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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.02.2026 AUS.2026.9 (AG.2026.91)

6. Februar 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,275 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.9

URTEIL

vom 6. Februar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 30. Januar 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste im April 2021 von Algerien nach Europa und stellte am 21. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde am 22. April 2022 abgelehnt und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig geworden). Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Dezember 2021: Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Januar 2022: Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2022: Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen;

-       Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 17. März 2023: Schuldspruch wegen mehrfachen vorsätzlichen Benutzens eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs ohne gültigen Fahrausweis und Verurteilung zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. August 2023: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und Verurteilung zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-       Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 26. Augst 2024: Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung des Waffengesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe); zudem wurde der Beurteilte für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS).

-        

Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 wurde der Beurteilte per 20. Dezember 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern der Vollzug der angeordneten Landesverweisung sichergestellt sei. Da dies zufolge verweigerter Mitwirkung bei der Papierbeschaffung nicht möglich war, wurde A____ erst am 9. August 2025 aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 8. August 2025 wurde er dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches mit Verfügung desselben Tages eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 8. Februar 2026, verfügte. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 11. August 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.80).

Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um vier weitere Monate, bis zum 8. Juni 2026, verlängert. Am 6. Februar 2026 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden, wobei er jede Auskunft verweigerte. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Januar 2026 aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu begrenzen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für zehn Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der doch recht langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Daniel Senn eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der eine Rückkehr nach Algerien kategorisch ablehnende Beurteilte hat die Schweizer Behörden über Jahre hinweg getäuscht bzw. sich im Rahmen seines Aufenthalts in der Schweiz falscher Personalien bedient und sich als B____ (geboren am [...]) ausgegeben. Erst durch die Identifikation der algerischen Behörden am 23. August 2024 wurde bekannt, dass es sich beim Beurteilten um A____ (geboren am [...]) handelt. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Anlässlich der heutigen Haftverhandlung hat er sich geweigert, auf die Fragen des Vorsitzenden und diejenigen seines Rechtsvertreters zu antworten. Trotz mehrfacher Versuche und trotz Zusicherung von finanzieller Unterstützung in der Höhe von CHF 1'500.– hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. Der Beurteilte zog es vor, untätig zu bleiben und während mehr als sieben Monaten in strafrechtlich motivierter sowie sechs Monate in administrativrechtlicher Haft zu verbleiben. Zudem illustriert die Tatsache, dass der Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung schuldig erklärt wurde, seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber. Dass er sich in der Vergangenheit nicht an behördliche Anordnungen gehalten hat, hat der Beurteilte in der Verhandlung vom 11. August 2025 denn auch unumwunden zugestanden. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Geradezu exemplarisch unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte in der Verhandlung vom 11. August 2025 ausgeführt hat, er brauche keine 24 Stunden, um die Schweiz zu verlassen. Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) nach Frankreich absetzen würde, wo eigenen Angaben zufolge seine Familie lebt (was eine weitere Straftat bedeuten würde).

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Dezember 2021, vom 5. Januar 2022 und vom 14. Januar 2022 mehrfach des (versuchten) Diebstahls und mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 26. Augst 2024 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3.2   Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Januar 2022 und vom 14. Januar 2022 sowie mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 26. Augst 2024 wegen (teilweise mehrfacher) Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit mehrfach angekündigt wurden. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben worden und wurde mehrfach versucht, den Beurteilten zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen. Dass es bis zum Counselling-Termin recht lange dauerte, trifft zu, steht jedoch nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden, zumal die Warteliste sehr lang ist und der Beurteilte diesen Zustand mit seiner Kooperation längstens hätte beheben können (Art. 79 Abs. 2 AIG).

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid vom 22. April 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte wurde am 23. August 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und konnte am 29. Januar 2026 am als nicht freiwillig Zurückkehrender obligatorischen Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Nun muss eine regelmässig zwei Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung in Auftrag sowie das Laissez-passer beschafft werden, was einen weiteren Monat Zeit in Anspruch nimmt. Sollte sich der Beurteilte weiterhin weigern zu kooperieren, muss zudem eine polizeilich begleitete Rückführung organisiert werden, was einen weiteren Monat Zeit in Anspruch nimmt, sodass die für vier Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – weiterhin in der Hand, seine Zeit in der Haft zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Advokat Daniel Senn ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Haftverhandlung werden zusätzlich zwei Stunden, inklusive einer Wegpauschale von insgesamt einer halben Stunde, vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 8. Juni 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat, wird ein Honorar von CHF 966.65, zuzüglich Auslagen von CHF 29.–, insgesamt also CHF 995.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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