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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.02.2013 BE.2011.198 (AG.2013.687)

5. Februar 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,807 Wörter·~9 min·9

Zusammenfassung

Abweisung der Wiederherstellung der Frist

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Appellationsgerichtspräsidentin

BE.2011.198

URTEIL

vom 5. Februar 2013

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

X._____                                                                                   Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 8. Dezember 2011

betreffend Wiederherstellung der verpassten Frist

Sachverhalt

X._____ wurde mit Strafbefehl vom 16. August 2011 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 80.– verurteilt. Nachdem er am 25. Oktober 2011 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (Inkasso) eine vom 17. Oktober 2011 datierende Mahnung erhalten hatte, teilte er diesem mit, dass er von einer Busse über CHF 80.– keine Kenntnis gehabt habe. Die Inkassostelle klärte ihn mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 darüber auf, dass der Strafbefehl vom 16. August 2011 zwei Parkbussen vom 8. Mai 2009 und vom 27. Juni 2009 betreffe. Da er diesen nicht abgeholt habe, gelte er als zugestellt. Der offene Betrag werde bis zum 30 November 2011 gestundet, anschliessend würden rechtliche Schritte eingeleitet. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. November 2011 beantragte X._____ die Wiederherstellung der Frist, da er weder den Strafbefehl noch eine Abholungseinladung dafür erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 ab.

Gegen diese Verfügung hat X._____ eine mit 22. Dezember 2011 datierte (richtig wohl 21. Dezember 2011, Datum Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragt, wobei er sich auch materiell zu den seiner Auffassung nach ungerechtfertigten Parkbussen äussert. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Januar 2013 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik weiterhin, die Wiederherstellung der Frist zu gestatten und „den Strafbefehl vom 16.08.2011 sowie die Verfügung vom 08.12.2011 kostenpflichtig abzuweisen“. Die Einzelheiten der Standpunkt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft (Strafbefehlsdezernat) vom 8. Dezember 2011, mit welcher ein Antrag des Beschwerdeführers vom 7. November 2011 abgewiesen worden ist. Im fraglichen Schreiben hat der Beschwerdeführer die „Wiederherstellung in den vorherigen Stand“ beantragt, was die Staatsanwaltschaft zweifellos zutreffend als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. August 2011 interpretiert hat. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar StPO, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 a Abs. 1 lit. a GOG; § 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge einerseits damit, dass er über den Strafbefehl vom 16. August 2011 nicht im Bild gewesen sei, andererseits aber auch mit Einwänden gegen die Berechtigung der verhängten Parkbussen. Letztere Darlegungen nehmen Bezug auf den Inhalt des Strafbefehls und wären somit im Rahmen einer Einsprache gegen diesen vorzubringen. Das vorliegende Verfahren hat ausschliesslich die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2011 zum Gegenstand, bei der es um die Frage der Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist geht. Auf die materiellen Ausführungen zu den Parkbussen kann daher nicht eingetreten werden.

2.

2.1.     Der Beschwerdeführer hat die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl vom 16. August 2011 unbestrittenermassen nicht wahrgenommen. In seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. November 2011 hat er sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist verlangt. Er hat dazu – wie auch in der Beschwerde gegen die Abweisung dieses Gesuchs – ausgeführt, dass er einen Strafbefehl vom 16. August 2011 oder einen Hinweis darauf, dass dieser abzuholen sei, nicht erhalten habe. Tatsächlich steht fest, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Strafbefehl nicht auf der Post abgeholt hat. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der Strafbefehl unter den gegebenen Umständen grundsätzlich als zugestellt zu gelten hat.

2.2      Nach Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch als erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die StPO die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (AGE BES.2012.103 vom 8. November 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies allerdings nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006, publ. in ZBl 108 [7007] 46); zum Ganzen: AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 3.1)

2.3      Vorliegend hatte der Beschwerdeführer betreffend die im Mai und Juni 2009 verhängten Parkbussen mit der Kantonspolizei zunächst Korrespondenz geführt, in deren Rahmen sich die Polizei auch mit seinen Anliegen betreffend die Verkehrssituation am Marktplatz befasst und dargelegt hatte, weshalb sie an den konkreten Parkbussen festhalte. Da der Beschwerdeführer danach die Bussen noch immer nicht bezahlte, sandte ihm die Polizei schliesslich zwei vom 3. November 2010 datierende Zahlungserinnerungen zu. Bei ihnen handelt es sich um die letzten verfahrensbezogenen Handlungen der Behörde vor der Zustellung des Strafbefehls im August 2011. Die Zahlungserinnerungen enthalten den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass bei Ablehnung oder Nichtbezahlung der Busse innert Frist das ordentliche Strafverfahren am Strafgericht Basel-Stadt durchgeführt werde, sowie die Aufforderung, bei Bestreiten des Sachverhalts oder Wunsch nach gerichtlicher Beurteilung innert 10 Tagen ein Formular zurückzusenden. Der Beschwerdeführer hat daher aufgrund dieser Schreiben zweifellos mit einer Zustellung seitens des Strafgerichts rechnen müssen, und zwar gemäss der vorstehend zitierten Praxis – entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers – auch noch im August 2011. Demnach gilt der Strafbefehl vom 16. August 2011, der gleichentags aufgegeben und am Folgetag zur Abholung gemeldet worden ist, im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt, so dass der Lauf der Einsprachefrist am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch ausgelöst worden ist. Da innert der zehntägigen Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgt ist, ist dieser in Rechtskraft erwachsen, es sei denn, die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Fristwiederherstellung wären gegeben.

3.

3.1      Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, schriftlich innert 30 Tagen die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie daran der Säumnis kein Verschulden trifft. In einem zweiten Schritt ist somit zu klären, ob diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer gegeben sind.

3.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Strafbefehl nicht erhalten und demnach auch nicht rechtzeitig Einsprache gegen ihn erheben können. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht auf der Post abgeholt und die Frist für eine Einsprache versäumt hat. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl ist damit unwiederbringlich verloren. Das Erfordernis eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO ist gegeben (vgl. Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 2; AGE BES.2012.59 E. 4.2).

3.2

3.2.1   Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person glaubhaft zu machen vermag, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es dem Betroffenen unmöglich machen, eine Frist oder einen Termin zu wahren. Dabei schliesst jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, im Interesse der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 94 N 6, Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 2; APE BE.2011.138 vom 20. Oktober 2011, BE.2011.28 vom 22. Juni 2011, vgl. auch die langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 m.w.H., AGE 1206/2002 vom 20. März 2002, sowie zum Ganzen AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 4.3).

3.2.2   Vorliegend stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe weder den Strafbefehl noch eine Abholungseinladung erhalten. In seiner Replik führt er mehrere Gründe an, wie es dazu gekommen sein könnte: Aufgrund einer Säumnis des Postboten, einer versehentlichen Zustellung an den Nachbarn oder des Umstandes, dass der Postbote die Abholungseinladung in Werbung oder eine Zeitung gesteckt oder sie nicht vollständig eingeworfen habe, so dass sie ein Dritter allenfalls an sich genommen habe. In der Sendungsverfolgung der Post (Track & Trace) finden sich indessen keinerlei Hinweise auf eine solche Unregelmässigkeit. Dort ist vielmehr vermerkt: „Mi. 17.08.2011, 0953: Zur Abholung gemeldet“. Darüber hinaus hat der Postbote auf dem Umschlag des eingeschriebenen Briefs einen Vermerk angebracht, wonach die Sendung zur Abholung am Schalter der Post Gelterkinden bis am 24. August 2011 gemeldet worden sei. Es darf als notorisch gelten, dass Postboten solche Vermerke auf den Briefumschlägen unmittelbar vor Ort anbringen, d.h. beim Briefkasten des auf der Sendung angegebenen Empfängers, und dort auch die Abholungseinladungen ausfüllen und einwerfen. Dass bei diesem Vorgang ein Versehen passiert – die Abholeinladung gar nicht oder im falschen Briefkasten eingeworfen oder in einen Werbeprospekt gesteckt wird – oder dass dieses postkartengrosse, dünne Schreiben gar nur teilweise eingeschoben und dann noch von einem Dritten behändigt wird, ist unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass es sich beim Zustellort A.____ um ein freistehendes Gebäude in ländlicher Umgebung, in der Nähe des Waldrandes und mit grossem Abstand zur nächsten Liegenschaft handelt (vgl. Ausdruck Google Maps, ad acta), so dass die Gefahr einer versehentlichen Zustellung in den falschen Briefkasten eines „anonymen“ Nachbarn – anders als beispielsweise in einem Hochhaus oder Häuserblock – erst recht entfällt. Auch sind den Postboten in solch ländlichen, vergleichsweise einsamen Gegenden die Bewohner der jeweiligen Liegenschaften erfahrungsgemäss bekannt bzw. die jeweiligen Namen einer Liegenschaft zuordenbar, so dass gerade bei der delikateren, eingeschriebenen Post Versehen ausgeschlossen werden können. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, unter den gegebenen Umständen einen Nichterhalt der Abholungseinladung und damit ein fehlendes Verschulden an der Säumnis glaubhaft zu machen. Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ist damit zu Recht abgewiesen worden.

4.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen, mit einer Gebühr von CHF 200.– (vgl. § 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren).

Demgemäss erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                             Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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