffall "Cosco" wenig glaubwürdig, was auch im entsprechenden Einstellungsbeschluss festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen insbesondere drei Rügen, wovon zwei formeller Natur, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist.

3.        

3.1      Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst geltend, dass vorliegend keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte erfolgen dürfen, weil der a.o. Staatsanwalt bereits Untersuchungshandlungen, namentlich die Befragung des Beschwerdeführers, vorgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, die blosse Entgegennahme einer Anzeige und die summarische Prüfung der Verdachtslage stellten noch keine formelle Untersuchungshandlung dar. Es müsse der Staatsanwaltschaft erlaubt sein, zur Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen eine erste Einvernahme durchzuführen und anschliessend über die formelle Eröffnung der Untersuchung zu entscheiden. Dies ergebe sich zwar nicht direkt aus der Strafprozessordnung, doch lasse etwa die Formulierung von Art. 131 Abs. 2 StPO einen entsprechenden Schluss zu ("nach der ersten Einvernahme" [...] "aber vor Eröffnung der Untersuchung"). Bei der Befragung des Beschwerdeführers vom 3. August 2012 sei zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass noch keine Untersuchung eröffnet worden sei. Eine anschliessende Prüfung der Verdachtslage habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach Art. 309 StPO nicht gegeben waren, weshalb eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei.

3.2      Vorweg ist festzuhalten, dass die nicht weiter substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, es seien „durch den a.o. Staatsanwalt anscheinend in erheblichem Masse“ Untersuchungshandlungen durchgeführt worden (Beschwerdebegründung S. 6) aktenwidrig und nicht nachvollziehbar ist. In den Akten finden sich keine Hinweise für weitere Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Verfahren betreffend den Vorwurf der Nötigung.

3.3      Hintergrund der Prüfung des Vorwurfes der Drohung respektive der Nötigung war im vorliegenden Fall keine Anzeige sondern lediglich eine Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen eines gegen ihn selber geführten Strafverfahrens (Einvernahme vom 3. Februar 2012, act. S. 26). Der Beschwerdeführer betont selber, dass er keine Strafanzeige erstattet habe und auch nicht die Absicht gehabt habe, ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner auszulösen; er habe lediglich im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens „über Hintergründe Auskunft gegeben“; „dass eine Nötigung Thema werden könnte“, sei für ihn sogar „völlig ausserhalb des Denkbaren“ gelegen (vgl. Beschwerdebegründung S. 4).

Nicht jede Aussage einer angeschuldigten Person, aus welcher sich Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Handeln einer anderen Person ergeben, führt ohne Weiteres zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – auch gemäss seinen eigenen Ausführungen – gar keine Anzeige gegen den Beschwerdegegner erhoben hatte, war es sinnvoll und angezeigt, ihm in einer separaten Befragung die Möglichkeit einzuräumen, gegebenenfalls eine solche Anzeige zu erstatten und den behaupteten strafrechtlich relevanten Sachverhalt plausibel und schlüssig zu schildern. Eine Befragung des (potentiellen) Anzeigestellers steht einem Entscheid über die Nichtanhandnahme denn auch nicht entgegen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht im Urteil 6B_364/2013 vom 29. August 2013 die Rechtmässigkeit einer Nichtanhandnahmeverfügung bestätigt, welche nach der Einvernahme des Anzeigestellers erfolgt ist (vgl. auch Urteil BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012 E. 3.2, wonach der Staatsanwalt vor der Nichtanhandnahme durchaus gewisse Überprüfungen [i.c. Berichte nach Art. 145 StPO] vornehmen kann). Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten, in welchem sich der Beschwerdeführer bei der Befragung durch den a.o. Staatsanwalt im Übrigen explizit geweigert hat, zum angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhalt sachdienliche Aussagen zu machen (act. S. 42, 44; vgl. dazu unten E. 4). Der Umstand, dass der a.o. Staatsanwalt den Beschwerdeführer befragt hat – notabene unter explizitem Hinweis darauf, dass keine Untersuchung eröffnet worden sei (vgl. act. 41) – steht somit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht entgegen.

4.        

4.1      Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht unter dem Titel „formelle Rüge 2“ insbesondere geltend, dass er anlässlich der Befragung vom 3. August 2013 vom a.o. Staatsanwalt nicht darüber informiert worden sei, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner wegen Nötigung, also wegen eines Delikts ermittle, bei welchem er (der Beschwerdeführer) Privatklägereigenschaft hätte bzw. hätte haben können. Er sei bei der Befragung nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen und habe deshalb „eine schriftliche oder mündliche Befragung“ verweigert. Es habe zwar „eine kurze mündliche Instruktion (“Befragung“) stattgefunden“, jedoch ohne vollständige Information, worum es überhaupt ging. Bevor eine Nichtanhandnahme oder Einstellung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner in Betracht gezogen werde, müsse er als Geschädigter zumindest formell korrekt befragt werden (vgl. Beschwerdebegründung S. 6 ff.).

4.2      Seitens des Beschwerdeführers lag, wie bereits erwähnt, keine Anzeige vor. Mit der Befragung vom 3. August 2012 wurde ihm die Gelegenheit geboten, eine solche zu deponieren. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Durchführung der Einvernahme schriftlich darüber informiert worden ist, dass er über die von ihm gegen Magistratspersonen erhobenen diversen Vorwürfe befragt werde und dass sein damaliger Rechtsbeistand […] darüber informiert worden sei, indes auf eine Teilnahme verzichtet habe (Schreiben vom 31. Juli 2012, act. S. 40). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dieses Schreiben vor der Einvernahme vom 3. August 2012 erhalten hat (vgl. Beschwerdebegründung S. 7). Anlässlich der Befragung vom 3. August 2013 hat der a.o. Staatsanwalt den Beschwerdeführer korrekt darüber informiert, dass er als Auskunftsperson befragt werde, dass es primär um den Beschwerdegegner gehe und dass noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, sondern dass nach der Einvernahme darüber entschieden werde, ob eine solche Untersuchung eröffnet werde (vgl. act. S. 41). Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei (vgl. act. S. 41). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war es zu diesem Zeitpunkt nicht angezeigt und auch nicht erforderlich, ihn im Einzelnen darüber aufzuklären, unter welchen möglichen Straftatbeständen gegen den Beschwerdegegner allenfalls ein Strafverfahren eröffnet werden könnte, denn es ging bei der erwähnten Einvernahme ja gerade darum, vom Beschwerdeführer als (potentiellem) Anzeigesteller gegebenenfalls die erforderlichen Informationen respektive Anhaltspunkte für die allfällige Eröffnung eines solchen Strafverfahrens zu erhalten. Der Beschwerdeführer wurde während der Befragung, entgegen seiner insoweit aktenwidrigen Behauptung, auch explizit zu den von ihm angesprochenen angeblichen Drohungen seitens des Beschwerdegegners befragt (vgl. act. S. 44, Frage 22). Es wurde ihm somit die Möglichkeit gewährt, in diesem Zusammenhang eine formelle Anzeige gegen den Beschwerdegegner zu deponieren respektive seinen entsprechenden Vorwurf zu substantiieren. Er hat allerdings keine Aussage machen wollen, sondern erklärt, er wolle auch dazu erst später aussagen (act. S. 44). Dass der a.o. Staatsanwalt in dieser Einvernahme den Vorwurf der Drohung – und nicht die rechtliche Qualifizierung dieser Drohung als Nötigung – erwähnt hat, ist zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden, da es gerade darum ging, aufgrund der Aussagen des (potentiellen) Anzeigestellers den Gehalt des Vorwurfes zu klären, worauf erst eine rechtliche Wertung und Qualifizierung vorzunehmen gewesen wäre.

4.3     

4.3.1   Der im damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde anlässlich respektive vor der Befragung vom 3. August 2012 korrekt über den Charakter der Befragung, seine Stellung (Auskunftsperson) und seine Rechte informiert, wie dem Schreiben vom 31. Juli 2012 und dem Protokoll der Befragung zu entnehmen ist (vgl. act. S. 40 ff.). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, erweist sich als unbehelflich.

4.3.2   So steht die in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe „eine schriftliche oder mündliche Befragung“ lediglich deshalb verweigert, weil er an der Befragung nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, im Widerspruch zu seinen protokollierten Aussagen, wonach er jetzt keine Aussage mache, da er wolle, dass zuerst gegen ihn eine Anzeige erstattet werde; dann habe er Akteneinsicht und könne einen Anwalt mitnehmen; das habe der a.o. Staatsanwalt wohl auch noch nie gehört; das sei „jetzt der Behördenfilz von Basel“ (vgl. act. S. 42).

4.3.3   In der Replik (S. 2) macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vom Staatsanwalt nicht darüber informiert worden sei, dass seine Aussagen in irgendeiner Weise protokolliert würden; jedenfalls habe der Staatsanwalt die anfängliche Protokollierung „nicht zu Ende geführt“ und das Protokoll sei vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden. Diese Behauptung ist aktenwidrig und nicht richtig. So geht zum Einen aus dem Protokoll der Einvernahme vom 3. August 2013 hervor, dass der Beschwerdeführer darüber informiert war, dass seine Aussagen protokolliert wurden und dass er erklärt hat, dass er das Protokoll nicht unterzeichnen werde (vgl. act. S. 42: „…Was schreiben Sie jetzt? Aber nicht das was ich jetzt sage?“; [auf Hinweis, des a.o. Staatsanwalts, dass er alles aufschreibe, was der Beschwerdeführer sage]: „Das ist nicht fair. Ich will nicht dass Sie das aufschreiben, ich sage Ihnen das nur, damit Sie sehen, dass ich Sie nicht für blöd halte oder dass Sie denken, ich will hier Hafenkäse ablassen. Ich unterschreibe das nicht. Ich werde das Protokoll nicht unterschreiben“; act. S. 45: …“Aber wie gesagt, ich unterschreibe das Protokoll nicht. Kann ich es trotzdem lesen?“). Laut Protokoll hat der Beschwerdeführer das Protokoll zur Durchsicht erhalten und keine Änderungen verlangt (vgl. act. S. 45). Zum Andern hält der Beschwerdeführer in seinen „Anmerkungen zur angeblichen Einvernahme vom 03.08.2012 mit dem a.o. Staatsanwalt C_____“ (S. 1) selbst fest, er habe ziemlich früh gemerkt, dass der a.o. Staatsanwalt „ab und zu kurze Notizen in seinen Laptop“ getippt habe; er war sich also offensichtlich bewusst, dass seine Aussagen protokolliert wurden.

4.3.4   Es besteht unter diesen Unständen kein Grund zur Annahme, dass der a.o. Staatsanwalt von der gesetzlich vorgeschriebenen Protokollierungspflicht (vgl. Art. 76, 78 StPO) abgewichen ist – auch wenn dies der Beschwerdeführer offensichtlich gewünscht hatte. Bereits angesichts des Schreibens des a.o. Staatsanwaltes vom 31. Juli 2012 musste es für den Beschwerdeführer im Übrigen klar sein, dass es sich bei der Befragung nicht um eine „formlose Unterhaltung“ handelte („Anmerkungen zur angeblichen Einvernahme vom 03.08.2012“, S. 2). Es besteht, soviel ist hier festzuhalten, auch kein Anlass für die Annahme einer Fälschung des Protokolls der Einvernahme vom 3. August 2012 durch den a.o. Staatsanwalt. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausginge, dass das vom a.o. Staatsanwalt unterzeichnete Protokoll den Inhalt der Befragung vom 3. August 2012 nicht korrekt wiedergeben würde, so hätte er sich kaum lediglich die Frage gestellt, „ob es nicht angebracht wäre, gegen den a.o. Staatsanwalt C_____ eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung einzureichen“ (vgl. „Anmerkungen von A_____ zur Beschwerdeantwort (BES.2012.122) der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vertreten durch C_____) vom 27.11.2012“, S. 8), sondern er hätte eine solche eingereicht. Weiter vermag der Beschwerdeführer für seine Behauptung, wonach vereinbart worden sei, „dass es zu einem zweiten Termin für eine Einvernahme kommt und dies im Beisein von Rechtsanwalt [...]“ (a.a.O., s. auch Replik S. 3) keinerlei unterstützende Indizien, wie etwa eine entsprechende Bestätigung seitens seines damaligen Rechtsanwalts [...], oder ein entsprechendes Gesuch um Wiederholung der Einvernahme im Beisein des Rechtsvertreters, vorzubringen. Vielmehr hat der a.o. Staatsanwalt den Beschwerdeführer laut Protokoll darauf hingewiesen, es liege nun beim Beschwerdeführer, ob er Aussagen mache. Wenn er Aussagen machen wolle, so wisse er, wie er ihn (a.o. Staatsanwalt) erreichen könne (vgl. act. S. 44).

4.3.5   Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es bei der Befragung vom 3. August 2012 „weder um irgendwelche Cosco-Betrügereien noch um eine behauptete Nötigung“ gegangen sei, sondern nur „um den Lehrer […], einen angeblichen Internetblog und die Steuergeschichte der Familie B_____“ (so „Anmerkungen von A_____ zur Beschwerdeantwort (BES.2012.122) der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vertreten durch C_____) vom 27.12.2012, S. 7). Bereits im Schreiben vom 31. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es bei der Befragung um die vom Beschwerdeführer gegenüber Magistratspersonen erhobenen Vorwürfe ging und dass der a.o. Staatsanwalt zur Untersuchung der Angelegenheit eingesetzt worden ist (act. S. 40). Aus dem Protokoll der Einvernahme vom 3. August 2012 (act. S. 41 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Betrugsfall Cosco (Frage 6: „Um was ging es bei dieser COSCOS-Affäre?“, s. auch Frage 21) und zu den behaupteten Drohungen (Frage 22: „Sie haben auch Drohungen von Herrn B_____ erwähnt. Was für Drohungen?“) befragt worden ist.

4.3.6   Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, in welcher Rolle er einvernommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Soweit in der Replik (S. 3) in diesem Zusammenhang moniert wird, dies sei anscheinend nicht einmal dem a.o. Staatsanwalt bewusst gewesen, nenne dieser in der Nichtanhandnahmeverfügung doch einmal den Beschwerdeführer und einmal den Beschwerdegegner als Beschuldigten, so handelt es sich insoweit schlicht um ein offenkundiges Versehen bei der Redaktion der Nichtanhandnahmeverfügung.

4.4      Das Protokoll der Einvernahme vom 3. August 2012 zeigt auf, dass der a.o. Staatsanwalt, im Einklang mit seinem Auftrag, den Beschwerdeführer zu den von diesem unter anderem gegen den Beschwerdegegner vorgebrachten Vorwürfen korrekt befragt und das Ergebnis dieser Befragung korrekt protokolliert hat. Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, an der Richtigkeit des Protokolls der Befragung vom 3. August 2012 zu zweifeln. Es ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer am 3. August 2012 die Möglichkeit geboten wurde, seine Vorwürfe, darunter eben auch den Vorwurf der Drohung/Nötigung, gegenüber dem Beschwerdegegner darzulegen und dementsprechend Anzeige zu erstatten. Auch die „formelle Rüge 2“ erweist sich nach dem Gesagten in jeder Hinsicht als unbegründet.

5.        

5.1      In materieller Hinsicht bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft angesichts des Schreibens des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2012, den diesem Schreiben beiliegenden DVDs, den Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen vom 3. Februar 2012 und vom 3. August 2012 Anlass gehabt hätte, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Nötigung einzuleiten, oder ob sie das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.

5.2      Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. Januar 2012 an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt angekündigt, er wolle die „rücksichtslosen Betrügereien und Verstösse gegen die Rechtsgleichheit durch die Behörden im und rund um den Fall Cosco“ aufgearbeitet wissen. Er hat der Staatsanwaltschaft mit diesem Schreiben zwei DVDs mit diversen Informationen zu diesem Fall, inklusive der ebenfalls involvierten D_____ etc,. sowie zu einem Hanfprojekt zugestellt.

Anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2012 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführer, befragt als beschuldigte Person, im Beisein seines Rechtsvertreters, auf Frage, weshalb er sich am 17. Januar 2012 der Polizei gestellt habe, ausgeführt, dass er sich bereits 2007/2008 habe stellen wollen, aber vom Beschwerdegegner bedroht worden sei. Er habe dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er zurückkomme, da er „gewisse Sachen aussagen“ müsse. Der Beschwerdegegner habe ihm „über einen Kollegen“ ausrichten lassen, dass er aufpassen müsse, was er aussage, da er sonst „seinen langen Arm zu spüren bekomme“. Ausserdem habe ihm der Beschwerdegegner in den letzten 10 Jahren circa CHF 50'000.– bezahlt, damit er ihn in Ruhe lasse. Das letzte Mal habe er ihm im Jahr 2007 Geld bezahlt und dort die Drohung ausgesprochen. Er nehme die Drohung ernst, weil er wisse, dass der Beschwerdegegner „Beziehungen hat“ (act. S. 28 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdegegner ihm CHF 150'000.– gegeben habe, damit er ihn mit seinen Aussagen nicht „in den Fall Kosko mit hineinziehe“. Der Beschwerdegegner habe ihm „als Jurist“ gesagt, dass er ihm einen Beitrag für die Finanzierung eines Hanfanbauprojektes geben würde, wenn das Ganze zu legalen Zwecken angebaut werde. Nachdem er den vom Beschwerdegegner verlangten Kostenplan erstellt habe, habe dieser ihm die erwähnten CHF 150'000.– in zwei Malen gegeben (act. S. 29).

Der Beschwerdegegner hatte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits am 1. März 2011 ein ihm im Namen des Beschwerdeführers zugesandtes Schreiben, datierend vom 25. Februar 2011, eingereicht und dazu ausgeführt, dass er weder den Absender des Schreibens (Beschwerdeführer) noch den Unterzeichner des Schreibens ([...]), kenne (act. S. 4 ff.). In diesem Schreiben ist unter anderem die Rede davon, dass der Absender versprochen habe, den Namen des Beschwerdegegners aus der öffentlichen Wahrnehmung herauszuhalten. Er habe weiter die Absicht, gegenüber der Öffentlichkeit den Namen des Beschwerdegegners nicht zu erwähnen, könne dies aber nicht mehr garantieren. Er sei zur Erkenntnis gelangt, dass er sich aus heutiger Sicht auf das „gemeinsam getroffene Arrangement, nicht mehr einlassen würde“. Mit Eingabe vom 28. September 2012 hat der Beschwerdegegner über seinen Rechtsvertreter dem a.o. Staatsanwalt mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne, sich mit diesem nie getroffen oder unterhalten habe und ihm zu keinem Zeitpunkt Geld habe zukommen lassen (vgl. act. S. 196 im Ordner 1 [rot]).

5.3      Nachdem der a.o. Staatsanwalt die oben ausgeführten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2012 sowie die weiteren den Vorakten zu entnehmenden Unterlagen erhalten hatte, hat er den Beschwerdeführer wie erwähnt am 3. August 2012 zu seinen gegenüber diversen Magistratspersonen erhobenen Vorwürfen, unter anderem zu der behaupteten Drohung durch den Beschwerdegegner, befragen wollen. Der Beschwerdeführer wollte im damaligen Zeitpunkt indes keine Aussagen machen. Der a.o. Staatsanwalt wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es nun bei diesem liege, Aussagen zu machen oder auch nicht. Er (der a.o. Staatsanwalt) werde die vorhandenen Unterlagen studieren und weiter schauen. Wenn der  Beschwerdeführer Aussagen machen wolle, wisse er, wie er ihn erreichen könne (vgl. act. 44). Während der nachfolgenden Wochen hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, die genannte Befragung mit seinem damaligen Rechtsvertreter zu besprechen und gegebenenfalls eine erneute Befragung, allenfalls im Beisein seines Vertreters, zu verlangen. Ein solches Gesuch des Beschwerdeführers respektive seines damaligen Rechtsvertreters ist aber nicht aktenkundig und wird auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht behauptet.

5.4      Der a.o. Staatsanwalt hat dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit dazu geboten, die von Letzterem gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erwähnten Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner zu substantiieren und eine Anzeige zu erstatten. Es war unter den gegebenen Umständen nicht angezeigt, den Beschwerdeführer, welcher am 3. August 2012 selbst gegenüber dem a.o. Staatsanwalt keine sachdienlichen Hinweise machen wollte und sich anschliessend nicht mehr meldete, erneut zu befragen. Vielmehr wäre es nun am Beschwerdeführer gelegen, gegebenenfalls gegenüber dem a.o. Staatsanwalt seine Aussagebereitschaft zu signalisieren. Er hat indes auch in den folgenden Wochen keine Bereitschaft signalisiert, sachdienliche Angaben in diesem Zusammenhang zu machen.

5.5      Die Staatsanwaltschaft musste unter diesen Umständen die ursprüngliche Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2012 und dessen kurzen Hinweis anlässlich der Befragung vom 3. August 2012, wonach der Beschwerdegegner ihm nicht hätte drohen sollen, werten und gestützt auf diese Informationen entscheiden, ob eine Untersuchung zu eröffnen sei. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. August 2012 auch keine Hinweise dazu machte, über welchen „Kollegen“ der Beschwerdegegner ihm die Drohung habe ausrichten lassen, bestand für die Staatsanwaltschaft auch keine Möglichkeit, diesen angeblichen Mittelsmann zu befragen. Die knappen und vagen Angaben des Beschwerdeführers erlaubten dem a.o. Staatsanwalt keine Prüfung des Vorwurfs. Unter diesen Umständen durfte und musste der a.o. Staatsanwalt die Plausibilität des Vorwurfs auch unter Berücksichtigung von anderen Aussagen und Angaben des Beschwerdeführers in den oben erwähnten Einvernahmen respektive in seinem Schreiben vom 16. Januar 2012 an den Ersten Staatsanwaltschaft sowie in den von ihm erstellten DVDs prüfen. Dies auch, weil die angeblichen Drohungen  in Zusammenhang mit den weiteren vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfen standen. Weiter musste und durfte der a.o. Staatsanwalt berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Staatsanwaltschaft festgehalten hat, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne, sich nie mit ihm getroffen habe und ihm auch nie habe Geld zukommen lassen.

5.6      Der a.o. Staatsanwalt hat im Einstellungsbeschluss vom 9. Oktober 2012, welcher ebenfalls den Beschwerdegegner betrifft, aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ausführlich und schlüssig aufgezeigt, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner namentlich betreffend dessen Involvierung in den Betrugsfall „Cosco“ respektive in ein Hanfgeschäft des Beschwerdeführers sowie betreffend die angebliche Bezahlung eines Schweigegeldes unglaubwürdig erscheinen (vgl. act. S. 47 ff.). Der Beschwerdeführer versucht, diesen Einwänden mit dem Argument entgegen zu treten, dass er nie „behauptet oder irgendwo angedeutet“ habe, dass der Beschwerdegegner in den Betrugsfall „Cosco“ verstrickt gewesen sei (vgl. Beschwerdebegründung, S. 9; ebenso „Anmerkungen von A_____ zur Einstellungsverfügung Cosco-Betrügereien-Strafverfahren I“, der Staatsanwaltschaft BS vom 09.10.2012, S. 4 ). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stehen aber in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2012, in welcher er unter anderem erklärt hatte, dass er auch einen Anteil von den von der damaligen Ehefrau des Beschwerdegegners und Herrn E_____ vom Konto der in den Betrugsfall „Cosco“ involvierten D_____ gestohlenen Gelder gefordert habe, und dass ihm der Beschwerdegegner „deshalb“ CHF 150'000.– gegeben habe (act. S. 29). Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er selbst nie von Schweigegeld ausgegangen sei (vgl. „Anmerkungen von A_____ zur Einstellungsverfügung Cosco-Betrügereien-Strafverfahren I“, S. 6), lässt sich nicht mit seiner eigenen Aussage anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2012 in Einklang bringen, wonach der Beschwerdegegner ihm in den letzten 10 Jahren circa CHF 50'000.– bezahlt habe, „damit ich ihn in Ruhe lasse“ (act. S. 28). Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen die Funktion von Schweigegeld ebenso klar ausgeführt wie auch den Vorwurf, dass ihm eben solches vom Beschwerdegegner gezahlt worden sei. Im Widerspruch zu seiner diesbezüglich klaren Aussage macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun geltend, der Beschwerdegegner habe ihm das erwähnte Geld als „Genugtuungszahlung/Schadenersatzzahlungen“ angeboten und er habe mit dem Beschwerdegegner vereinbart, dass er „ dafür seine ehemalige Frau in Ruhe lassen werde“ („Anmerkungen von A_____ zur Einstellungsverfügung, Cosco-Betrügereien-Strafverfahren I, der Staatsanwaltschaft BS vom 09.10.2012“, S. 6, 11). Damit erhebt der Beschwerdeführer nun im Ergebnis gerade wiederum den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe ihm Schweigegeld bezahlt – wenn auch nunmehr zum Schutz seiner früheren Ehefrau.

5.7      Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er auf der von ihm zusammengestellten DVD keine konkreten Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhoben habe (Beschwerdebegründung, S. 4). Dies steht aber im Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter anderem das oben (E. 5.2) erwähnte, in seinem Namen abgefasste Schreiben vom 25. Februar 2011 auf die erwähnte DVD aufgenommen hat. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner versprochen habe, dessen Namen aus der „öffentlichen Wahrnehmung heraus“ zu halten; es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner „in einigen Punkten eine zentrale Rolle“ spielte und spiele, und es wird in diesem Zusammenhang auf ein entsprechendes „gemeinsam getroffenes Arrangement“ zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer hingewiesen (vgl. act. S. 6 f.). Mit der Aufnahme dieses Schreibens und des entsprechenden Postversandbelegs in die vom Beschwerdeführer zusammengestellte „Sammlung“ auf seinen DVDs, welche er diversen Personen, unter anderem der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, hat zukommen lassen, hat der Beschwerdeführer, entgegen seinen nachträglichen Beteuerungen, sehr wohl konkrete Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhoben. Weiter ist auf der erwähnten DVD etwa auch ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2002 enthalten, in welchem er bereits ausgeführt hatte, dass er vom Beschwerdegegner aufgrund eines Gespräches über den „Cosco-Komplex“ Geld, insgesamt CHF 150'000.–, für eine Hanfanlage erhalten habe und dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschwerdegegner bestanden habe (Revisionsgesuch vom 1. Mai 2002, auf der vom Beschwerdeführer eingereichten DVD). Bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2002, in welchem das vom Beschwerdeführer eingereichte Revisionsgesuch abgewiesen worden ist, wurde im Übrigen festgehalten, dass die „vorgebrachte Geschichte relativ konstruiert wirkt und angesichts der bisherigen widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers im Strafverfahren nicht sehr glaubwürdig erscheint“.

5.8      Aus den nachträglichen Rücknahmen respektive Relativierungen der früheren Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich im Übrigen auch ableiten, dass die Staatsanwaltschaft seine Ausführungen zum Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2012 zu Recht als unglaubwürdig qualifiziert hat. Es ist unter den gegebenen Umständen denn auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die – notabene vagen – Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Drohungen seitens des Beschwerdegegners nicht isoliert betrachtet, sondern in Zusammenhang mit seinen übrigen Aussagen über die angeblichen Handlungen des Beschwerdegegners respektive von weiteren vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Personen gewürdigt hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt (vgl. Beschwerdebegründung S. 9 oben), ohne diese Rüge allerdings näher zu substantiieren, ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Nichtannahmeentscheid ausreichend begründet ist und dass es nach dem Gesagten auch zulässig war, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Drohung im Zusammenhang mit seinen übrigen Vorbringen, welche im Rahmen des eingestellten Verfahrens abgeklärt worden waren, gewürdigt hat. Eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Übrigen ohnehin geheilt, dies angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers und seines Vertreters, im vorliegenden Verfahren, in dem freie Kognition herrscht, Einsicht in sämtliche relevanten Akten zu nehmen und zu sämtlichen Aspekten der angefochtenen Verfügung schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; APE HB.2013.1 vom 22. Januar 2013 E. 4.6 mit Hinweisen).

5.9      Die Staatsanwaltschaft hat weiter richtig festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2012 betreffend die angebliche Drohung resp. Nötigung vage sind. So hat der Beschwerdeführer in seiner Aussage etwa nicht ausgeführt, über welchen angeblichen Kollegen und in welcher Form der Beschwerdegegner ihm habe ausrichten lassen, dass er aufpassen müsse, was er aussage, da er sonst „seinen langen Arm zu spüren bekomme“. Aus der Aussage lässt sich zwar der unbestimmte Vorwurf ableiten, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf „seinen langen Arm“ davon abhalten wollen, dem Beschwerdegegner missliebige Aussagen zu machen. Dieser Vorwurf wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht als möglicher Vorwurf der Nötigung und nicht der (blossen) Drohung qualifiziert, da der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer laut dessen Behauptung zu einem bestimmten Verhalten respektive zu einem Unterlassen habe veranlassen wollen. Aufgrund dieser vagen Aussage und des blossen Hinweises auf einen nicht namentlich genannten Kollegen war eine Prüfung der Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung resp. der Plausibilität des Vorwurfes nicht möglich. Da sich der Beschwerdeführer in der vom a.o. Staatsanwalt angekündigten und durchgeführten Befragung als Auskunftsperson weigerte, weitere Angaben zu dem angeblich unrechtmässigen Handeln des Beschwerdegegners zu machen und auch in den darauf folgenden Wochen keine Anstalten dazu getroffen hat, dazu auszusagen, hat der a.o. Staatsanwalt zu Recht entschieden, in Bezug auf den Nötigungsvorwurf kein Verfahren gegen den Beschwerdegegner an die Hand zu nehmen. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung möglich und zumutbar gewesen, von sich aus auf seinen Entschluss, keine Aussagen zu machen, zurückzukommen und ergänzende Aussagen zu machen, wenn ihm an der strafrechtlichen Verfolgung der behaupteten Nötigung gelegen gewesen wäre. Immerhin sind bis zur Nichtanhandnahme noch über zwei Monate verstrichen, innert deren er sich bei der Staatsanwaltschaft melden und Aussagen hätte machen können. Es ist bereits dargelegt worden, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bloss aufgrund der Abwesenheit seines Anwalts seine Aussage verweigert respektive er sei zur Frage der Drohung/Nötigung gar nicht befragt worden und es sei im Nachgang mit dem Staatsanwalt vereinbart worden, dass nochmals eine Befragung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stattfinde (vgl. Replik S. 2, 3), nicht zutrifft (vgl. oben E. 4.3).

Dass der Entscheid des a.o. Staatsanwalts, aufgrund der vagen Aussage des Beschwerdeführers kein Verfahren gegen den Beschwerdegegner an die Hand zu nehmen, richtig ist, wird im Wesentlichen auch durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt, welcher in der Beschwerdebegründung (S. 4) angibt, dass es für ihn „ausserhalb des Denkbaren“ gelegen habe, dass „eine Nötigung Thema werden könne“.

5.10    Zusammengefasst ist abschliessend festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer hat selber nicht Anzeige erstattet. Seine Angaben in der Einvernahme vom 3. Februar 2012 sind sehr vage und unbestimmt geblieben. Anlässlich der Befragung vom 3. August 2012 hat er sich geweigert, sich zu den von ihm erhobenen Vorwürfen zu äussern und für die Sachverhaltsermittlung dienliche Angaben zu machen. In den folgenden Wochen ist er ebenfalls passiv geblieben. Er hat die Umstände der von ihm behaupteten Straftat nicht einmal in den Grundzügen schildern können oder wollen und zielgerichtete Untersuchungshandlungen verunmöglicht. Weitere Anhaltungspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers hat es nicht gegeben. Es hat somit  an einer ausreichenden Verdachtslage gefehlt, welche die Eröffnung einer entsprechenden Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner rechtfertigt hätte. Es kommt dazu, dass sich die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner, welche Hintergrund der behaupteten Drohung/Nötigung bilden, als haltlos erwiesen haben, mit der Folge dass das entsprechende Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Oktober 2012 eingestellt worden ist. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen des Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt (vgl. Landshut, a.a.O., Art. 310 N 4). Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet und ist daher abzuweisen. Da der Beschwerdeführer noch in der Beschwerdebegründung (S. 4) betont, dass er nie die Absicht gehabt habe, ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner auszulösen, erscheint die Beschwerde zudem als widersprüchlich und zweckfremd.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdegegner ist aufgrund seines Obsiegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Entschädigung ist ihm aus der Gerichtskasse zu entrichten, da der Beschwerdegegner als (potenziell) Beschuldigter gegenüber dem Beschwerdeführer als (angekündigter) Privatklägerschaft gemäss Art. 432 StPO nur Anspruch auf eine Entschädigung für die „durch Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen“ hat. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwar mitgeteilt resp. angekündigt hat, dass er sich als Privatklägerschaft konstituieren möchte, aber keinerlei Angaben über eine allfällige Zivilforderung gemacht hat, welche er adhäsionsweise geltend machen möchte, kann auch nicht von Anträgen zum Zivilpunkt im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gesprochen werden. Auch die Bestimmung des Art. 432 Abs. 2 StPO kommt nicht zur Anwendung, da im vorliegenden Fall kein Antragsdelikt zur Diskussion stand. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners ist mangels Kostennote zu schätzen und praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 220.– zu vergüten (statt vieler: AGE BES.2013.23/24/25 vom 5. August 2013). Da sich der Beschwerdegegner mit umfangreichen, dabei allerdings nur teilweise sachbezogenen Argumenten, Hinweisen und Dokumenten des Beschwerdeführers hat auseinandersetzen müssen, ist im vorliegenden Fall von einem angemessenen Aufwand von 30 Stunden auszugehen, was zu einer Parteientschädigung von CHF 6'600.–, inklusive Auslagen, exklusive Mehrwertsteuer, führt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 6'600.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 528.–, ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2012.122 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.01.2014 BES.2012.122 (AG.2014.129) — Swissrulings