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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.09.2014 AZ.2008.17 (AG.2014.573)

22. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·399 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Forderung aus Haftpflicht/Kosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

AZ.2008.17

ENTSCHEID

vom 22. September 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner, Dr. Caroline Cron, Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____                                                                                                   Appellant

[…]                                                                                           Anschlussappellat

vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,                                                  Kläger

[…]

gegen

B_____                                                                                                 Appellaten

bestehend aus:                                                              Anschlussappellanten

[…],                                                                                                            Beklagte

[…]

und

[…],

[…]

beide vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Ergänzung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 25. April 2014 (Kosten)

Erwägungen

Das Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 25. April 2014 das zweitinstanzliche Verfahren zufolge Rückzugs der Appellation als erledigt abgeschrieben und dem Kläger und Appellanten die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7‘500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 12‘780.– für die Begutachtung auferlegt, ebenso eine an die Beklagten zu zahlende Parteientschädigung von CHF 99‘837.15 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Kosten für die neurologische Begutachtung von CHF 12‘780.– wurden vom Inselspital mit den drei Rechnungen über CHF 10‘500.– vom 11. November 2010, über CHF 1‘080.10 vom 15. Oktober 2012 und über CHF 1‘200.– vom 10. Oktober 2013 in Rechnung gestellt. Die mit dem Ergänzungsgutachten beauftragten Universitären Psychiatrischen Dienste Bern stellten ihre Leistungen erstmals mit Mahnung vom 27. Mai 2014 im Betrage von CHF 10‘138.15 in Rechnung. Diese Rechnung konnte daher im Entscheid vom 25. April 2014 noch nicht berücksichtigt werden. Wie mit Verfügung vom 10. Juni 2014 angekündigt, werden diese in der Zwischenzeit von der Gerichtskasse bezahlten Auslagen im Rahmen eines Ergänzungsentscheids verlegt. Die Kostenverlegung folgt dem Entscheid vom 25. April 2014, mit welchem die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und damit auch die Auslagen für die Begutachtung dem Kläger bzw. Appellanten auferlegt wurden. Dementsprechend hat der Kläger bzw. Appellant auch die Kosten des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern im Betrage von CHF 10‘138.15 an die Gerichtskasse zu zahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        In Ergänzung des Entscheids vom 25. April 2014 hat der Kläger und Appellant die Kosten für die Begutachtung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern von CHF 10‘138.15 an die Gerichtskasse zu zahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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