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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.07.2026 AUS.2026.63 (AG.2026.471)

23. Juli 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,384 Wörter·~7 min·14

Zusammenfassung

Dublin Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.63

URTEIL

vom 23. Juli 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 2001, von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 22. Juli 2026

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) stammt aus Algerien. Er wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Bern am 2. Juli 2026 in der Stadt Bern einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er sich hierbei nicht ausweisen konnte. Zudem wurde festgestellt, dass der Beurteilte mit einem bis zum 2. Dezember 2027 gültigen Landesverweis, ausgesprochen vom Strafgericht Basel-Stadt, belegt ist, weshalb er dem städtischen Migrationsamt zugeführt wurde. Dieses verfügte am 4. Juli 2026 eine Vorbereitungshaft nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20; Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens) von fünf Wochen. Der Beurteilte verzichtete auf eine gerichtliche Überprüfung der Haft. Nachdem am 7. Juli 2026 eine Rückübernahmeanfrage an die französischen Behörden gestellt wurde und diese die Anfrage verfristen liessen (Mitteilung des Staatssekretariats für Migration [SEM] an das Migrationsamt Basel-Stadt vom 22. Juli 2026), ordnete das Basler Migrationsamt zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung gleichentags eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von fünf Wochen an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung vom 22. Juli 2026 gestellt. Mit dem heutigen Urteil ist die Frist von 96 Stunden ohne weiteres gewahrt.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. So zum Beispiel, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stellt dar, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76a Abs. 2 lit. b Ziff. 2 AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal fünf Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2     

2.2.1    Der unter der Alias-Identität [...] mit verschiedenen Schreibweisen und Geburtsdaten in der Schweiz bekannte Beurteilte ist ohne über gültige Ausweispapiere zu verfügen und gegen ein schengenweites Einreiseverbot aufgrund einer vom Strafgericht Basel-Stadt am 3. September 2021 ausgesprochenen sechsjährigen Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) von Frankreich her kommend am 2. Juli 2026 erneut in die Schweiz eingereist. Zudem gab er gegenüber dem Migrationsamt Basel-Stadt am 4. Juli 2026 zu Protokoll, dass er nach dem Landesverweis aus dem Kanton Basel-Stadt längere Zeit illegal in Frankreich gelebt habe. Weiter gab er dazumals und auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. Juli 2026 zu Protokoll, im Falle einer Haftentlassung selbständig nach Frankreich zurückreisen zu wollen, was ihm mangels Reisepapieren und dem schengenweit geltenden Einreiseverbot selbstredend nicht auf legalem Weg möglich ist. Dass er sich nicht an die behördlichen Weisungen hält, zeigt auch der Umstand, dass er gemäss Eurodac-Trefferformular am 7. März 2020 in den Niederlanden, am 11. Oktober 2020 in Deutschland, am 20. August 2024 in Luxemburg und am 16. Dezember 2024 in Frankreich mit einem Asylverfahren verzeichnet ist, wobei er jeweils – ohne gültige Reisepapiere zu besitzen – in die jeweiligen Länder rechtswidrig eingereist ist. Auch die Ausreise war ohne entsprechende Dokumente ebenfalls rechtswidrig.

2.2.2    Darüber hinaus wurde der Beurteilte während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedentlich straffällig. Gemäss Strafregisterauszug ist er dort folgendermassen verzeichnet:

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 21. August 2020: Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre);

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Tessin vom 8. Oktober 2020: Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs und Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 200.–;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. August 2021: Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie rechtswidriger Einreise und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen;

-       Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2021: Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts, rechtswidriger Einreise, rechtswidriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von CHF 350.–.

Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.2.3   Das bisherige Verhalten des offenbar sehr mobilen Beurteilten lässt nach dem Gesagten im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG offensichtlich darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzt und untertaucht und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.2.4   Der durch den Beurteilten verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) stellt darüber hinaus ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 76a Abs. 2 lit. b Ziff. 2 AIG einschlägig ist.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten (wobei ihn das Fehlen eines Reisepasses in der Vergangenheit ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen). Er hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise (insbesondere wie angegeben nach Frankreich) zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er sich – wie zuvor erwogen – in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom Beurteilten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er mehrfach ausgeführt hat, es gehe ihm gut, er nehme nur eine Schlaftablette. Auch spricht nichts gegen die Überstellung des Beurteilten nach Frankreich, hat er im Rahmen des rechtlichen Gehörs doch angegeben, keine Einwände hiergegen zu haben. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von fünf Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal zunächst die exakten Überstellungsmodalitäten mit den französischen Behörden zu klären sind und danach eine Flugbuchung in Auftrag gegeben werden muss, wobei der Beurteilte auch jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. Das Migrationsamt hat das Beschleunigungsgebot bis anhin gewahrt. Nach Klärung der Überstellungsmodalitäten wird es alsdann zügig eine Flugbuchung in Auftrag zu geben haben.

3.

Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 5 Wochen, vom 22. Juli 2026 bis zum 26. August 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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